Entscheidung
XII ZB 558/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 5 8 / 1 4 vom 25. März 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. September 2014 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 59 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 (ein Betreuungsver- ein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegrün- det. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betei- ligten zu 1 im Jahre 1977 an der Fachschule für Ökonomie mit Studienab- schluss "Ökonom" in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik" er- worbene Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung 1 2 3 - 3 - einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Beteiligten zu 1 keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbil- dung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erwor- bene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN). Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu 1 absolvierte Studium mathematisch ausgerichtet war und nach dem im Verfah- ren vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus- Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheoretik/Ästhetik, Ma- thematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Rechts- fragen und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft, technologisches Grund- wissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft so- wie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Feststel- 4 5 - 4 - lungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden, begeg- net es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch die- se Ausbildung verneint hat. 2. Die von der Beteiligten zu 1 abgeschlossene Ausbildung mit Anerken- nung als Industriekauffrau mit der Spezialisierung "Statistik" begründet eben- falls keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbil- dung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 mwN). 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2013 - 533 XVII 1980/11 - LG Leipzig, Entscheidung vom 24.09.2014 - 1 T 705/13 - 7