Entscheidung
4 StR 605/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 6 0 5 / 1 4 vom 5. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 1. Juli 2014, soweit es den Angeklag- ten betrifft, in Ziffer 3 des Tenors dahin geändert, dass fest- gestellt ist, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner ver- pflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehen- den materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan- gen sind. Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgese- hen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet- zung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat es den Ange- klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus Anlass der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des An- geklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentschei- dung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungs- ausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte als Gesamtschuld- ner verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern hat der Adhäsionskläger weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits ent- standen sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14; vom 24. Februar 2015 – 4 StR 444/14). 1 2 3 - 4 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Ge- neralbundesanwalts anzumerken: Die Verfahrensbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Ver- wertung der über die Vernehmung des Polizeibeamten KHK G. in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten und seiner Tochter anlässlich einer polizeilichen Befragung beanstandet, ist nicht den Anforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Da sich das Revi- sionsvorbringen weder zu den Begleitumständen noch zum Verlauf der Befra- gung der in der Küche des Tatanwesens anwesenden Personen verhält, kann der Senat nicht prüfen, ob der die Befragung vornehmende Polizeibeamte we- gen seines gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltens oder aufgrund eines sich aus dem Verlauf der Befragung ergebenden Tatverdachts gegen den Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 370 ff.; Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48; vom 9. Juni 2009 – 4 StR 170/09, BGHR StPO § 136 Belehrung 16; Diemer in KK-StPO, 7. Aufl., § 136 Rn. 4 mwN) verpflichtet war, diesen als Beschuldigten zu behandeln und ihn nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über sein Schweigerecht zu belehren. Hinsichtlich der beanstande- ten Verwertung möglicher Äußerungen der Tochter des Angeklagten ist die Rü- ge deshalb unzulässig, weil es schon an der Behauptung einer konkreten Äuße- rung der Tochter fehlt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungs- rüge ist mangels Bezeichnung der versäumten Beweiserhebung sowie konkre- ter Angabe zu dem erwarteten Beweisergebnis (vgl. Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 51 mwN) ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. 4 5 6 - 5 - Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf der Verwertung der Angaben des Zeugen KHK G. . Denn die Strafkammer hat die sichere Überzeugung von der Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Einlassung des Mitange- klagten auf der Grundlage anderweitiger Beweisergebnisse gewonnen und die Ausführungen zu den Bekundungen des Zeugen lediglich ergänzend angefügt. 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kos- ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 7 8