Beschluss
V ZB 158/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück.
• Ist ein dingliches Vorkaufsrecht nach dem anwendbaren Sachrecht gegenüber jedermann durchsetzbar, begründet dies ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Grundstücks nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO.
• Ein später angerufenes Gericht muss nach Art. 27 EuGVVO nicht aussetzen, wenn das zuerst angerufene Gericht wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Grundstücks nicht zuständig ist.
• Eine Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO oder § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO nicht anerkennungsfähig wäre.
• Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert zu entscheiden, wenn die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten darf.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung wegen italienischer Verfahren bei dinglichem Vorkaufsrecht (Art.22 EuGVVO) • Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück. • Ist ein dingliches Vorkaufsrecht nach dem anwendbaren Sachrecht gegenüber jedermann durchsetzbar, begründet dies ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Grundstücks nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO. • Ein später angerufenes Gericht muss nach Art. 27 EuGVVO nicht aussetzen, wenn das zuerst angerufene Gericht wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Grundstücks nicht zuständig ist. • Eine Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO oder § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO nicht anerkennungsfähig wäre. • Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert zu entscheiden, wenn die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Parteien sind Schwestern und Miteigentümerinnen eines deutschen Grundstücks (Klägerin 6/10, Beklagte 4/10). Zugunsten der Klägerin besteht ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Anteil der Beklagten. Die Beklagte verkaufte ihren Anteil an die Z GbR; die Klägerin übte ihr Vorkaufsrecht aus und zahlte den Kaufpreis. Die Beklagte trat vom Vertrag mit der Z GbR zurück. Die Z GbR klagte in Italien auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vorkaufsausübung und Gültigkeit ihres Kaufvertrags; die italienischen Gerichte wiesen ab; Verfahren läuft vor Kassationsgericht. Vor dem Landgericht München I verlangte die Klägerin Eintragung ihres Erwerbsrechts. Das Landgericht setzte das Verfahren wegen des italienischen Verfahrens aus; das Oberlandesgericht hob die Aussetzung auf. Die Beklagte beschwerte sich (Rechtsbeschwerde). • Die Vorinstanz und der Senat prüfen die Anwendung der EuGVVO (Brüssel I) in den Art. 22, 27, 28 und 35 betreffend ausschließliche Zuständigkeit und Aussetzungspflichten. • Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst nach richtungsweisendem EuGH-Urteil (W.) Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben; dazu gehört die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts, weil der Berechtigte seinen Erwerbsanspruch gegen jedermann durchsetzen kann. • Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verpflichtet das später angerufene Gericht zur Aussetzung, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien zuvor ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, es sei denn, das später angerufene Gericht sei nach Art. 22 Nr. 1 ausschließlich zuständig. • Hier betreffen die Verfahren denselben Anspruch insoweit, als der Erwerbsanspruch der Klägerin vom Wirksamwerden der Vorkaufsausübung, der Wirksamkeit des Vertrags mit der Z GbR und dem Inhalt des Vorkaufvertrags abhängt. • Weil es sich bei der geltend gemachten Klage um einen dinglichen Anspruch handelt und das Grundstück in Deutschland gelegen ist, sind nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO die deutschen Gerichte am Ort des Grundstücks ausschließlich zuständig; das italienische Verfahren ist insoweit nicht international zuständig. • Eine Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO scheidet aus, weil eine etwaige Entscheidung der italienischen Gerichte wegen Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 35 EuGVVO nicht anerkennungsfähig wäre. • Auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. • Die Vorinstanz durfte insoweit entscheiden; allein die gesonderte Kostenentscheidung war unzulässig, weil die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; das Oberlandesgericht durfte die Aussetzungsbeschlüsse aufheben, weil die deutschen Gerichte nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO für die streitigen dinglichen Fragen ausschließlich zuständig sind. Eine Aussetzung nach Art. 27 oder Art. 28 EuGVVO bzw. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da eine Entscheidung der zuerst angerufenen italienischen Gerichte wegen Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit nicht anerkennungsfähig wäre. Lediglich die über die Kosten des Beschwerdeverfahrens getroffene Regelung war zu beanstanden; über die Kosten ist gesondert nicht zu entscheiden, weil die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte. Insgesamt bleibt damit das Verfahren vor dem Landgericht München I fortzuführen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird insoweit bestätigt, die fehlerhafte Kostenentscheidung entfällt.