OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZA 6/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I I Z A 6 / 1 5 vom 26. März 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2013 – 8 O 451/10 – und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 und 13. März 2014 – I-1 W 12/14 – wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 5. Januar 2015 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die im Beschlusstenor genannten Entscheidungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2013 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 wendet, liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 – III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 – III ZA 26/13, juris). 1 2 3 - 3 - Die Zurückweisung der Anhörungsrüge des Antragstellers durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2014 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen. Schlick Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 451/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - I-1 W 12/14 - 4