Beschluss
VI ZR 9/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines Fotos einer nichtprominenten Hostess auf einer Party mit prominenten Gästen kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig sein.
• Bei größeren Veranstaltungen erstreckt sich das legitime Informationsinteresse auch auf nichtprominente Personen, sodass deren Einwilligung nicht stets erforderlich ist.
• Soweit Umstände darauf schließen, dass die Abgebildete mit Fotoaufnahmen zu Werbezwecken rechnen musste, kann konkludente Einwilligung im Sinne des § 22 Satz 1 KUG vorliegen.
• Bei Abwägung überwiegt in solchen Fällen das Presse- und Informationsinteresse gegenüber dem Schutz des Rechts am eigenen Bild, sodass kein Unterlassungs- und damit kein Kostenerstattungsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Veröffentlichung einer Hostess auf Promi-Party: Zeitgeschichtliches Bildnis bzw. konkludente Einwilligung • Die Veröffentlichung eines Fotos einer nichtprominenten Hostess auf einer Party mit prominenten Gästen kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig sein. • Bei größeren Veranstaltungen erstreckt sich das legitime Informationsinteresse auch auf nichtprominente Personen, sodass deren Einwilligung nicht stets erforderlich ist. • Soweit Umstände darauf schließen, dass die Abgebildete mit Fotoaufnahmen zu Werbezwecken rechnen musste, kann konkludente Einwilligung im Sinne des § 22 Satz 1 KUG vorliegen. • Bei Abwägung überwiegt in solchen Fällen das Presse- und Informationsinteresse gegenüber dem Schutz des Rechts am eigenen Bild, sodass kein Unterlassungs- und damit kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Die Zedentin arbeitete als Hostess auf einer Party mit prominenten Gästen. Ein Eventportal veröffentlichte ein Foto, das die Zedentin beim Anbieten von Zigaretten als Teil ihrer Tätigkeit zeigt. Die Zedentin beauftragte ihren Rechtsanwalt (Kläger) mit der Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs und der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €. Der Betreiber des Portals gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Kostenerstattung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Der Kläger reichte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbares Recht: Beurteilung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 5 GG). • Zeitgeschichtliches Ereignis (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG): Die Veranstaltung mit prominenten Gästen begründet ein legitimes Informationsinteresse eines Teils der Öffentlichkeit auch an randständigen Umständen der Veranstaltung, etwa dem Vorhandensein von Hostessen. • Repräsentative Aufnahme (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG): Selbst wenn keine Zeitgeschichte vorläge, kann eine Aufnahme repräsentativ sein, wenn sie die Stimmung oder das Geschehen bei einem öffentlich interessierenden Ereignis veranschaulicht. • Konkludente Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG): Aus der Art der Veranstaltung, der beruflichen Rolle der Zedentin und Informationsmaterial ihres Arbeitgebers ergibt sich, dass sie mit Fotoaufnahmen und deren Veröffentlichung zu Werbezwecken rechnen musste; deshalb ist eine konkludente Einwilligung anzunehmen. • Abwägung der Interessen: Das Informations- und Presseinteresse des Portals überwiegt hier gegenüber dem Schutzinteresse der Zedentin, da die Abbildung sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und nicht in einer erniedrigenden Situation zeigt. • Rechtsfolge: Mangels rechtswidriger Veröffentlichung besteht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs.1, 823 BGB i.V.m. §§ 22,23 KUG und damit kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil, welches die Klage abweist, bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Zur Begründung: Die Veröffentlichung des Fotos war rechtlich zulässig, weil es sich angesichts der prominenten Veranstaltung und der Rolle der Zedentin um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder jedenfalls um eine repräsentative Aufnahme handelt; zudem liegt aufgrund der Umstände eine konkludente Einwilligung der Zedentin vor. Damit besteht kein Anspruch der Zedentin auf Unterlassung und folglich auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.