Entscheidung
3 StR 53/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 3 / 1 5 vom 2. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 30. September 2014 im Rechtsfolgenaus- spruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststel- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt und den in seinem Eigentum stehenden Pkw Ford Fiesta eingezo- gen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge durchgeführte um- fassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann hin- gegen keinen Bestand haben. 1. Das Landgericht hat die Einziehung des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Es hat indes nicht bedacht, dass eine Maßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsent- scheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Ge- genstand von nicht unbeträchtlichem Wert entzogen, ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen ange- messen zu berücksichtigen (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenom- men; zu dem Wert des Pkw hat es keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die von dem Angeklagten verwirkte Freiheits- strafe milder bemessen hätte. 2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Be- messung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusam- menhang (vgl. BGH aaO mwN). 2 3 4 5 6 - 4 - 3. Die dem Rechtsfolgenausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen blei- ben. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 7