Beschluss
GSSt 1/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vorlegung an den Großen Senat gem. § 132 Abs. 2 GVG ist nur erforderlich, wenn die vom vorlegenden Senat angenommene abweichende Rechtsfrage auf einer tragfähigen und vertretbaren Sachverhaltsauslegung beruht.
• Zur Bejahung von Tateinheit zwischen Handeltreiben und mehrfacher Einfuhr ist entscheidend, ob die Ausführungshandlungen der Handelsakte tatsächlicherweise zusammenfallen oder jede Einfuhr durch den Verkauf der letzten Teilmenge beendet wurde.
• Ist der Angeklagte nicht als selbständiger Zwischenhändler, sondern als Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken tätig, kann die angebliche Divergenz zwischen Senaten bereits durch ein anderes Sachverhaltsverständnis entfallen.
• Der Große Senat prüft die Zulässigkeit der Vorlegung; er setzt dabei regelmäßig die vom vorlegenden Senat getroffene rechtliche und tatsächliche Würdigung voraus, sofern diese nicht unvertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Vorlage zurückgewiesen; Sache an vorlegenden Senat zurück • Eine Vorlegung an den Großen Senat gem. § 132 Abs. 2 GVG ist nur erforderlich, wenn die vom vorlegenden Senat angenommene abweichende Rechtsfrage auf einer tragfähigen und vertretbaren Sachverhaltsauslegung beruht. • Zur Bejahung von Tateinheit zwischen Handeltreiben und mehrfacher Einfuhr ist entscheidend, ob die Ausführungshandlungen der Handelsakte tatsächlicherweise zusammenfallen oder jede Einfuhr durch den Verkauf der letzten Teilmenge beendet wurde. • Ist der Angeklagte nicht als selbständiger Zwischenhändler, sondern als Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken tätig, kann die angebliche Divergenz zwischen Senaten bereits durch ein anderes Sachverhaltsverständnis entfallen. • Der Große Senat prüft die Zulässigkeit der Vorlegung; er setzt dabei regelmäßig die vom vorlegenden Senat getroffene rechtliche und tatsächliche Würdigung voraus, sofern diese nicht unvertretbar ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen dreifacher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Er fungierte zunächst als Auslieferungskurier für seinen Neffen B. und einen weiteren Lieferanten D. in den Niederlanden. In drei Fällen fuhr der Angeklagte nach R., erhielt dort Kokain hoher Reinheit entweder gegen Vorkasse, gegen Zahlung oder gegen Weitergabe von Verkaufserlösen und verkaufte es in Deutschland an Abnehmer in Portionen ab 100 g zum Preis von 44 €/g. Der 4. Strafsenat wollte den Schuldspruch dahin ändern, dass drei Einfuhren jeweils mit Handeltreiben tateinheitlich verbunden seien. Der 3. Strafsenat hielt an entgegenstehender Rechtsprechung fest. Der 4. Strafsenat legte die Rechtsfrage dem Großen Senat vor, der die Sache an den vorlegenden Senat zurückgab, weil die Sachverhaltsauslegung des 4. Strafsenats nicht tragfähig genug sei. • Vorlagevoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 GVG sind nur gegeben, wenn ein Strafsenat in einer Rechtsfrage von einem anderen abweichen will und diese Frage bei tragfähiger Sachverhaltsgrundlage erheblich ist. • Der Große Senat darf die rechtliche Bewertung des vorlegenden Senats zugrunde legen, soweit sie nicht unvertretbar ist; er muss jedoch ein alternatives, naheliegendes Sachverhaltsverständnis berücksichtigen, das die angenommene Divergenz beseitigen kann. • Im vorliegenden Fall hat der 4. Strafsenat die Feststellungen des Landgerichts so ausgelegt, dass der Angeklagte als selbständiger Zwischenhändler handelte, der Waren auf Kredit erhielt, weiterverkaufte und Erlöse an den Lieferanten zurückführte; darauf basierend wäre die Vorlegung erheblich. • Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lassen aber auch ein anderes Verständnis zu: Der Angeklagte könnte als Mittäter in arbeitsteiliger Gemeinschaft mit dem Lieferanten D. gehandelt haben, da er Ware ohne unmittelbare Kaufpreisleistung erhielt und den Verkaufserlös an D. weitergab; die Strafkammer sah den Angeklagten als Täter, nicht als selbständigen Zwischenhändler. • Bei dieser zweiten Auslegungsvariante endete das jeweilige Handeltreiben mit dem Verkauf der letzten Teilmenge und der Entgegennahme des Kaufgeldes; die nachfolgende Geldübergabe an D. ist als Beuteteilung innerhalb der Mittäterschaft zu werten und verschiebt nicht den Abschluss der einzelnen Handelstaten. • Auf dieser Grundlage wäre die vom 4. Strafsenat aufgeworfene Frage zur Verklammerung mehrerer Einfuhren durch ein einheitliches Handeltreiben nicht entscheidungserheblich; deshalb sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Großen Senats nicht erfüllt. Der Große Senat gibt die Sache an den 4. Strafsenat zurück. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 GVG liegen nicht vor, weil die vom vorlegenden Senat angenommene abweichende Rechtsfrage auf einer nicht tragfähigen Auslegung des tatrichterlich festgestellten Sachverhalts beruhte. Ein alternatives, naheliegendes Sachverhaltsverständnis (mittäterschaftliches Zusammenwirken mit D.) beseitigt die behauptete Divergenz zwischen den Senate, weil bei diesem Verständnis die Einfuhrtaten nicht durch ein einheitliches Handeltreiben zu verklammern sind. Damit bleibt die Entscheidung über die rechtliche Frage dem vorlegenden Senat vorbehalten; das Verfahren ist zur erneuten Entscheidung über die rechtliche Würdigung und gegebenenfalls zur Klärung des Sachverhalts zurückzuverweisen.