Beschluss
V ZB 41/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Europäische Insolvenzverordnung ist anwendbar und geht dem deutschen internationalen Insolvenzrecht vor.
• Öffentliche Lasten, die kraft Gesetzes auf einem Grundstück ruhen, sind dingliche Rechte im Sinn von Art.5 Abs.1 EuInsVO.
• Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen in einem anderen Mitgliedstaat bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt; deshalb besteht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach §49 InsO.
• Für die Anordnung der Zwangsversteigerung ist deutsches Vollstreckungsrecht maßgeblich; die Finanzbehörde hat die Voraussetzungen zu prüfen, das Vollstreckungsgericht ist daran gebunden.
Entscheidungsgründe
Zwangsversteigerung trotz ausländischem Insolvenzverfahren: öffentliche Lasten als dingliches Recht • Die Europäische Insolvenzverordnung ist anwendbar und geht dem deutschen internationalen Insolvenzrecht vor. • Öffentliche Lasten, die kraft Gesetzes auf einem Grundstück ruhen, sind dingliche Rechte im Sinn von Art.5 Abs.1 EuInsVO. • Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen in einem anderen Mitgliedstaat bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt; deshalb besteht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach §49 InsO. • Für die Anordnung der Zwangsversteigerung ist deutsches Vollstreckungsrecht maßgeblich; die Finanzbehörde hat die Voraussetzungen zu prüfen, das Vollstreckungsgericht ist daran gebunden. Die Schuldnerin, eine französische Société Civile Immobilière, ist Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. In Frankreich wurde ein redressement judiciaire eröffnet und ein administrateur judiciaire bestellt. Die Gemeinde begehrte wegen rückständiger Grundsteuern für Oktober 2012 bis Juni 2013 die Zwangsversteigerung des Grundstücks und bescheinigte die Forderung vollstreckbar. Amtsgericht und Landgericht ordneten bzw. bestätigten die Zwangsversteigerung; die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde und ließ die Frage dem BGH zur Revision zu. Der BGH legte dem EuGH die Auslegung von Art.5 Abs.1 EuInsVO vor; der EuGH entschied, dass dinglich ausgestaltete öffentliche Lasten unter Art.5 Abs.1 fallen. Der BGH entschied daraufhin, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen. • Anwendbarkeit EuInsVO: Das französische Verfahren fällt unter Art.2 EuInsVO und der bestellte Verwalter unter die in der Verordnung genannten Verwalter; daher geht die EuInsVO deutschem Internationalen Insolvenzrecht (§§335 ff. InsO) vor. • Art.5 Abs.1 EuInsVO schützt dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen in anderen Mitgliedstaaten vor Wirkungen der Verfahrenseröffnung; maßgebliches Recht für die Einstufung als dingliches Recht ist das Recht des Belegenheitsorts (deutsches Recht). • Nach deutschem Recht ruhen rückständige Grundsteuern kraft Gesetzes als öffentliche Last (§12 GrStG) auf dem Grundstück und begründen wegen der Duldungspflicht des Eigentümers (§77 AO) ein funktionales Verwertungsrecht; daher sind sie dingliche Rechte im Sinn von Art.5 Abs.1 EuInsVO und begründen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§49 InsO). • Die Entstehung der Steuerforderungen erfolgte überwiegend vor Eröffnung des französischen Verfahrens, sodass Art.5 Abs.1 EuInsVO einschlägig ist. • Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bekanntgabe des Antrags richten sich nach deutschem Vollstreckungsrecht (lex fori): Eine gesonderte Bekanntgabe an den ausländischen Insolvenzverwalter ist kein Vollstreckungserfordernis; das Vollstreckungsgericht darf nicht die materiellen Voraussetzungen der Steuervollstreckung prüfen, wenn die zuständige Finanzbehörde deren Vorliegen bestätigt (§58 NVwVG). • Fehlende Zustellung an den Insolvenzverwalter begründet keinen Aufhebungsgrund für die Anordnung der Zwangsversteigerung. • Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO, da das Verfahren wie ein kontradiktorisches Verfahren behandelt wird. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen; die Anordnung der Zwangsversteigerung bleibt bestehen und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch darf bestehen bleiben. Entscheidungsträger ist der EuInsVO-Grundsatz, dass dingliche Rechte an inländischen Grundstücken von der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens unberührt bleiben; hier sind die rückständigen Grundsteuern als solche dinglichen öffentlichen Lasten einzuordnen. Daraus folgt das Recht der Gläubigerin auf abgesonderte Befriedigung nach deutschem Insolvenzrecht (§49 InsO). Weiterhin bestehen keine formellen Mängel, die die Aufhebung der Anordnung rechtfertigen würden; die Zustellung an den Insolvenzverwalter und eine gesonderte Bekanntgabe sind für die Wirksamkeit der Anordnung nicht erforderlich. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.