Entscheidung
XI ZR 119/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 1 1 9 / 1 3 vom 14. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 14. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nicht- zulassungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Klä- gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 18. Februar 2013 wird verworfen, soweit der Zulassungsgrund ei- ner Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auswirkungen des Be- schlusses geltend gemacht wird, mit dem die Überleitung aus ei- nem Verfahren der Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenz- verfahren aufgehoben worden ist. Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juni 2014 und damit entgegen §§ 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juli 2013 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die von ihm be- antragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Be- schwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar kann ein Beschwerdeführer Zulassungsgründe grundsätzlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mithilfe eines Antrags auf Wiedereinsetzung nachschieben (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 - X ZR 193/03, juris Rn. 8, 15). Der Kläger hat je- - 3 - doch Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Er macht geltend, ein Beschluss des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10), mit dem die Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelin- solvenzverfahren für unwirksam erklärt worden ist, gebe Veranlas- sung zu einer höchstrichterlichen Klärung, ob ein zwischenzeitlich nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärter Widerspruch wirksam sei. Von dieser für den nachträglich geltend gemachten Zulassungs- grund der Rechtsfortbildung entscheidenden Rechtstatsache hat der Kläger allerdings nicht erst - wie die Nichtzulassungsbe- schwerde annimmt - durch ein Urteil des Kammergerichts vom 1. April 2014, das ihm am 9. Mai 2014 zugestellt worden sein soll, Kenntnis erlangt, sondern als am damaligen Verfahren Beteiligter unmittelbar durch Bekanntgabe des Beschlusses des IX. Zivil- senats vom 25. April 2013. Dass der Kläger von diesem Be- schluss, der auf seine Rechtsbeschwerde hin ergangen ist, erst nach dem 8. Mai 2014 Kenntnis erhalten hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr teilt der Kläger sogar mit, er habe in einem Parallelverfahren bereits am 13. April 2014 unter Berufung auf diesen Beschluss des IX. Zivilsenats die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 21 O 438/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2013 - 24 U 175/11 -