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Beschluss

1 StR 99/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pseudoephedrin in Arzneimitteln ist kein "Grundstoff" i.S. von § 1 Nr. 1, § 3 GÜG, wenn es als Wirkstoff eines Arzneimittels i.S. Art.1 Nr.2 RL 2001/83/EG vorliegt. • Die Unionsrechtsprechung schließt aus, dass ein Arzneimittel, auch wenn es einen in den Verordnungen genannten Stoff enthält, als erfasster Stoff bzw. Grundstoff eingestuft wird. • Liegt kein Grundstofftatbestand nach § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG vor, kann dennoch eine Prüfung anderer Straftatbestände (z. B. Beihilfe nach BtMG oder Verstöße nach AMG) geboten sein.
Entscheidungsgründe
Pseudoephedrin in Arzneimitteln: kein Grundstoff nach GÜG • Pseudoephedrin in Arzneimitteln ist kein "Grundstoff" i.S. von § 1 Nr. 1, § 3 GÜG, wenn es als Wirkstoff eines Arzneimittels i.S. Art.1 Nr.2 RL 2001/83/EG vorliegt. • Die Unionsrechtsprechung schließt aus, dass ein Arzneimittel, auch wenn es einen in den Verordnungen genannten Stoff enthält, als erfasster Stoff bzw. Grundstoff eingestuft wird. • Liegt kein Grundstofftatbestand nach § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG vor, kann dennoch eine Prüfung anderer Straftatbestände (z. B. Beihilfe nach BtMG oder Verstöße nach AMG) geboten sein. Die gesondert Verfolgte N. erwarb zwischen August 2010 und März 2011 in mehreren Fällen große Mengen pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront, Zyrtec-D) in Deutschland und Ungarn und ließ diese unter Mitwirkung weiterer Personen in die Tschechische Republik verbringen, wo das Pseudoephedrin zu Methamphetamin verarbeitet wurde. Der Angeklagte übergab u.a. 20.000 Euro für den ersten Kauf, war an Transporten nach Tschechien beteiligt und erhielt Zahlungen vom Mitangeklagten Ng.; beide waren in die Beschaffung und Verbringung eingebunden. Das Landgericht verurteilte Angeklagten und Ng. als Mittäter wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff gemäß § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG. Der Angeklagte rügte die Anwendbarkeit des GÜG und die Annahme der Mittäterschaft. • Die Feststellungen des Landgerichts zu den tatsächlichen Abläufen stehen nicht in Frage; der Schuldspruch trägt jedoch rechtlich nicht. • Pseudoephedrin ist, wenn es als Wirkstoff eines Arzneimittels im Sinne von Art.1 Nr.2 der Richtlinie 2001/83/EG vorliegt, nach Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen und der Rechtsprechung des EuGH kein "erfasster Stoff" und damit kein Grundstoff i.S. des § 1 Nr.1 und § 3 GÜG. • Der EuGH hat klargestellt, dass ein Arzneimittel, auch wenn es einen in den Anhängen genannten Stoff enthält, nicht als erfasster Stoff eingestuft werden kann; hiervon ist auch das hier verwendete Pseudoephedrin erfasst. • Mangels Grundstoffeigentum entfällt der Tatbestand des § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG und damit die Grundlage der Mittäterschaftsverurteilung durch das Landgericht. • Die Rechtsfehlerhafte Wertung betrifft nur die rechtliche Würdigung; die Tatsachenfeststellungen bleiben bestehen, sodass die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist. • Ein Freispruch durch den Senat kam nicht in Betracht, weil aufgrund der Feststellungen andere Straftatbestände (z. B. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben/Herstellen von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG oder Verstöße nach dem Arzneimittelrecht) nicht ausgeschlossen werden können. • Die Aufhebung war gemäß § 349 Abs.4 StPO anzuordnen und gemäß § 357 Satz1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ng. auszudehnen; Feststellungen wurden nicht aufgehoben (§ 353 Abs.2 StPO). Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts München II im angefochtenen Umfang auf; die Revision des Angeklagten hatte überwiegend Erfolg. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff (§ 19 Abs.1 Nr.1 GÜG) trägt nicht, weil das in den Arzneimitteln enthaltene Pseudoephedrin als Wirkstoff eines Arzneimittels kein Grundstoff i.S. des GÜG ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ein Freispruch durch den Senat erfolgte nicht, da in einer neuen Hauptverhandlung andere Straftatbestände (insbesondere Beihilfe zu BtMG-Delikten oder Verstöße nach dem Arzneimittelrecht) weiterhin geprüft werden können; die bisherigen Feststellungen bleiben dabei verwertbar und sind vom neuen Tatrichter gegebenenfalls zu ergänzen.