Entscheidung
NotZ (Brfg) 2/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 2/14 vom 16. April 2015 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Müller-Eising beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog die Einstellung des Verfahrens auszu- sprechen. 2. Gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Der Senat hat die Berufung nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die 1 2 3 - 3 - Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies galt sowohl für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vor- liegen, wie auch, auf welchen Zeitpunkt für die Entscheidung abzustellen ist. Angesichts des insoweit von schwierigen Sach- und Rechtsfragen abhängigen Ausgangs des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Wöstmann von Pentz Brose-Preuß Müller-Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2013 - Not 5/13 - 4