Leitsatz
X ZR 34/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 3 4 / 1 4 Verkündet am: 17. März 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. f, g und j, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 a) Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Aus- gleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann. b) Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte Bu- chung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber ausgestellten Be- leg ergeben. c) Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Luftver- kehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 21. Februar 2014 ver- kündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen - der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - die Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.600 € gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleis- tungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1 - 3 - Nr. 295/01 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1; nachfolgend: Fluggast- rechteverordnung). Die Ehefrau des Klägers zu 1 buchte bei dem Reiseveranstalter T. GmbH für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den das von der Beklagten betriebene Luftverkehrsunternehmen C. durchführen sollte, war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr mit dem Flug C. 1 vorgesehen. Am 14. Oktober 2011 um 20.16 Uhr ging im E-Mail-Postfach der Reisenden die Mit- teilung der T. GmbH ein, dass sie auf einen anderen Hinflug umge- bucht worden seien. Die Reisenden wurden dieser Mitteilung entsprechend am 28. Oktober 2011 um 15.30 Uhr mit dem von der Beklagten planmäßig durchge- führten Flug C. 0 nach Antalya befördert. Die Kläger sind der Auffassung, dass hierin eine nach der Fluggastrechteverordnung zur Zahlung von Aus- gleichsleistungen verpflichtende Nichtbeförderung auf dem ursprünglich ge- buchten, von der Beklagten ebenfalls planmäßig durchgeführten Flug liege. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein An- spruch auf die begehrte Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine bestätigte Buchung über den früheren Flug verfügten, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werde. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung könne jedoch nicht angenommen werden, weil dies voraussetze, dass sich die Flug- gäste rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglich gebuchten Flug am Schal- ter der Beklagten eingefunden hätten. Selbst wenn es diesen nicht zuzumuten gewesen wäre, sich trotz der mitgeteilten Umbuchung zum früheren Flug am Flughafen einzufinden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften, nicht auf diesem Flug befördert zu werden, wäre der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu verneinen. Denn jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung einer Weigerung der Beklagten, die Fluggäste zu befördern. Zwar könne aus Sicht des Fluggastes eine Umbuchung, der er nicht zugestimmt habe, einer Weigerung, ihn auf dem ursprünglich vorgesehe- nen Flug zu befördern, gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs könne aber auch bei einer vorzeitigen, vor Eintreffen des Fluggas- tes am Flugsteig stattfindenden Ablehnung der Beförderung eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, nur angenommen werden, wenn sie diesem gegen- über zum Ausdruck gebracht werde. Daran fehle es im Streitfall. Die Fluggäste hätten ihren Willen, an dem ursprünglich gebuchten Flug teilzunehmen, der Be- klagten nicht kundgetan. Es obliege dem Fluggast, nach der Buchung nochmals aktiv zu werden und seinen Teilnahmewunsch am Flug zu äußern, was in der Regel dadurch erfolge, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfinde, um das Flugzeug zu besteigen. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil dem übli- cherweise am Abflugtag zu äußernden Teilnahmebegehren durch die Mitteilung über die Umbuchung vierzehn Tage vor Abflug im Wege einer antizipierten Be- förderungsverweigerung vorgegriffen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass 5 - 5 - die Fluggäste die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichs- anspruchs wegen Nichtbeförderung nach Art. 7, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO in einem entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass ein Anspruch wegen Nichtbeförderung stets voraussetzt, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung für den ge- buchten Flug eingefunden hat. 1. Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichts- hof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11). 2. Das Berufungsgericht hat aber aus dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO, wonach unter "Nichtbeförderung" die Weigerung zu verste- hen ist, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 Fluggast- rechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, zu Un- recht gefolgert, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abferti- gung auch bei einer vorzeitigen, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flug- steig zum Ausdruck gebrachten Beförderungsverweigerung stets erforderlich ist. 6 7 8 - 6 - a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsan- spruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Flug- gast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur ange- gebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("check-in") eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285). Da diese Entscheidungen keine Fälle einer vorzeitigen Beförderungsverweigerung betra- fen, war allerdings nur die Erwägung tragend, dass sich der Fluggast jedenfalls dann zur Abfertigung einfinden muss, wenn ihm bis dahin die Beförderung noch nicht verweigert worden ist. Im Vorlagebeschluss vom 7. Oktober 2008 (X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89) hat es der Senat für möglich ge- halten, dass die Beförderungsverweigerung bei einer "Umbuchung" keine Zu- rückweisung der Fluggäste am Flugsteig voraussetzt (BGH, RRa 2009, 89 Rn. 7). Er musste die Frage aber aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nicht abschließend entscheiden. b) Dass es weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Er- scheinen am Ausgang ankommt, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern, ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung und der Syste- matik der Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung nimmt zwar den Fall, dass dem Fluggast die Beförde- rung bereits verweigert wird, bevor er sich am Flugsteig eingefunden hat, nicht ausdrücklich in den Blick. Vielmehr wird die Beförderungsverweigerung in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gerade als die Zurückweisung des einsteigewilligen Fluggastes am Flugsteig definiert. Angesichts des von der Fluggastrechtever- 9 10 11 - 7 - ordnung angestrebten hohen Schutzniveaus kann das Erscheinen am Ausgang dennoch nicht in allen Fällen als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch gefordert werden. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht - auch wenn er nicht hierauf beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 21-24) - vor allem bei einer Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen. In diesem Fall muss das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Fluggast- rechteVO zunächst versuchen, am Flugsteig erschienene Fluggäste gegen eine entsprechende - zu vereinbarende - Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 2 FluggastrechteVO zwar weiteren Fluggästen die Beförderung verweigern. Es ist dann aber diesen gegenüber zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO verpflichtet. Ist für das Luftverkehrsunternehmen dagegen schon im Vorfeld und nicht erst bei Erscheinen der Fluggäste am Flugsteig absehbar, dass nicht alle auf den betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können, und er- klärt es dementsprechend Fluggästen schon zu einem früheren Zeitpunkt, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgeschriebene Vorgehensweise ein- zuhalten, sie nicht mit dem gebuchten Flug befördern zu wollen, würde es dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz der Fluggäste zuwider- laufen, wenn der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auch bei dieser Konstellation vom Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig abhängig gemacht würde. In diesem Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnlo- se, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträcht- lichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes. Selbst wenn der Flug- 12 13 - 8 - gast sie gleichwohl auf sich nähme, könnte er indessen die weitere Vorausset- zung nicht erfüllen, sich bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung dadurch entziehen, dass es bereits die Abfertigung verweigert, wäre der Schutz des Fluggastes ausgehöhlt. Wenn daher das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Fluggast nicht abfertigen zu wollen, kann der Aus- gleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht vom Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung abhängig gemacht werden. Aus der Sicht des Fluggastes ist die Situation bei einer vorzeitigen Zu- rückweisung mit der Annullierung eines Fluges vergleichbar. In beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert. Für den Fall der Annul- lierung setzt die Fluggastrechteverordnung für einen Ausgleichsanspruch aber ausdrücklich nicht das persönliche Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung voraus. Im Fall einer vorzeitig mitgeteilten Beförderungsverweigerung kann nichts anderes gelten. c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsge- richts auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2013 (X ZR 83/12, NJW-RR 2013, 1462 = RRa 2013, 282) entnehmen. In dieser Ent- scheidung hat der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch wegen Nicht- beförderung verneint, weil es in dem zugrunde liegenden Fall an einer Erklä- rung des Luftfahrtunternehmens gefehlt hat, der eine Beförderungsverweige- rung hätte entnommen werden können. Der Kläger dieses Verfahrens, der bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen war, war weder am Flugsteig oder bei der Abfertigung zurückgewiesen worden, noch konnte er ein Verhalten oder eine Äußerung des beklagten Luftfahrtunterneh- 14 15 - 9 - mens dartun, mit dem eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre. 3. Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Fluggäste hätten der "Umbuchung" zumindest widersprechen müssen. a) Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung entsteht allerdings nicht schon dann, wenn Fluggäste nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden sind. Vielmehr muss ihnen der Einstieg in das Flugzeug gegen ihren Willen (contre leur volonté; against their will) verweigert worden sein (Art. 4 Abs. 3 Fluggast- rechteVO). b) Diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall gleichfalls erfüllt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bringt der Fluggast in der Regel seinen Willen, das Flugzeug zu besteigen, bereits dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er sich zu eben diesem Zweck vor Beendigung des Einsteige- vorgangs am Ausgang einfindet. Der Verzicht auf eine Buchung, zu dem das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei einem überbuchten Flug Fluggäste - gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung - zu bewegen suchen muss, be- deutet, wenn die Fluggäste - wie regelmäßig - grundsätzlich an ihrem Beförde- rungswunsch festhalten, in der Sache die Zustimmung zu einer Umbuchung. Da das ausführende Luftverkehrsunternehmen nur dann Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern darf, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, erfolgt die Beförderungsverweigerung gegenüber all denjenigen Flug- gästen gegen ihren Willen, die sich auch angesichts der angebotenen Gegen- leistung nicht bereit erklärt haben, einer Umbuchung zuzustimmen oder auf die Beförderung insgesamt zu verzichten. Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, gar nicht 16 17 18 - 10 - erst abfragt, ob Fluggäste freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten, und ihnen auch keine Gegenleistung anbietet, sondern schon im Vorfeld unmittelbar mitteilt, dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden können, enthält es den Fluggästen die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts dessen kann eine Be- förderungsverweigerung gegen deren Willen nicht deshalb verneint werden, weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrücklich widersprochen haben. c) Ob das Luftverkehrsunternehmen bei einer Umbuchung, die nach diesen Grundsätzen eine vorzeitige Verweigerung der Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug darstellt, in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von einer Ausgleichszahlung befreit ist, wenn es dem Fluggast die Umbuchung auf einen anderen Flug unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen rechtzeitig mitteilt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Da die Reisenden ihr Reiseziel mit dem späteren Hinflug erst über sechs Stunden später erreichen konnten, hätten sie entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. i FluggastrechteVO mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung unterrichtet werden müssen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Da die E-Mail des Reiseveran- stalters am 14. Oktober 2011 erst um 20.16 Uhr und damit außerhalb der übli- chen Geschäftszeiten im E-Mail-Postfach der Reisenden eingegangen ist, kann eine Kenntnisnahme durch die Reisenden erst für den folgenden Tag ange- nommen werden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Frist bis zum ursprünglich geplanten Hinflug weniger als zwei Wochen. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Feststellun- gen des Berufungsgerichts erlauben keine Entscheidung, ob in der Umbu- chungsmitteilung des Reiseveranstalters die der Beklagten zumindest zuzu- 19 20 - 11 - rechnende Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförde- rung auf einem gebuchten und bestätigten Flug zu verweigern. 1. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten. a) Die Buchung ist in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO als der Um- stand definiert, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftverkehrsun- ternehmen oder dem Reiseunternehmen, d.h. gemäß Art. 2 Buchst. d Fluggast- rechteVO dem Reiseveranstalter, akzeptiert und registriert wurde. Flugschein ist dabei nach Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder ein gleichwertiger pa- pierloser, auch elektronisch ausgestellter Berechtigungsnachweis, der von dem Luftverkehrsunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Die Fluggastrechteverordnung definiert dagegen nicht, was unter einem "anderen Beleg", aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Reiseveranstalter "akzeptiert und registriert" wurde, zu verstehen ist. Der Abschluss eines eine Luftbeförderung umfassenden Reisevertrags kann nicht ohne weiteres als ein solcher Beleg angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Reisevertrag nicht notwendigerweise die Festlegung auf einen bestimmten Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung enthalten muss. Da die Regelung in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO ausdrücklich auch eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung erfasst, kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Buchungsbeleg stets vom Luftverkehrsunternehmen stammen noch auch nur gegenüber dem Reisenden und Fluggast notwendig den Anschein erwecken muss, vom Luftverkehrsunter- nehmen zu stammen. Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggast- 21 22 23 - 12 - rechteVO enthaltene zusätzliche Erfordernis der Bestätigung der Buchung wird es vielmehr genügen, dass dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überlassen worden ist, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförde- rung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit in- dividualisierten, Flug ergibt. b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme tragen könnten, die Fluggäste hätten entsprechend der ersten Vor- aussetzung für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeför- derung über die erforderlichen bestätigten Buchungen für den Flug C. 1 von Düsseldorf nach Antalya am 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr verfügt. Es führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, es sei "davon auszugehen", dass die Kläger und die mitreisende Ehefrau über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten, und die Beklagte habe dies auch "nicht in Abrede ge- stellt". Diese Ausführungen lassen schon nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der angenommenen bestätigten Buchung für den Flug C. 1 um ein durch einen Flugschein oder in anderer Weise belegtes verbindliches Verspre- chen der Beförderung mit dem Flug C. 1 gehandelt hat. Aus dem im Beru- fungsurteil wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, sie habe selbst erst einen Tag vor Abflug die Passagierlisten von der T. GmbH erhalten und von einer Umbuchung der Fluggäste keine Kenntnis gehabt, ergibt sich, dass die Beklagte behauptet hat, Flugscheine für den Flug C. 1 nicht ausgestellt zu haben. Da auch diese Behauptung Teil des Tatbestands ist, kann der revisions- rechtlichen Prüfung jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte für die Fluggäste Flugscheine ausgestellt habe. Für einen anderen Beleg und dessen Inhalt ist dem Berufungsurteil aber auch nichts Zureichendes zu ent- nehmen. Dazu ergibt sich auch nichts aus der Klageschrift, in der es hierzu le- diglich heißt, Gegenstand der Reise sei auch ein Flug mit dem Flugunterneh- men der Beklagten gewesen und nachfolgend würden "die geplanten und die 24 - 13 - tatsächlichen Flugdaten" zusammengestellt, die sodann mit Flugnummer und Uhrzeit gegenüber gestellt werden. Dies lässt offen, welcher Quelle die geplan- ten Flugzeiten zu entnehmen waren, und lässt auch nicht klar erkennen, ob sie als verbindliche Angaben zum Luftbeförderungsvorgang bestätigt worden sind. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob in der Umbuchungsmitteilung die Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförderung auf dem früheren Hinflug zu verweigern. Da sich die Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter ausge- stellten Beleg ergeben kann, mit dem die Luftbeförderung mit einem bestimm- ten Flug bestätigt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass das Luftverkehrsunter- nehmen auch die Verweigerung der Erfüllung der Beförderungsverpflichtung durch den Reiseveranstalter gegen sich gelten lassen muss, zumal die Verord- nung, wie der Senat ausgeführt hat, nur in einigen, aber nicht in allen Sprach- fassungen ausdrücklich eine Weigerung durch das Luftverkehrsunternehmen verlangt (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89 Rn. 9). Es könnte indessen vom Inhalt der Umbuchungsmitteilung abhängen, so wie sie von einem verständigen Reisenden verstanden werden muss, ob darin eine antizipierte Beförderungsverweigerung zum Ausdruck kommt oder ob der Reiseveranstalter lediglich von einer (bestehenden oder vermeintlichen) reise- rechtlichen Befugnis Gebrauch macht, den Zeitpunkt der Hin- oder Rückreise des Reisenden zu verändern. Ob der Bundesgerichtshof über das Vorliegen einer Beförderungsver- weigerung entscheiden könnte oder ob es zuvor einer Vorlage an den Gerichts- hof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechte- verordnung in Bezug auf die Anforderungen an eine Beförderungsverweigerung 25 26 27 28 - 14 - bei Beteiligung eines Reiseveranstalters bedarf, kann dahinstehen. Ein Vorab- entscheidungsersuchen ist jedenfalls nicht angezeigt, solange der Inhalt der Umbuchungsmitteilung und die Frage, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den ursprünglich vorgesehenen Hinflug verfügt haben, nicht geklärt sind. - 15 - Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, das die fehlenden Feststellungen zur Bu- chungsbestätigung und zum genauen Inhalt der Umbuchungsmitteilung nach- zuholen haben wird. Meier-Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2013 - 35 C 12027/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2014 - 22 S 167/13 - 29