Entscheidung
5 StR 82/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 8 2 / 1 5 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 21. Oktober 2014 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen diverser Betäubungsmittel- delikte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am dritten Hauptverhandlungstag teilte der Vorsitzende mit, „dass in der Sitzungspause ein Rechtsgespräch zwischen dem Verteidiger, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des erkennenden Gerichts stattge- funden hat … und unter Berücksichtigung … insbesondere des angekündigten Geständnisses die Verfahrensbeteiligten Übereinstimmung dahingehend“ er- zielt haben, „dass eine Gesamtfreiheitsstrafe im Mindestmaß von vier Jahren drei Monaten und im Obermaß von fünf Jahren schuldangemessen ist.“ 1 2 3 - 3 - Der Verteidiger und der Staatsanwalt bestätigten, „dass dies so richtig sei, und erklärten sich damit einverstanden, an diese Strafen gebunden zu sein.“ Erst nach nunmehr von der Strafkammer angenommener Verständigung belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Der Verteidiger gab eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde. 2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur einge- schränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 595/14 mwN). Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahms- weise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln 4 5 6 7 - 4 - hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht. Sander Ri’inBGH Dr. Schneider König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Berger Bellay