Beschluss
1 StR 490/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Manipulation von Auslesevorgängen an Geldspielautomaten kann eine Fälschung technischer Aufzeichnungen i.S.d. § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.
• Die auf Papier ausgegebenen Auslesestreifen sind technische Aufzeichnungen, weil sie Daten des geräteinternen Speichers dauerhaft wiedergeben und damit als Beweismittel bestimmt sind.
• Vorsatz und Täuschungsabsicht liegen bereits in der Störung des Aufzeichnungsvorgangs; die Tat ist mit der Herstellung des verfälschten Ausdrucks vollendet.
• Bandenmäßige Begehung kann bei verabredeter, fortgesetzter Manipulation mehrerer Beteiligter zu Steuerverkürzung angenommen werden.
• Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die beanstandeten Tatsachen oder das konkrete Rechtsverletzungsprogramm nicht hinreichend darlegt.
Entscheidungsgründe
Fälschung technischer Aufzeichnungen durch Eingriff in Auslesevorgang von Geldspielautomaten • Manipulation von Auslesevorgängen an Geldspielautomaten kann eine Fälschung technischer Aufzeichnungen i.S.d. § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen. • Die auf Papier ausgegebenen Auslesestreifen sind technische Aufzeichnungen, weil sie Daten des geräteinternen Speichers dauerhaft wiedergeben und damit als Beweismittel bestimmt sind. • Vorsatz und Täuschungsabsicht liegen bereits in der Störung des Aufzeichnungsvorgangs; die Tat ist mit der Herstellung des verfälschten Ausdrucks vollendet. • Bandenmäßige Begehung kann bei verabredeter, fortgesetzter Manipulation mehrerer Beteiligter zu Steuerverkürzung angenommen werden. • Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die beanstandeten Tatsachen oder das konkrete Rechtsverletzungsprogramm nicht hinreichend darlegt. Drei Angeklagte betrieben faktisch zahlreiche Geldspielautomaten; formale Gewerbeintragungen erfolgten teils durch Dritte. Zur Verringerung von Umsatz- und Vergnügungssteuer setzten sie einen Adapter ein, der zwischen Automaten und Auslesegerät geschaltet die auf den Auslesestreifen ausgewiesenen Umsätze prozentual senkte. K. stellte den Adapter gegen Entgelt bereit und manipulierte selbst Automaten, G. setzte die Manipulation nach Unterweisung um, B. vermittelte und war an einer Spielhalle beteiligt. Die verfälschten Auslesestreifen wurden für die Umsatzsteuervoranmeldungen und Vergnügungssteueranmeldungen verwendet; dadurch entstanden erhebliche Verkürzungen. B. verwahrte zudem eine funktionsfähige Selbstladepistole ohne Erlaubnis. Die Landgerichte verurteilten die Angeklagten u.a. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen, Abgabenhinterziehung und unerlaubten Waffenbesitzes; die Revisionen wurden vom BGH als unbegründet verworfen. • Rechtliche Einordnung: Die auf Papier ausgegebenen Auslesestreifen sind technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 StGB, weil sie dauerhaft die elektronisch gespeicherten Umsatzzahlen eines selbsttätig arbeitenden technischen Geräts darstellen und zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt sind. • Tatbestandsvariante: Die Manipulation erfolgte nicht als bloßes Gebrauchen verfälschter Aufzeichnungen (§ 268 Abs.1 Nr.2), sondern als störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (§ 268 Abs.3 i.V.m. Abs.1 Nr.1), weil der Adapter den Herstellungsprozess der Aufzeichnung beeinflusste und damit unechte technische Aufzeichnungen herstellte. • Vorsatz und Vollendung: Vorsatz und Täuschungsabsicht sind durch die gezielte Verwendung des Adapters und Anpassung der Verringerungshöhe an tatsächliche Umsätze belegt; die Tat war mit Herstellung des verfälschten Auslesestreifens vollendet. • Bandenmäßigkeit: Eine Bande i.S.d. § 268 Abs.5, § 267 Abs.4 StGB liegt vor, weil sich mehrere Beteiligte zur wiederholten Begehung der Manipulation verabredeten, die Rollen verteilt wurden und die Tatbeiträge auf fortgesetzte Steuerverkürzung abzielten. • Abgabenstraftaten: Die Verwendung der manipulierten Auslesestreifen zur Grundlage steuerlicher Anzeigen erfüllt den Tatbestand der Abgabenhinterziehung (u.a. § 370 AO, § 7 KAG a.F. für Vergnügungssteuer) in Tateinheit mit der technischen Aufzeichnungsfälschung. • Verfahrensrügen: Die vom Revisionsgericht gerügten Verfahrensfehler sind unzulässig oder unbegründet, weil die Revisionsbegründungen die erforderlichen konkreten Tatsachen und Rechtsverletzungen nicht hinreichend darlegten und das Landgericht seine Aufklärungs- und Beweiswürdigung nicht verletzt hat. • Strafzumessung: Etwaige kleinere Fehler bei der Berechnung einzelner Vergnügungssteuerbeträge führen nicht zu einer für das Urteil erheblichen Milderung; die Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerfrei. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; die Verurteilungen des Landgerichts wurden vom Bundesgerichtshof in der Sache bestätigt. Die Manipulation der Auslese- und Ausdrucksvorgänge an Geldspielautomaten erfüllt den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen in der Modalität des störenden Eingriffs (§ 268 Abs.3 i.V.m. Abs.1 Nr.1 StGB) und kann in bandenmäßiger Form zur Verhängung höherer Strafen führen. Die Verwendung der verfälschten Auslesestreifen als Grundlage steuerlicher Anzeigen begründet zudem Abgaben- und Umsatzsteuerhinterziehung; auch diese Verurteilungen halten der Prüfung stand. Verfahrensrügen der Revisionen sind überwiegend unzulässig oder unbegründet, sodass die erstinstanzlichen Gesamtfreiheitsstrafen und die Einziehung der vorgefundenen Schusswaffe bestehen bleiben.