Leitsatz
XII ZB 330/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 3 0 / 1 4 vom 15. April 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 10 Abs. 4, 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 a) Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249). b) Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Voll- machtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsor- gebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. c) Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Be- schwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwer- deinstanz erteilen. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - LG München II AG Garmisch-Partenkirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 verworfen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat für die 1924 geborene Betroffene im März 2014 eine rechtliche Betreuung angeordnet und die Beteiligten zu 1 und 2 (den Neffen der Betroffenen und dessen Ehefrau) unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Geltendmachung von Rechten gegenüber ihren Bevollmächtigten und des Wi- derrufs von Vollmachten zu Betreuern bestellt. Dagegen haben die Beteiligten zu 3 und 4, die sich zuvor um die Betroffene gekümmert hatten und denen die Betroffene Vorsorgevollmachten erteilt hatte, Beschwerde eingelegt. Die Vor- sorgevollmachten sind von den Beteiligten zu 1 und 2 während des Beschwer- deverfahrens widerrufen worden. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung fehle und diese auch im Hinblick auf § 303 Abs. 4 FamFG nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die von den Beteiligten 1 2 - 3 - zu 3 und 4 eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der sie zur Klarstellung darauf hingewiesen haben, dass sie das Verfahren im Namen der Betroffenen führen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben - wie auch die Betroffene - die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensbevollmächtig- ten von den Beteiligten zu 3 und 4 nicht im Namen der Betroffenen bevollmäch- tigt werden konnten. 1. Die Rechtsbeschwerde ist allein im Namen der Betroffenen eingelegt worden. In der Rechtsbeschwerdeschrift sind zwar die Beteiligten zu 3 und 4 als Rechtsbeschwerdeführer aufgeführt. Zugleich ist darin aber klargestellt worden, dass diese "das Verfahren" gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im Namen der Betroffenen führen. Daher ist allein die Betroffene als Rechtsbeschwerdeführe- rin anzusehen. Die Verfahrensbevollmächtigten sind dem entsprechenden Hin- weis des Senatsvorsitzenden in ihrer hierauf erfolgten Stellungnahme nicht ent- gegengetreten. Dass sie etwa unmittelbar durch die Betroffene oder durch die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer im Namen der Betroffenen bevollmächtigt worden seien, haben die Verfahrensbevollmächtigten nicht dargelegt. 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 konnten nach Widerruf der Vorsorgevoll- machten durch die Betreuer keine wirksame Verfahrensvollmacht für das Rechtsbeschwerdeverfahren mehr erteilen. Durch den Widerruf sind die den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Vorsorgevollmachten gemäß § 168 Satz 2 BGB erloschen. 3 4 5 - 4 - a) Die Verfahrensbevollmächtigten machen geltend, den Vorsorgebe- vollmächtigten müsste es ermöglicht werden, die Betreuerbestellung durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. Wenn man die "Beschwerdebefugnis" des Vorsorgebevollmächtigten aufgrund des vom Betreuer erklärten Vollmacht- widerrufs entfallen lasse, sei die Überprüfung der Betreuerbestellung im Hin- blick auf die entgegenstehende Vorsorgevollmacht nicht mehr in effektiver Wei- se gewährleistet. Der Senat hat die Frage, wie sich der Widerruf der Vollmacht auf eine Befugnis des Vorsorgebevollmächtigten zur fortdauernden Vertretung im Rechtsmittelverfahren (auch im Hinblick auf das Antragsrecht nach § 62 FamFG) auswirkt, bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19 mwN). Sie ist auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozess- ordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb ist etwa das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Ho- heitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensab- lauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 18). Die Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung ist Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung 6 7 8 - 5 - verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzu- führen (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 22). b) Wie die aufgeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen materiell- rechtlich und verfahrensrechtlich umzusetzen sind, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn eine verfassungsrechtlich gebotene, ungeach- tet des Vollmachtwiderrufs fortdauernd mögliche Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren setzt jedenfalls voraus, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Beschwerde gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss als bevoll- mächtigter Vertreter, mithin im Namen des Betroffenen einlegt. Ein eigenes Be- schwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten folgt dagegen weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.), was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Vollmacht nicht widerrufen wurde und nach wie vor wirksam ist. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerde gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss nicht im Namen der Be- troffenen, sondern ausschließlich im eigenen Namen eingelegt. Zwar ist das Landgericht ersichtlich der Auffassung, dass die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei und hat die Beschwerde insoweit nur deswegen als unzulässig angesehen, weil die Betroffene in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie niemanden von der Familie der Beteiligten zu 3 und 4 als ihren Interessenvertreter wünsche. Die Auslegung, dass die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei, ist indessen nicht gerechtfertigt. Der Senat ist an diese nicht gebunden. Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und ver- pflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtspre- 9 10 11 - 6 - chung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - ZfBR 2015, 257 Rn. 19 und vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - NJW 2015, 955 Rn. 50, jeweils mwN). Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde allein im Namen der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegt worden ist. Aus der Beschwerde- schrift geht hervor, dass die Beschwerde ausdrücklich allein namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegt worden ist. Diese sind im folgen- den Text der Beschwerdeschrift von den sie vertretenden Rechtsanwälten dementsprechend auch als "unsere Mandanten" bezeichnet worden, während die Betroffene als "die Betreute" gesondert aufgeführt ist. Dass die Beschwer- debegründung neben der Verletzung von Rechten der Beteiligten zu 3 und 4 auch eine Verletzung der Rechte der Betroffenen anführt, kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht so verstanden werden, dass die Betroffe- ne dadurch als weitere Beschwerdeführerin benannt werden sollte; vielmehr steht dem die eindeutige Bezeichnung nur der Beteiligten zu 3 und 4 als Be- schwerdeführer in der Einleitung der Beschwerdeschrift entgegen. Ein verfassungsrechtlich zu gewährleistender effektiver Rechtsschutz gebietet daher im vorliegenden Fall keine fortdauernde Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten, schon weil die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwer- de in unzulässiger Weise im eigenen Namen eingelegt haben (vgl. Senatsbe- schluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19). c) Da die Beschwerde vom Landgericht wegen fehlender eigener Be- schwerdeberechtigung der Vorsorgebevollmächtigten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, konnten die Beteiligten zu 3 und 4 die Be- troffene nach Widerruf der Vorsorgevollmachten auch im Rechtsbeschwerde- verfahren nicht mehr vertreten und somit auch nicht in ihrem Namen eine Ver- 12 13 14 - 7 - fahrensvollmacht erteilen. Die Frage, wie bei sich widersprechenden Verfah- rensanträgen des Vorsorgebevollmächtigten und des Betreuers bzw. des Be- troffenen zu verfahren ist und welchem Antrag der Vorrang zukommt, bedarf demnach keiner Erörterung. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 27.03.2014 - A XVII 60/14 - LG München II, Entscheidung vom 28.05.2014 - 6 T 2096/14 -