Entscheidung
II ZR 391/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 9 1 / 1 3 vom 17. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbe- schluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt ab- zuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlus- ses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesge- richtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestset- zung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Ver- fahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist. 1 2 - 3 - Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revi- sionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhän- gigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kos- tenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN). Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hät- te zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW- RR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht ei- nem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Beru- fungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsge- richts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen 3 4 - 4 - werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278). Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -