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Urteil

2 StR 281/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorteilsannahme nach § 331 StGB kann eine Vergütung für Tätigkeiten auch dann als Vorteil gewertet werden, wenn sie über einen Dienstvertrag an eine GmbH des Amtsträgers gezahlt wird. • Handlungen eines ehrenamtlichen Beigeordneten sind auch dann Diensthandlungen, wenn sie außerhalb des formell zugewiesenen Geschäftsbereichs auf konkrete Weisung oder Auftrag des Dienstvorgesetzten erfolgen. • Für die Strafzumessung ist maßgeblich, ob überschießende tatbestandsmäßige Handlungen (z. B. tatsächliche Dienstausübung zugunsten des Vorteilsgebers) vorliegen; bei Fehlen solcher Handlungen kann nicht ohne weiteres dieselbe Einzelstrafe wie für eine Tat mit Überschreitung verhängt werden. • Bei Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB a.F.) genügt der äußere Erklärungswert des Verhaltens; es kommt nicht auf innere Vorbehalte des Abgeordneten an.
Entscheidungsgründe
Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung bei ehrenamtlichem B. • Bei Vorteilsannahme nach § 331 StGB kann eine Vergütung für Tätigkeiten auch dann als Vorteil gewertet werden, wenn sie über einen Dienstvertrag an eine GmbH des Amtsträgers gezahlt wird. • Handlungen eines ehrenamtlichen Beigeordneten sind auch dann Diensthandlungen, wenn sie außerhalb des formell zugewiesenen Geschäftsbereichs auf konkrete Weisung oder Auftrag des Dienstvorgesetzten erfolgen. • Für die Strafzumessung ist maßgeblich, ob überschießende tatbestandsmäßige Handlungen (z. B. tatsächliche Dienstausübung zugunsten des Vorteilsgebers) vorliegen; bei Fehlen solcher Handlungen kann nicht ohne weiteres dieselbe Einzelstrafe wie für eine Tat mit Überschreitung verhängt werden. • Bei Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB a.F.) genügt der äußere Erklärungswert des Verhaltens; es kommt nicht auf innere Vorbehalte des Abgeordneten an. Der A. war ehrenamtlicher B. und Geschäftsführer einer GmbH. Die j.-Gruppe schloss mit seiner GmbH mehrere Beraterverträge (28.7.2010, 20.12.2010, Verlängerung 20.12.2010, ferner Vertrag mit Zahlungen bis Jan. 2012). Für die GmbH wurden in der Folge rund 66.450 Euro netto an Honorar gezahlt. Der A. vermittelte und führte dienstliche Gespräche mit Ministerien und der Stadtverwaltung und leitete Änderungen an Beschlussvorlagen weiter, die im Interesse der j.-Gruppe lagen. Zudem schloss er für einen anderen Auftraggeber (T.-AG) einen Beratervertrag (1.3.2011) und stimmte im Stadtrat für die Aufhebung einer früheren Beschlusslage, was dem privaten Auftraggeber zugutekam. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und wegen Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB a.F.), sprach ihn jedoch in Teilen frei und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Der BGH überprüfte Revisionen und hob Teile des Urteils auf. • Zuständigkeit und Prüfmaßstab: Der Senat prüft Revisionen nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung, Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen sind (§§ 261, 249 Abs.2, 344 StPO). • Tatbestandsmäßigkeit Vorteilsannahme (§ 331 StGB): Der A. war als Ehrenbeamter Amtsträger i.S. von § 11 Abs.1 Nr.2 a) StGB; die stillschweigenden Zusatzvereinbarungen der Beraterverträge, wonach auch dienstliche Tätigkeiten vergütet werden sollten, begründen eine Unrechtsvereinbarung. Dass Vergütungen an seine GmbH flossen, steht einer Strafbarkeit nicht entgegen; auch Drittvorteile sind erfasst. • Dienstausübung: Handlungen des A. (Gespräche im Bauministerium, Einwirken auf Verwaltung, Weiterleitung und Durchsetzung von Entwürfen) waren dienstliche Tätigkeiten, weil sie auf konkrete Ersuchen des O. als Leiter der Gemeindeverwaltung erfolgten und den äußeren Erklärungswert eines dienstlichen Auftritts hatten. • Genehmigungsrechtfertigung (§ 331 Abs.3 StGB): Keine Rechtfertigung, weil der A. seinen Dienstvorgesetzten nicht über die Konditionen und die beabsichtigte Honorierung dienstlicher Tätigkeiten informiert hat; damit fehlte eine Anzeige und Genehmigung. • Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB a.F. und n.F.): Die mündliche Vereinbarung mit der T.-AG über ein bestimmtes Abstimmungsverhalten war Teil der zu vergütenden Leistung; die äußere Vereinbarung und die Umstände (knappe Mehrheitsverhältnisse, Bedeutung der Stimme) lassen den Schluss zu, dass die Zahlung die künftige Stimmabgabe beeinflussen sollte. Auch nach der neuen Fassung (n.F.) greift die Feststellung, die Tat ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs.3 StGB. • Strafzumessung und Aufhebung: Die Einzelstrafe für die zweite Tat (Beratervertrag 20.12.2010) war nicht tragfähig, weil dort keine nachweisbaren dienstlichen Tätigkeiten festgestellt wurden; daher war die gleiche Strafhöhe wie bei der ersten Tat nicht nachvollziehbar. Dies führt zur Aufhebung der Einzel- und damit der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zu neuer Verhandlung. • Kosten und Verweisung: Im Umfang der Aufhebung ist an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen; alles Weitere ist neu zu entscheiden. Der BGH hat die Revisionen teilweise stattgegeben: Die Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme (Beraterverträge 28.7.2010 und 20.12.2010) und wegen Abgeordnetenbestechung bleiben im Kern bestehen, jedoch ist der Einzelstrafenausspruch für die zweite Tat (20.12.2010) rechtsfehlerhaft und zusammen mit der Gesamtstrafe aufzuheben. Die Feststellungen im Umfang der Aufhebung werden zurückverwiesen, weil in einer neuen Hauptverhandlung weitere dienstliche Tätigkeiten festgestellt werden könnten, die die Bewertung ändern. Im Übrigen bleiben die Revisionen verworfen und der Freispruch hinsichtlich des letzten Beratervertrags vom 28.12.2011 hält stand, weil dessen Geschäftsgrundlage die Niederlegung aller Ämter war und keine nachträgliche Belohnung festgestellt werden konnte. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts M. zurückzuverweisen.