Beschluss
2 StR 444/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hoher Blutalkoholkonzentration (über etwa 2 ‰) kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegen; es kommt auf Gesamtwürdigung von BAC und psychodiagnostischen Kriterien an.
• Fehlt die ausreichende Auseinandersetzung mit möglichen Beeinflussungen der Zeugenaussagen oder gewichtigen psychodiagnostischen Gegenindizien, ist die Feststellung mangelnder verminderten Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft.
• Die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs wegen nicht hinreichender Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Regelung über Vorwegvollzug.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter vermindeter Schuldfähigkeit • Bei hoher Blutalkoholkonzentration (über etwa 2 ‰) kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegen; es kommt auf Gesamtwürdigung von BAC und psychodiagnostischen Kriterien an. • Fehlt die ausreichende Auseinandersetzung mit möglichen Beeinflussungen der Zeugenaussagen oder gewichtigen psychodiagnostischen Gegenindizien, ist die Feststellung mangelnder verminderten Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft. • Die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs wegen nicht hinreichender Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Regelung über Vorwegvollzug. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1) und Totschlags (Fall II.2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt; zudem ordnete das Gericht einen zweijährigen neunmonatigen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel an. Sachverständige hatten eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,18 ‰ zum Tatzeitpunkt errechnet. Die Strafkammer lehnte die Anwendung des § 21 StGB ab, weil sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt sah und dem Angeklagten zielgerichtetes Verhalten zuschrieb. Zeugen hatten teils widersprüchliche Angaben gemacht; einige standen selbst unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH überprüfte insbesondere die Frage der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund hohen Alkoholisierungsgrades. • Die Revision hatte in Teilen Erfolg: Der BGH sah beim Strafausspruch zu Fall II.2 Rechtsfehler, weil die Strafkammer die Möglichkeit einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend ausgeschlossen hat. • Rechtliche Maßstäbe: Es gibt keinen starren Schwellenwert, doch kommt bei Blutalkoholkonzentrationen über etwa 2 ‰ eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungs- bzw. Steuerungsfähigkeit in Betracht; bei Tötungsdelikten schon ab etwa 2,2 ‰. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung von BAC und psychodiagnostischen Kriterien (§ 21 StGB/§ 20 StGB-rechtliche Erwägungen). • Die Kammer stützte ihr Gegenteil teilweise auf Zeugenaussagen, ohne mögliche alkohol- oder medikamentenbedingte Wahrnehmungsbeeinflussungen dieser Zeugen zu erörtern, was rechtlich zu beanstanden ist. • Zudem fehlten im Urteil ausreichende psychodiagnostische Gegenindizien, die die Indizwirkung der hohen Blutalkoholkonzentration hätten relativieren können; die tatsächliche Tatausführung weist nach Auffassung des BGH Züge spontanen, unüberlegten Handelns, was im Widerspruch zur Wertung der Kammer stand. • Der Senat stellte fest, dass Schuldunfähigkeit ausgeschlossen werden kann, die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit jedoch nicht zuverlässig geprüft wurden, sodass der Einzelstrafausspruch aufzuheben ist. • Wegen der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs ist auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe und die Entscheidung über den Vorwegvollzug aufzuheben; Strafzumessung darf Tatmodalitäten nur dann voll zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, wenn sie diesem vollständig vorwerfbar sind. Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Aachen insoweit aufgehoben, dass der Strafausspruch zu Fall II.2 (Totschlag) nicht rechtssicher geprüft war. Insbesondere hat die Strafkammer die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wegen hoher Blutalkoholkonzentration und fehlender ausreichender psychodiagnostischer Auseinandersetzung nicht verlässlich ausgeschlossen. Daher sind auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe und die Regelung über den Vorwegvollzug aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen, sodass die übrigen Verurteilungen Bestand haben.