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XII ZB 141/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS X I I Z B 1 4 1 / 1 3 Verkündet am: 15. April 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 7. Mai 2014 wird auf- rechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zuge- winnausgleich, insbesondere darüber, ob der Antragsgegner (Ehemann) wirk- sam die Verjährungseinrede erhoben hat. Die Antragstellerin (Ehefrau) hat vor dem Amtsgericht beantragt, den Ehemann zur Zahlung von 169.160 €, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffern- den Betrags zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau we- 1 2 - 3 - gen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlan- desgericht festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt ist, im Übrigen hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat der Senat durch Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 den angefochtenen Be- schluss aufgehoben und die Beschwerde der Ehefrau gegen die amtsgerichtli- che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der rechtzeitig einge- legte Einspruch der Ehefrau, die die Aufhebung des Versäumnisbeschlusses und die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erstrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in FamRZ 2014, 1355 veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 Bezug genommen. II. Der Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 ist aufrechtzuerhalten. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Gründe führen zu keiner abweichenden Be- urteilung. 1. Der Senat hat seiner Entscheidung ausgehend von den vom Oberlan- desgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dass die Verjährungs- frist abgelaufen ist. Die von der Ehefrau insoweit erhobene Gegenrüge, mit der sie wegen weiterer als der vom Oberlandesgericht berücksichtigten Vergleichs- verhandlungen eine längere Hemmung der Verjährung geltend macht, greift nicht durch. 3 4 5 6 - 4 - Insoweit ist der Senat an die im Beschluss des Oberlandesgerichts ent- haltene tatbestandliche Feststellung gebunden, nach der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig gestellt haben, dass sie nur in der Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 verhan- delt hätten. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrecht- lichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 28 mwN). Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Ehefrau nicht gestellt. Das Oberlandesgericht hat ausgehend von seinen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen den Ablauf der Verjährungsfrist zutreffend berech- net. 2. Soweit die Ehefrau Einwände gegen die vom Senat im Hinblick auf die Wirkungen eines Verjährungsverzichts vertretene Rechtsauffassung erhebt, hält der Senat daran nach erneuter Überprüfung fest. Die von der Ehefrau angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er recht- lich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungsfrist erst mit der Verzichts- frist ablaufen. Dabei handelt es sich im entschiedenen Fall indessen lediglich um die Begründung der Rechtsfolge, dass der Klageeinreichung eine Rückwir- kungsfiktion zukommt (vgl. § 167 ZPO). Diese ist der Ehefrau auch im vorlie- genden Fall zugutegekommen, nachdem sie ihren verfahrenseinleitenden An- trag erst am letzten Tag der Verzichtsfrist eingereicht hat. Weitergehende Aus- 7 8 9 10 - 5 - sagen lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch weitere von der Ehefrau angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die rechtzeitige Einleitung des Gerichtsverfahrens, über die im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist. Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist die Annahme des Senats, dass ein befristeter Verzicht dem Gläubiger im Zweifel lediglich ermöglichen soll, die Forderung bis zum Ablauf der Verzichtsfrist gerichtlich geltend zu machen, nicht verfehlt. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Versäumnisbeschlusses vom 7. Mai 2014 (Rn. 19-21). Die hiergegen mit dem Einspruch vorgebrachten Einwände tragen der Besonderheit des befristeten Verjährungsverzichts nicht hinreichend Rechnung und vermö- gen die vom Senat angewandte Auslegungsregel nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, welche Wirkung der nach Ablauf der Verjährungsfrist er- folgten Zahlung beizulegen ist, kommt es demnach nicht an. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 12.06.2012 - 14 F 157/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.02.2013 - 12 UF 87/12 - 11 12