Beschluss
IX ZB 50/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anregen der Anordnung einer Nachtragsverteilung ist von einem förmlichen Antrag zu unterscheiden; nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt.
• Ein während der Wohlverhaltensphase entstehender Anspruch auf eine Todesfallleistung kann Massegegenstand sein, wenn vor Eröffnung des Verfahrens ein Anwartschaftsrecht begründet war.
• Nachtragsverteilung nach §203 Abs.1 Nr.3 InsO ist auch dann möglich, wenn der Verwalter den Gegenstand kannte, ihn aber noch nicht verwerten konnte.
• Die sofortige Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen auf Zulässigkeit zu prüfen; ist sie unzulässig, ist sie zu verwerfen.
• Über die Kostentragung ist nach §308 Abs.2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden; Gerichtsgebührenfreiheit entbindet hiervon nicht.
Entscheidungsgründe
Nachtragsverteilung bei Todesfallleistung: Anregung ≠ Antrag, Anwartschaftsrecht kann Massegegenstand sein • Ein Anregen der Anordnung einer Nachtragsverteilung ist von einem förmlichen Antrag zu unterscheiden; nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt. • Ein während der Wohlverhaltensphase entstehender Anspruch auf eine Todesfallleistung kann Massegegenstand sein, wenn vor Eröffnung des Verfahrens ein Anwartschaftsrecht begründet war. • Nachtragsverteilung nach §203 Abs.1 Nr.3 InsO ist auch dann möglich, wenn der Verwalter den Gegenstand kannte, ihn aber noch nicht verwerten konnte. • Die sofortige Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen auf Zulässigkeit zu prüfen; ist sie unzulässig, ist sie zu verwerfen. • Über die Kostentragung ist nach §308 Abs.2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden; Gerichtsgebührenfreiheit entbindet hiervon nicht. Die Schuldnerin durchlief ein Verbraucherinsolvenzverfahren, das aufgehoben und in eine Wohlverhaltensphase überführt wurde. Während dieser Phase verstarb ihr Ehemann, wodurch ein Anspruch der Schuldnerin auf eine Todesfallleistung aus einer vor Verfahrenseröffnung abgeschlossenen Risikolebensversicherung in Höhe von 115.040,67 € entstand. Zudem bestand eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aufgrund derer Beiträge nicht mehr zu leisten waren. Eine Gläubigerin beantragte die Anordnung einer Nachtragsverteilung, der Treuhänder regte diese ebenfalls an, der Rechtspfleger lehnte jedoch ab. Das Beschwerdegericht ordnete auf Beschwerden der Gläubigerin die Nachtragsverteilung an und ließ die sofortige Beschwerde des Treuhänders zu. Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde ein; der Treuhänder beantragte in Anschlussrechtsbeschwerde eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin war statthaft und teilweise begründet; die Anschlussrechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. • Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Treuhänders: Der Beteiligte zu 1 hat lediglich angeregt und keinen formellen Antrag nach §203 Abs.1 InsO gestellt; nur der Antragsteller ist gemäß §204 InsO beschwerdebefugt. Das Beschwerdegericht hat eine klare Erklärung fälschlich ausgelegt und so eine unzulässige Beschwerde in der Sache entschieden. • Auslegungsgrundsatz: Erklärungen sind nach dem objektiv erkennbaren Sinn auszulegen; eine eindeutige Erklärung darf nicht zugunsten des Erklärenden umgedeutet werden, insbesondere nicht ohne Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Schuldnerin. • Nachtragsverteilung zu Recht angeordnet: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zulässig; nach §203 Abs.1 Nr.3 InsO sind nach dem Schlusstermin ermittelte Massegegenstände nachtragszuverteilen. Der während der Wohlverhaltensphase entstandene Anspruch auf die Todesfallleistung war aufgrund eines vorverfahrenslich begründeten Anwartschaftsrechts massereich. • Anwartschaftsrecht und Zwangsvollstreckung: Das Anwartschaftsrecht entstand bereits vor Verfahrensende und begründete den masserechtlich relevanten Anspruch; die Leistung unterliegt der Insolvenzvollstreckung, da die Schutzvorschrift der ZPO nur greift, wenn die Versicherung auf den Todesfall des Schuldners als Versicherungsnehmer abgeschlossen ist. • Kostengrundentscheidung: Das Beschwerdegericht hätte gemäß §308 Abs.2 ZPO von Amts wegen über die Kostentragung entscheiden müssen; der Treuhänder hat jedoch keinen Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten, weil seine sofortige Beschwerde unzulässig war. Der Bundesgerichtshof hob insoweit auf, als dem Treuhänder (weiterer Beteiligter zu 1) stattgegeben worden war, und verworf dessen sofortige Beschwerde als unzulässig, weil er nur angeregt und nicht förmlich beantragt hatte. Die Nachtragsverteilung wurde indes zu Recht angeordnet gegenüber der Beschwerde der Gläubigerin nach §203 Abs.1 Nr.3 InsO, weil der Anspruch auf die Todesfallleistung massereich war (vorverfahrlich begründetes Anwartschaftsrecht und späterer Eintritt des Versicherungsfalls). Die Anschlussrechtsbeschwerde des Treuhänders auf eine Kostengrundentscheidung blieb unbegründet; gleichwohl hätte das Beschwerdegericht von Amts wegen über die Kostenentscheidung zu entscheiden gehabt. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Verteilung wurden gerichtlich festgesetzt; der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 116.009,33 € beziffert.