Urteil
V ZR 296/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung als bloße Tatsachenfeststellung begehrt; nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sie auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.
• Nach Rückgabe vollstreckbarer Ausfertigungen und Grundschuldbriefe bleibt die Vollstreckbarkeit der Grundschuld grundsätzlich bestehen, sofern die Grundschuld nicht tatsächlich zurückgewährt oder gelöscht wurde.
• Für die erneute Verwendung bestehender Grundschuldtitel zur Sicherung neuer Darlehen bedarf es in der Regel keiner neuen notariellen Beurkundung; die Unterwerfungserklärung der Grundschuld bezieht sich auf die Grundschuld, nicht auf die konkret gesicherte Forderung.
• Die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an deren Ausstellung hat (§ 733 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage gegen Zwangsvollstreckung aus Grundschuld • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung als bloße Tatsachenfeststellung begehrt; nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sie auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. • Nach Rückgabe vollstreckbarer Ausfertigungen und Grundschuldbriefe bleibt die Vollstreckbarkeit der Grundschuld grundsätzlich bestehen, sofern die Grundschuld nicht tatsächlich zurückgewährt oder gelöscht wurde. • Für die erneute Verwendung bestehender Grundschuldtitel zur Sicherung neuer Darlehen bedarf es in der Regel keiner neuen notariellen Beurkundung; die Unterwerfungserklärung der Grundschuld bezieht sich auf die Grundschuld, nicht auf die konkret gesicherte Forderung. • Die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an deren Ausstellung hat (§ 733 ZPO). Die Klägerin hatte 1975 zwei Grundschulden zu je 50.000 DM zur Sicherung von Darlehen bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nach Tilgung übersandte die Beklagte 1978 die vollstreckbaren Urkunden, Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen an die Klägerin. In den Jahren 1988, 1996 und 2001 dienten die fortbestehenden Grundschulden erneut als Sicherheiten für weitere Darlehen. 2003 erhielt die Beklagte weitere vollstreckbare Ausfertigungen und leitete darauf gestützt die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein. Die Klägerin erhob Vollstreckungsgegenklage und später hilfsweise eine Feststellungsklage, mit der sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung geltend machte. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab dem Hilfsantrag statt. Die Beklagte legte Revision ein; der Senat entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klageanträge. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betreffen. Reine Tatsachenfeststellungen oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind nicht Gegenstand einer Feststellungsklage. • Auslegung des Antrags: Der Klägerantrag ist im Zweifel so auszulegen, dass er eine Feststellung über das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen zum Grunde hat; ein Feststellungsinteresse fehlt jedoch, wenn die Ansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung hinreichend beziffert werden können. • Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung: Die hilfsweise gestellte Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für unbezifferte Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche glaubhaft macht; die Klage ist nicht ausnahmsweise zur endgültigen Regelung der Streitpunkte zuzulassen. • Sachlich unbegründet (unterstellt zulässig): Die Rückgabe vollstreckbarer Ausfertigungen und Grundschuldbriefe entzieht den Titeln nicht die Vollstreckbarkeit. Solange die Grundschuld nicht tatsächlich zurückgewährt oder gelöscht ist, bleibt die Beklagte Grundschuldgläubigerin. • Keine Erfordernis neuer Notarurkunde: Die Unterwerfungserklärung bezieht sich auf die Grundschuld, nicht auf die konkrete gesicherte Forderung; die Verwendung der bestehenden Grundschuld für neue Darlehen bedarf daher regelmäßig keiner neuerlichen Beurkundung. • Kein Rechtsmissbrauch bei Beantragung neuer Ausfertigungen: Die Beklagte handelte nicht rechtsmissbräuchlich bei der Beantragung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, weil ein berechtigtes Interesse an deren Erteilung (§ 733 ZPO) vorlag. • Weiterer Prüfungsbedarf: Das Berufungsgericht hat Einwendungen der Klägerin zu Verwertungsreife und Verjährung der Forderungen nicht ausreichend geprüft; vor einer Abweisung ist der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags oder zur Umstellung des Antrags zu geben (§§ 139, 563 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Feststellungsklage ist in der vorgelegten Form unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse für unbezifferte Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche fehlt; eine allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung kann damit nicht ersetzt werden. In der Sache wäre die Klage, soweit sie darauf abzielte, die Vollstreckbarkeit der Grundschuld wegen Rückgabe der Titel zu verneinen, unbegründet gewesen, weil die Grundschuld fortbesteht und die Beklagte berechtigt war, weitere vollstreckbare Ausfertigungen zu beantragen. Das Berufungsgericht hat zudem unzureichend über weitere Einwendungen (Verwertungsreife, Verjährung) festgestellt, so dass ergänzender Vortrag zuzulassen ist; deshalb ist Zurückverweisung erforderlich.