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Beschluss

3 StR 532/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhalts- oder freiwillige Heimerziehung nach § 34 SGB VIII bedeutet keine Verwahrung im Sinne des § 174a Abs.1 StGB. • Bei fehlenden Feststellungen zu den Vorstellungen des Täters kann ein Versuch nicht als fehlgeschlagen bewertet werden; es sind weitere Feststellungen zum Rücktrittsverhalten erforderlich. • Änderung oder Aufhebung von Schuldsprüchen wegen fehlender Voraussetzungen nach § 174a Abs.1 StGB kann eine erneute Strafzumessung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Heimerziehung begründet keine behördliche Verwahrung i.S.v. §174a Abs.1 StGB • Unterhalts- oder freiwillige Heimerziehung nach § 34 SGB VIII bedeutet keine Verwahrung im Sinne des § 174a Abs.1 StGB. • Bei fehlenden Feststellungen zu den Vorstellungen des Täters kann ein Versuch nicht als fehlgeschlagen bewertet werden; es sind weitere Feststellungen zum Rücktrittsverhalten erforderlich. • Änderung oder Aufhebung von Schuldsprüchen wegen fehlender Voraussetzungen nach § 174a Abs.1 StGB kann eine erneute Strafzumessung erforderlich machen. Der Angeklagte, Erzieher in stationären Jugendhilfeeinrichtungen, wurde wegen zahlreicher sexueller Handlungen an betreuten Kindern und Jugendlichen verurteilt. Die Taten erstreckten sich von 2005 bis 2011 und umfassten Manipulationen an Geschlechtsteilen und Handverkehr; die Geschädigten waren zwischen 11 und 17 Jahre alt. Das Landgericht verurteilte unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten (§174a Abs.1 StGB). Der Angeklagte legte Revision ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Unterbringung der Opfer in Heimen eine "behördliche Anordnung" und damit Verwahrung i.S.d. §174a Abs.1 StGB darstellt, sowie ob in einem Fall ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Angriff vorlag. • Rechtliche Ausgangslage: §174a Abs.1 StGB erfasst sexuelle Handlungen an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die dem Täter zur Erziehung anvertraut ist. "Auf behördliche Anordnung verwahrt" setzt hoheitlichen, staatlichen Gewahrsam voraus. • Auslegung SGB VIII: Einrichtungen nach §34 SGB VIII (Heimerziehung) sind Hilfe zur Erziehung und beruhen regelmäßig auf Entscheidungen der Personensorgeberechtigten, nicht auf behördlicher Anordnung. Auch bei Amtsvormundschaft oder gerichtlicher Genehmigung geschlossener Unterbringung liegt keine verwahrende behördliche Anordnung im Sinne des §174a Abs.1 StGB. • Folgerung für die konkrete Tatserie: Für zahlreiche Verurteilungen wegen §174a Abs.1 StGB fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, weil die Heimunterbringung auf elterlicher bzw. sorgeberechtigter Entscheidung oder auf einem Antrag des Vormunds beruhte. • Versuch und Rücktritt: Die Feststellungen zu einem abgebrochenen Versuch (Fall II.3 Tat 29) enthalten keine Aussagen zu den Vorstellungen des Täters nach seiner letzten Handlung; damit ist ein fehlgeschlagener Versuch nicht belegt und ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt nicht auszuschließen. Es bedarf weiterer Feststellungen hierzu. • Prozessrechtliche Konsequenz: Aufgrund der Rechtsfehler sind Teilverurteilungen abzuändern oder aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafzumessung, zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten führte teilweise zum Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen dahingehend, dass die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten (§174a Abs.1 StGB) entfallen bzw. durch andere Tatumstände zu ersetzen sind, und sprach den Angeklagten in weiteren Fällen frei, weil die Voraussetzung einer behördlichen Verwahrung nicht gegeben war. Zudem stellte der BGH fest, dass in einem Fall der Versuch nicht als fehlgeschlagen belegt ist und deshalb weitere Feststellungen zum Rücktritt erforderlich sind. Wegen der vorgenommenen Änderungen und Aufhebungen ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafzumessung und Kosten, zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.