Entscheidung
VI ZR 294/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 294/14 vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Be- klagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die Beklagten zu 2 bis 7 tra- gen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin. - 3 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 und 8 war als unzulässig zu verwerfen, da sie dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genügt. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2013 - 19 O 54/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 U 86/13 - 1