OffeneUrteileSuche
Urteil

XI ZR 200/14

BGH, Entscheidung vom

22mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Eine formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre in Bürgschaftsbedingungen kann wirksam sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt und in ihrer Gesamtheit ausgewogen ist. • Eine derartige Klausel ist kontrollfähig nach § 307 BGB; sie benachteiligt den Bürgen nicht unangemessen, wenn die Verlängerung maßvoll ist und durch Vorteile für den Bürgen ausgeglichen wird. • Bei Eintritt des Sicherungsfalls umfasst die Bürgschaft auch von der Gläubigerin an den Insolvenzverwalter zurückgezahlte, zuvor getilgte Forderungsbeträge, weil die akzessorische Sicherheit gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit formularmäßiger Verlängerung der Verjährung in Bürgschaften (5 Jahre) • Eine formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre in Bürgschaftsbedingungen kann wirksam sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt und in ihrer Gesamtheit ausgewogen ist. • Eine derartige Klausel ist kontrollfähig nach § 307 BGB; sie benachteiligt den Bürgen nicht unangemessen, wenn die Verlängerung maßvoll ist und durch Vorteile für den Bürgen ausgeglichen wird. • Bei Eintritt des Sicherungsfalls umfasst die Bürgschaft auch von der Gläubigerin an den Insolvenzverwalter zurückgezahlte, zuvor getilgte Forderungsbeträge, weil die akzessorische Sicherheit gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt. Die klagende Bank forderte den Beklagten aus einer am 15.08.2007 übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft bis 10.000 € zur Zahlung. Die Bürgschaftsurkunde enthielt in Ziff. 3.8 eine vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche fällig werden. Nach Kündigung der Geschäftsverbindung am 26.11.2008 und Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Hauptschuldnerin am 16.12.2008 bestand ein negativer Saldo von 7.245,88 €; außerdem zahlte die Bank wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung 2.754,12 € an den Insolvenzverwalter. Die Bank beantragte Mahnbescheid und begründete später ihren Anspruch; die Verjährungseinrede des Beklagten wurde gerügt. Das Landgericht verurteilte, das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen; der Beklagte wandte sich mit Revision gegen die Entscheidung. • Anspruch aus Bürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB besteht in Höhe von 10.000 €; die Bürgschaft umfasst auch den an den Insolvenzverwalter zurückgezahlten Betrag, weil die zugrundeliegende Forderung und die akzessorische Sicherung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufleben, sobald die anfechtbare Leistung zurückgewährt wird. • Die im Formular enthaltene Klausel (Nr. 3.8) verlängert die Regelverjährungsfrist auf fünf Jahre und bestimmt Beginn und Höchstdauer abweichend von §§ 195, 199 BGB; diese Regelung ist nach § 202 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig und damit kontrollfähig nach § 307 BGB. • Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergibt keine unangemessene Benachteiligung des Bürgen: Die Verlängerung ist maßvoll (nur zwei Jahre länger als § 195 BGB) und wird durch Vorteile für den Bürgen ausgeglichen, namentlich die Verkürzung der Höchstverjährung gegenüber § 199 Abs. 4 BGB sowie die Bestimmung des Fristbeginns unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers. • Bei der Auslegung der AGB ist auf den objektiven Verständnisinhalt abzustellen; die Klausel regelt konkret Länge, Beginn und Höchstdauer der Verjährung. Unter Abwägung der Interessen der Parteien bleibt der gesetzliche Schutzzweck der Verjährung gewahrt. • Die fünfjährige Frist begann nach Kündigung der Geschäftsverbindung am 1.1.2009 zu laufen und war am Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung im Februar 2013 noch nicht abgelaufen; daher steht der Einrede der Verjährung der Klägerin nicht entgegen. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus der Bürgschaft in Höhe von 10.000 € nach § 765 Abs. 1 BGB, wobei auch der an den Insolvenzverwalter zurückgezahlte Teilbetrag von 2.754,12 € von der Bürgschaft erfasst ist. Die in den Bürgschaftsbedingungen vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist ist wirksam und führt nicht zur Verjährung des Anspruchs; die Klausel ist nach § 307 BGB kontrollfähig, aber nicht unwirksam, weil die Verlängerung sachlich gerechtfertigt und durch Ausgleichsregelungen für den Bürgen angemessen ist. Deshalb war die Klage der Bank erfolgreich und der Beklagte zur Zahlung verurteilt.