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Beschluss

XII ZB 370/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend, wenn die sonstigen Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die betroffene Person über einen freien Willen verfügt. • Eine bereits vorliegende notarielle Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers aus, sofern keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit oder für die Unredlichkeit bzw. Ungeeignetheit des Bevollmächtigten bestehen. • Die Beschwerdebefugnis einer bereits tatsächlich am Verfahren beteiligten Person bleibt bestehen, auch wenn eine spätere förmliche Beteiligung durch Beschluss aufgehoben wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Betreuerbestellung bei erkennbar freiem Willen und wirksamer Vorsorgevollmacht • Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend, wenn die sonstigen Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die betroffene Person über einen freien Willen verfügt. • Eine bereits vorliegende notarielle Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers aus, sofern keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit oder für die Unredlichkeit bzw. Ungeeignetheit des Bevollmächtigten bestehen. • Die Beschwerdebefugnis einer bereits tatsächlich am Verfahren beteiligten Person bleibt bestehen, auch wenn eine spätere förmliche Beteiligung durch Beschluss aufgehoben wurde. Die Beteiligte zu 1 beantragte im Oktober 2012 beim Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für ihre Mutter, insbesondere für die Vermögenssorge. Das Amtsgericht bezog die Antragstellerin formell in das Verfahren ein; diese Beteiligung wurde auf Beschwerde der Betroffenen aufgehoben. Die Betroffene legte während des Verfahrens zunächst eine privatschriftliche und später eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vom 7.11.2013 vor. Die Betreuungsbehörde wurde gehört. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung eines Betreuers mit der Begründung ab, die Betroffene habe einen freien Willen; das Landgericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; die Beschwerdebefugnis der Tochter folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da sie zuvor tatsächlich am Verfahren beteiligt war. • Nach § 280 FamFG ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verpflichtend, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu enden droht; andernfalls kommt es auf die Gesamtheit der Ermittlungen an. • Das Beschwerdegericht hat die zur Entscheidung erforderlichen Ermittlungsergebnisse nach § 26 FamFG hinreichend getroffen und durfte entscheiden, dass die bisherigen Feststellungen (orientierter Eindruck der Betroffenen bei Anhörungen, notarielle Beurkundung, Einschätzung eines Mitarbeiters der Betreuungsbehörde) für das Vorliegen eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB ausreichen. • Ein Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte vorlagen, die das Gegenteil (Willensunfreiheit) nahelegten; die bloße Behauptung der Antragstellerin genügt nicht. • Die vorliegende notarielle Vorsorgevollmacht schließt nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Betreuung aus, solange keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit oder an der Eignung und Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen; solche Zweifel wurden nicht festgestellt. • Die Revisionskontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler; das Beschwerdegericht hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und seine Würdigung beruht auf ausreichender Sachaufklärung. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers. Entscheidungsgrund ist, dass die Betroffene bei den Anhörungen orientiert und willensfähig erschien und zusätzlich eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vorliegt, weshalb weder Anhaltspunkte für Willensunfreiheit noch für die Unwirksamkeit der Vollmacht oder die Unredlichkeit des Bevollmächtigten bestehen. Damit war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten und eine Betreuerbestellung gegen den erklärten freien Willen der Betroffenen nicht möglich. Die Kostenentscheidung belastet die weitere Beteiligte zu 1.