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Entscheidung

XI ZR 121/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 1 2 1 / 1 4 vom 7. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias so- wie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset- zung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Se- nat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der An- sicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederher- stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurtei- lung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssiche- rungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung er- wirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finan- zierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr ver- pflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbe- trag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistun- gen in Höhe von 489,68 € zusammen. 1 2 - 3 - Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamt- streitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finan- zierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN). Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Be- schwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches. Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Her- ausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Be- trags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterleg- tem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereiche- rungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforde- rungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es 3 4 5 - 4 - sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodar- lehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.07.2013 - 7 O 109/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2014 - 5 U 103/13 -