Entscheidung
5 StR 110/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 1 0 / 1 5 vom 13. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 21. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision der Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend: 1. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die aus- zugsweise Verlesung des polizeilichen „Tathergangsberichts“ aus dem vormals gegen den Zeugen Br. geführten Ermittlungsverfahren nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden ist, als dort die Tatsache und die Umstände der durch die Angeklagte erstatteten Strafanzeige betroffen sind. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem mit ihr verfolgten Anliegen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (vgl. dazu BT- Drucks. 15/1508 S. 26 f.; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 9a) lässt sich eine Einschränkung auf Urkunden aus dem gerade anhängigen Verfahren ent- nehmen (aM SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Urkunde, hat das Gericht ihnen im Rahmen seiner Aufklä- rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzugehen. Dass solche Zweifel hier be- standen haben könnten, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. - 3 - Die Strafkammer hat die bezeichnete Urkunde insoweit verwertet, als das Da- tum der Anzeigeerstattung und die Größe des vorgefundenen Duschkopfs be- troffen waren. Hingegen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Urteil auch auf den Inhalt einer rechtsfehlerhaft lediglich aufgrund einer Vorsitzen- denverfügung verlesenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des hiesigen Zeugen Br. gestützt ist (UA S. 46/47). Das wird von der Revisi- on auch nicht behauptet (RB S. 11). Unter diesen Vorzeichen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Mangel ausgeschlossen werden. 2. Dass die Strafkammer die von einem privatrechtlich organisierten Kranken- haus herrührenden Arztbriefe rechtsfehlerhaft nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verlesen hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 557/14 Rn. 6 f.), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Der Senat kann dabei dahingestellt lassen, ob die darin enthaltenen Befunde – wie hier ausschließlich geschehen (UA S. 79 f.) – auf der Grundlage des Sachverstän- digengutachtens hätten verwertet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Ju- ni 1956 – 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293 f.; Beschluss vom 17. Novem- ber 1987 – 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; jeweils mwN). Denn das Urteil würde auf dem geltend gemachten Verfahrens- fehler nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Die sachverständig beratene Straf- kammer hat nämlich eine – in der Sache ohnehin überaus fernliegende – Dro- genabhängigkeit der Angeklagten S. mit Persönlichkeitsdepravation für die allein maßgebende Tatzeit (2010) in nicht zu beanstandender Weise ver- neint (UA S. 78 f.). Ohne Berücksichtigung der Arztbriefe, die den vier Jahre später gegebenen Zustand der Angeklagten betrafen (2014), wäre sie zu kei- nem anderen Ergebnis gelangt. - 4 - 3. Das Urteil legt unter detaillierter Wiedergabe vor der Polizei gemachter An- gaben des Zeugen Br. dar, dass dieser das Geschehen „durchgängig seit dem 18.12.2010 bis heute (fast 4 Jahre später) in den wesentlichen Punk- ten konstant beschrieben“ hat (UA S. 61). Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht Aufgabe der Urteilsgründe, den „Verlauf und den Ertrag“ sämtlicher Befragungen des Zeugen umfassend darzulegen. Angesichts einer Vielzahl von gegen die Angeklagten sprechenden, außerhalb der Aussage des Zeugen lie- genden Beweismitteln, nicht zuletzt ferner eines Geständnisses der Angeklag- ten S. gegenüber der Sachverständigen, war eine Aussage-gegen- Aussage-Konstellation mit den dafür geltenden erhöhten Darstellungspflichten nicht gegeben. Sander Dölp König Bellay Feilcke