Urteil
III ZR 195/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann zur Rechtswidrigkeit sowohl des Anordnungsbeschlusses zur Umlegung als auch des darauf gestützten Umlegungsbeschlusses führen.
• Die Nennung von Eigentümernamen in einer Gemeinderatssitzung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; das öffentliche Informationsinteresse ist dafür regelmäßig nicht ausreichend.
• Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen über den Grund für den zeitweisen Ausschluss der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht nach § 221 Abs. 2 BauGB von Amts wegen Beweise aufzunehmen, insbesondere sind Teilnehmer der nichtöffentlichen Beratung zu befragen.
• Erst nach vollständiger Aufklärung, insbesondere darüber, ob die nichtöffentliche Beratung die öffentliche Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt hat, kann über die Nichtigkeit des Anordnungs- und Umlegungsbeschlusses entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen Umlegungsbeschluss: Öffentlichkeitsgebot, Eigentümernamen und Amtsermittlungsobliegenheit • Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann zur Rechtswidrigkeit sowohl des Anordnungsbeschlusses zur Umlegung als auch des darauf gestützten Umlegungsbeschlusses führen. • Die Nennung von Eigentümernamen in einer Gemeinderatssitzung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; das öffentliche Informationsinteresse ist dafür regelmäßig nicht ausreichend. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen über den Grund für den zeitweisen Ausschluss der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht nach § 221 Abs. 2 BauGB von Amts wegen Beweise aufzunehmen, insbesondere sind Teilnehmer der nichtöffentlichen Beratung zu befragen. • Erst nach vollständiger Aufklärung, insbesondere darüber, ob die nichtöffentliche Beratung die öffentliche Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt hat, kann über die Nichtigkeit des Anordnungs- und Umlegungsbeschlusses entschieden werden. Die Beteiligten 1–4 sind Eigentümer von Grundstücken in einem Umlegungsgebiet; der Bebauungsplan liegt vor. Der Gemeinderat (Beteiligte 5) beriet am 13. März 2012 über die Anordnung einer Umlegung; das Sitzungsprotokoll verzeichnet, dass der Bürgermeister um 20:45 für fünf Minuten Nichtöffentlichkeit herstellte, bevor öffentlich weiter beschlossen wurde. Auf Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses erließ die Umlegungsstelle (Beteiligter 6) am 30. April 2012 den Umlegungsbeschluss. Die Eigentümer stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung; das Landgericht wies ab, das Berufungsgericht hob den Umlegungsbeschluss auf und machte geltend, der zeitweise Ausschluss der Öffentlichkeit habe die Wirksamkeit der Anordnung verletzt. Beteiligte 5 und 6 ließen Revision zu. • Anfechtbarkeit: Der Anordnungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 BauGB ist zwar kein Verwaltungsakt, wird aber zusammen mit dem Umlegungsbeschluss angefochten und ist im Rahmen der Anfechtung zu überprüfen. • Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 Abs. 1 GemO BW): Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich; Nichtöffentlichkeit ist nur bei schutzwürdigen Interessen Einzelner oder öffentlichem Wohl zulässig. • Schutz der informationellen Selbstbestimmung: Die Nennung von Eigentümernamen berührt das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht, weshalb die Bekanntgabe in öffentlicher Sitzung einen Eingriff darstellt; Einsicht in Eigentümerdaten ist gesetzlich an ein berechtigtes Interesse gebunden (§ 12 Abs. 1 GBO) und die Öffentlichkeit hat dafür regelmäßig kein berechtigtes Interesse. • Tatrichterliche Feststellungen: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob in der fünfminütigen nichtöffentlichen Beratung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einzelner Eigentümer besprochen wurden oder ob diese Vorberatung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt oder vorwegnahm. • Amtsermittlungsobligation (§ 221 Abs. 2 BauGB): Bei streitigen, rechtserheblichen Behauptungen und wichtigen öffentlichen Interessen muss das Berufungsgericht von Amts wegen Beweise aufnehmen, etwa durch Befragung der Teilnehmer der nichtöffentlichen Beratung; die Unterlassung einer solchen Beweisaufnahme war rechtsfehlerhaft. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Feststellungen kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Gemeinderatsbeschluss wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgebots unwirksam ist; die Sache ist nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Beteiligten 5 und 6 ist erfolgreich; das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wird dies damit, dass das Berufungsgericht nicht in ausreichendem Umfang festgestellt und von Amts wegen Beweise erhoben hat, ob in dem kurzzeitigen nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einzelner Eigentümer erörtert wurden und ob diese Beratung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt oder vorweggenommen hat. Die Nennung von Eigentümernamen berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen den Ausschluss der Öffentlichkeit; daher ist eine vollständige Aufklärung vorzunehmen. Erst nach entsprechender Beweisaufnahme und neuer tatrichterlicher Würdigung kann abschließend entschieden werden, ob die Anordnung der Umlegung und der darauf gestützte Umlegungsbeschluss rechtswidrig sind.