Beschluss
V ZR 200/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erhebliches Beweisanbot ist vom Berufungsgericht zu erheben; seine Vernachlässigung verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG).
• Die Vernehmung einer parteiischen Geschäftsführerperson nach §445 ZPO kann nicht durch frühere Anhörung nach §141 ZPO ersetzt werden.
• Vereinbarungen, wonach ein Inhaber eines Grundschuldbriefs diesen bis zur Befriedigung einer Forderung zurückbehält, sind möglich; deren Auslegung erfordert klärende Tatsachenfeststellungen und Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Parteivernehmung bei Abrede über Verbleib von Grundschuldbriefen • Ein erhebliches Beweisanbot ist vom Berufungsgericht zu erheben; seine Vernachlässigung verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Die Vernehmung einer parteiischen Geschäftsführerperson nach §445 ZPO kann nicht durch frühere Anhörung nach §141 ZPO ersetzt werden. • Vereinbarungen, wonach ein Inhaber eines Grundschuldbriefs diesen bis zur Befriedigung einer Forderung zurückbehält, sind möglich; deren Auslegung erfordert klärende Tatsachenfeststellungen und Beweisaufnahme. Die Klägerin betreibt einen Schlachthof und ist Eigentümerin von Betriebsgrundstücken, belastet mit nicht valutierenden Grundschulden; die Grundschuldbriefe befanden sich bei der Klägerin. Der Beklagte, Viehhändler und langjähriger Lieferant, nahm im Juni 2003 die Grundschuldbriefe in seinen Besitz, nachdem die Klägerin hohe Zahlungsrückstände hatte. Es fanden Verhandlungen über Abtretung oder Sicherungsvereinbarungen statt; die Briefe blieben beim Beklagten, die Lieferungen wurden fortgesetzt. Im Jahre 2012 klagte der Beklagte auf Zahlung, später schlossen die Parteien einen Vergleich über Ratenzahlung; über die bei Beklagtem befindlichen Briefe wurde im Vergleich nicht gesprochen. Die Klägerin forderte Herausgabe der Briefe, das Landgericht verurteilte Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags; das OLG verurteilte zur Herausgabe ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt. Der Beklagte rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin. • Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil gemäß §544 Abs.7 ZPO auf, weil das Berufungsgericht Art.103 Abs.1 GG verletzt hat, indem es dem erheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Parteivernehmung nach §445 ZPO nicht nachgegangen ist. • Nach ständiger Rechtsprechung sind erhebliche Beweisanträge grundsätzlich zu erheben, es sei denn, das Beweismittel ist ungeeignet oder der Antrag dient nur der Ausforschung; das war hier nicht ersichtlich. • Die Frage, ob eine Sicherungsabrede bestand, die dem Beklagten ein Besitzrecht an den Grundschuldbriefen bis zur Tilgung einräumte, ist entscheidungserheblich und rechtlich möglich; ihre Auslegung nach §§133,157 BGB setzt voraus, dass zunächst die maßgeblichen Tatsachen durch Beweis geklärt werden. • Die bloße Anhörung einer Partei nach §141 ZPO ersetzt nicht die von der Gegenpartei beantragte Vernehmung nach §445 ZPO; das Berufungsgericht durfte die Parteivernehmung nicht mit Verweis auf die erstinstanzliche Anhörung ablehnen. • Auch §445 Abs.2 ZPO rechtfertigte die Zurückweisung nicht: es lagen keine anderen Beweise oder Offenkundigkeiten vor, die das Gegenteil der behaupteten Vereinbarung bereits nahelegten. • Folglich ist die Beweisaufnahme nachzuholen; insoweit hat das Gericht darzulegen und durchzuführen, ob die Überlassung der Briefe dem Zweck diente, dem Beklagten eine dauerhafte Sicherung zu geben oder lediglich eine vorläufige Sicherung im Interesse der Fortführung der Geschäftsbeziehung. • Bei der künftigen Auslegung ist §157 BGB i.V.m. §242 BGB zu beachten; Treu und Glauben kann gegen eine Rückforderung eines Sicherungsbriefs vor Tilgung der gesicherten Forderung sprechen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, da dieses das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es dessen Antrag auf Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin nicht erhoben hat. Das Berufungsgericht hat die unterlassene Beweisaufnahme nachzuholen und insbesondere zu klären, ob eine Vereinbarung bestand, wonach der Beklagte die Grundschuldbriefe bis zur vollständigen Tilgung der Forderung behalten durfte. Die künftige Würdigung hat die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§133,157 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) zu berücksichtigen. Sodann ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und den weitergehenden Anspruch der Parteien im Rahmen der neuen Entscheidung zu entscheiden.