OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZR 160/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I I Z R 1 6 0 / 1 2 Verkündet am: 25. März 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 426 Abs. 1, 748 Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsur- teil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542). BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleis- tungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Fami- lienwohnheims. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 ge- meinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräu- 1 2 3 - 3 - ßerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nut- zen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Be- klagte in dem Haus. Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apo- thekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikon- tenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu die- sem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebe- nen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshän- gigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beru- fung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- 4 5 6 7 8 - 4 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9). I. Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Ge- sichtspunkt begründet. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe in- soweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB. Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Famili- enwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des ge- meinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst be- gründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes. Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe. 9 10 11 12 13 - 5 - Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klä- gerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhält- nis erfolgen sollte. Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innen- verhältnis werde nicht behauptet. Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen. Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemein- samem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilien- haus, welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemein- schaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsver- pflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwen- dung, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsver- einbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzie- rung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die 14 15 16 17 18 - 6 - von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskos- ten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensauf- wendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kos- ten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensauf- wendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jähr- lich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurech- nen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klä- gerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlas- sen, wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsan- teil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuer- liche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendun- gen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebe- nen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstat- tung der Darlehensaufwendungen zu verlangen. Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handha- bung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darle- henskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteiver- einbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im 19 - 7 - vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichen- de Parteivereinbarung stelle. Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhe- bung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben. Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klä- gerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Be- klagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Im- mobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldie- rung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerli- chen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruch- teilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klä- gerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die 20 21 22 23 - 8 - Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Ge- samtschuldner i.S.v. § 421 BGB. 2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine aus- drückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann dem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung ver- tritt, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkluden- ten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes ge- macht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleis- tende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Ok- tober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197). 24 25 26 - 9 - Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigen- den Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der be- sonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemein- schaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer An- teile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796). Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensge- meinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestal- tung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Um- stände, die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsan- 27 28 - 10 - spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden. Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf über- prüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre- geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Ausle- gungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10 - NZI 2011, 679 Rn. 14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenver- hältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Be- gründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtli- che Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einver- nehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des ge- meinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, 29 30 31 - 11 - dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermin- dernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darle- henslast, die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von bei- den Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Dar- lehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendma- chung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist. Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Be- klagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägun- gen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 20). Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Rest- betrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine kon- 32 33 - 12 - kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinan- zierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensver- bindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen. Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeit- punkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenver- hältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klä- gerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprü- che geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehe- gatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmeh- rung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). 4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sa- che noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), ist der Rechts- streit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zu- rückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Aus- gleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohn- hauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung 34 35 36 - 13 - und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegen- stand haben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr ge- leisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten au- ßerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Las- ten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die Re- gelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht ge- gebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Verein- barung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuer- lich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vor- liegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen. - 14 - Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzen- dem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegen- ständlichen Forderung getroffen haben. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 O 454/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-5 U 91/12 - 37