Beschluss
VII ZB 62/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfügung eines stellvertretenden Vorsitzenden, eine Frist nur teilweise zu verlängern, ist in der Regel zugleich eine stillschweigende Ablehnung eines weitergehenden Verlängerungsantrags.
• Die objektive Auslegung des Inhalts gerichtlicher Verfügungen entscheidet über den Umfang einer Fristverlängerung; ein Hinweis auf mögliche spätere Entscheidungen begründet keinen Vorbehalt, wenn die Verfügung abschließend wirkt.
• Bei Fristversäumnis wegen fehlerhaften Faxversands trifft das Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO und schließt Wiedereinsetzung, sofern kein anderweitiges Verschulden des Gerichts vorliegt, regelmäßig aus.
Entscheidungsgründe
Teilweise Fristverlängerung ist abschließende Entscheidung; verspätete Berufungsbegründung begründet keine Wiedereinsetzung • Die Verfügung eines stellvertretenden Vorsitzenden, eine Frist nur teilweise zu verlängern, ist in der Regel zugleich eine stillschweigende Ablehnung eines weitergehenden Verlängerungsantrags. • Die objektive Auslegung des Inhalts gerichtlicher Verfügungen entscheidet über den Umfang einer Fristverlängerung; ein Hinweis auf mögliche spätere Entscheidungen begründet keinen Vorbehalt, wenn die Verfügung abschließend wirkt. • Bei Fristversäumnis wegen fehlerhaften Faxversands trifft das Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO und schließt Wiedereinsetzung, sofern kein anderweitiges Verschulden des Gerichts vorliegt, regelmäßig aus. Die Klägerin forderte restliches Honorar für Ingenieurleistungen von der Beklagten. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist "um einen Monat bis zum 22.09.2014"; die stellvertretende Vorsitzende verfügte am 26.08.2014 eine Verlängerung bis zum 22.09.2014. Die Beklagte faxte ihre Berufungsbegründung am 22.09.2014 versehentlich an das Landgericht; sie erreichte das Berufungsgericht erst am 23.09.2014. Die Beklagte beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung, hilfsweise rügte sie, die Frist sei erst am 29.09.2014 abgelaufen. Das Berufungsgericht verworf die Berufung als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab; es machte das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; eine Fortbildung der Rechtsprechung ist nicht geboten und kein Verstoß gegen Gehörrechte erkennbar. • Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert auch eine im Zweifel zugunsten der Beklagten angenommene Antragstellung auf Verlängerung bis zum 29.09.2014 nichts daran, dass die Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden den Fristverlängerungsantrag objektiv nur bis zum 22.09.2014 gewährt und ein weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt hat. • Für den Umfang der Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der gerichtlichen Mitteilung maßgeblich; wenn der Vorsitzende kürzer gewährt als beantragt, ist darin regelmäßig zugleich die Ablehnung des darüber hinausgehenden Antrags zu sehen. • Der Hinweis in der Verfügung, eine weitere Verlängerung nur bei rechtzeitiger Vorlage einer Einwilligungserklärung der Gegenseite in Betracht zu ziehen, stellt keinen nicht abschließenden Vorbehalt dar, wenn die Verfügung nach ihrem objektiven Inhalt als abschließende Verbescheidung verstanden wird. • Die Verspätung der Berufungsbegründung durch fehlerhafte Wahl der Faxnummer und das Unterlassen rechtzeitiger weiterer Fristverlängerung sind dem Prozessbevollmächtigten anzulasten und fallen der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zur Last, so dass Wiedereinsetzung zu versagen war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Berufung war wegen verspäteter Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig, da die Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden die Frist nur bis zum 22.09.2014 verlängert und einen weitergehenden Antrag stillschweigend abgelehnt hat. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten (falsche Faxnummer, keine rechtzeitige weitere Fristverlängerung) ist der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.