Entscheidung
5 StR 112/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 1 2 / 1 5 vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrah- menverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteils- gründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14 hin. Schneider König Berger Bellay Feilcke