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VIII ZR 194/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 194/14 Verkündet am: 6. Mai 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 1. Zivilkammer - vom 25. Juni 2014 wird zu- rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin in N. , die mit einer Einrohrheizung ausgestattet ist, bei der die Versor- gungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 10. August 2010 für das Kalen- derjahr 2009 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 110,42 €, die sich aus einer Nachforderung von 132,46 € für die Kosten von Heizung und Warm- wasser abzüglich eines Guthabens von 22,04 € bei den übrigen Betriebskosten 1 2 - 3 - ergab. Die Heizkosten hatte die Klägerin erstmals anhand der VDI-Richtlinie 2077, deren technische Anwendungsvoraussetzungen unstreitig gegeben wa- ren, berechnet. Die Heizung und Warmwasser legte die Klägerin zu 50 % nach Fläche und zu 50 % nach Verbrauch um. Die auf Zahlung von 110,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf die geltend gemachte Betriebskostennachforderung für das Jahr 2009. Die Betriebskostenabrechnung sei formell ordnungsgemäß. Sie gebe an, dass die Kosten der Heizwärme zu 50 % als Grundkosten und zu 50 % nach Verbrauch verteilt worden seien. Angegeben sei auch, dass die Bedingungen für eine Abrechnung der Rohrwärme nach der VDI-Richtlinie 2077 vorlägen. Davon sei zwar der Verbrauchswärmeanteil konkret bezeichnet worden, nicht aber die Standardabweichung und der Anteil der Niedrigverbraucher. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach außer dem Verbrauchswärmeanteil auch der Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardabweichung der Ver- brauchsfaktoren mitzuteilen seien (Wall in Eisenschmid/Wall, Betriebskosten- 3 4 5 6 7 - 4 - Kommentar, 3. Aufl., Rn. 3024b), sei jedoch nicht zu folgen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs sei zwar der Verteilerschlüssel anzugeben und zu erläutern, jedoch keine Begründung zu geben, warum ein bestimmter Schlüssel bzw. eine bestimmte Abrechnungsart herangezogen worden sei. Allerdings bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV. Mit dieser Regelung habe der Verord- nungsgeber in Rohrwärmefällen zwar zu einem gerechten Abrechnungsergeb- nis nach den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) kommen wol- len. Im Schrifttum werde jedoch von Lammel (Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 7 Rn. 46 ff.) zu Recht auf Bedenken aufmerksam gemacht. Da die VDI 2077 erst nach der Novellierung der Heizkostenverordnung "in Kraft getreten" sei, könne ihr keine Rechtsnormqualität zugesprochen werden. Zwar sei in anderen Bereichen - etwa dem Immissionsschutzrecht - anerkannt, dass der Normgeber technische Regelwerke in Bezug nehmen könne. Allerdings sei in diesem Be- reich aufgrund der Angabe der Fundstelle im Normtext selbst - wie etwa in § 7 Abs. 5 BImSchG - sichergestellt, dass ein bereits bestehendes Regelwerk in Bezug genommen werde. Dies sei bei § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV indessen nicht der Fall. Der Verordnungsgeber habe die VDI 2077 daher nicht in ihren Einzelheiten in seinen rechtssetzenden Willen aufgenommen. Konsequenz dessen sei, dass das Gericht nicht an die Vorgaben der VDI 2077 gebunden sei und § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV keine Anwendung finden könne. Die VDI 2077 könne in Rohrwärmefällen jedoch nach den allgemeinen Regeln des Mietrechts angewendet werden. Die VDI 2077 erfülle die Anforde- rungen der §§ 556, 556a, 315 BGB und führe zu einer gerechten Verteilung der Heizkosten. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzung des Ener- gieeinsparungsgesetzes erscheine eine Energieeinsparung durch das in der VDI 2077 niedergelegte Bilanzverfahren gegenüber einer Verteilung nach 8 9 - 5 - Wohnfläche vorzugswürdig. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausge- führt, dass durch Anwendung der VDI 2077 bei einer Gesamtbetrachtung eines Gebäudes ein Einspareffekt erzielt werden könne, weil die Mieter durch den Verbrauchsanteil weiterhin "belohnt" würden, wenn sie die Heizkörper nur ein- geschränkt nutzten. Insoweit stelle die Verteilung nach VDI 2077 einen ange- messenen Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse des Ein- sparens von Energie und der wünschenswerten Verteilungsgerechtigkeit her. Dies gelte auch für Fälle mit einer Erfassungsrate im einstelligen Bereich. Der Weiterbetrieb der Einrohrheizung verstoße nicht gegen das Wirt- schaftlichkeitsgebot. Aus dem vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lasse sich keine Verpflichtung zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversor- gung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage herleiten. Eine ver- lustreich arbeitende Heizung stelle keinen zu Minderung oder Schadensersatz berechtigenden Mangel der Mietsache dar. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht der geltend ge- machte Anspruch auf eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2009 zu. 1. Die Betriebskostenabrechnung vom 10. August 2010 ist formell ord- nungsgemäß. a) Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn ei- ne Betriebskostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausga- ben enthält. Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen sind, sind 10 11 12 13 - 6 - in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig fol- gende Mindestangaben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkos- ten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der geleisteten Voraus- zahlungen. Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu er- kennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NZM 2015, 129 Rn. 11; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn. 12 f.; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 13; vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, NJW 2012, 1502 Rn. 23 f.; jeweils mwN). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungs- gericht ausgegangen. Es berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht, dass die Klägerin zwar auf die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077, welche mathe- matisch-technische Methoden zur Heizkostenermittlung und -verteilung be- schreibt, hingewiesen hat, jedoch deren technische Anwendungsvoraussetzun- gen nicht (vollständig) mitgeteilt hat. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es der formellen Ordnungsgemäßheit nicht entgegensteht, wenn der Vermieter den Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardab- weichung nicht wiedergibt (anders Wall in Eisenschmid/Wall, Betriebskosten- Kommentar, 3. Aufl., Rn. 3024b). Der Vermieter muss nicht bereits auf dieser Ebene darlegen und erläutern, auf welche Weise er die als Verbrauchswerte der Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat. Es bedarf inso- weit keiner weiteren Angaben, anhand derer der Mieter die materielle Richtig- keit der für seine Wohnung angesetzten Werte im Einzelnen nachvollziehen kann, denn damit würde die Abrechnung überfrachtet (Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, aaO Rn. 18; vom 26. Oktober 2011 14 - 7 - - VIII ZR 268/10, NJW 2012, 603 Rn. 13; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 14; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 2 c; jeweils mwN). b) Ebenso wenig wie der Vermieter dem Mieter die Vorschriften der Heizkostenverordnung mitteilen oder erläutern muss (Senatsurteil vom 26. Ok- tober 2011 - VIII ZR 268/10, aaO), muss der Vermieter ihm den Text der VDI- Richtlinie 2077 aushändigen oder ihm deren Inhalt in anderer Weise zur Kennt- nis bringen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die VDI-Richtlinie 2077 mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, die allge- meine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen enthält und gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden kann (BGH, Urteile vom 9. November 1989 - VII ZR 16/89, BGHZ 109, 192, 196 f.; vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 14; jeweils mwN), schon deshalb nicht vergleichbar, weil die VDI-Richtlinie 2077 - anders als die VOB/B - nicht kraft Parteivereinbarung Geltung erlangt. Ihre Maßstäbe finden vielmehr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz- kostenV als anerkannte Regeln der Technik Anwendung (siehe dazu sogleich). 2. Die Klägerin ist berechtigt, den Wärmeverbrauch nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 2077 zu bestimmen. Dies folgt entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts aus § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen - wie hier - die freiliegenden Leitungen der Wär- meverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV wird der so be- 15 16 17 - 8 - stimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt. Die aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heiz- kostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung beruht darauf, dass von ungedämmten Rohrleitun- gen abgegebene Wärmemengen durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden können und nicht oder nur unzureichend von Ablese- geräten erfasst werden. Ein Teil der Mieter, nämlich diejenigen, die ihren Wär- mebedarf vor allem über Heizkörper abdecken oder - etwa aufgrund einer un- günstigen Lage ihrer Wohnung - abdecken müssen, muss daher nahezu den gesamten Wärmeverbrauch begleichen, weil die Heizkostenverteiler die Rohr- wärme nicht erfassen (vgl. Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Rn. K 174 ff.). § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV eröffnet für diese Fälle die Möglichkeit, unbillige Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen oder jedenfalls zu reduzieren (Begründung der Bundes- regierung zur Änderung der Heizkostenverordnung vom 8. August 2008, BR- Drucks. 570/08, S. 14). a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV sind im Streitfall gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Versorgungsleitungen in den Wohnungen des Hauses der Klägerin unge- dämmt. Ein "wesentlicher" Anteil des Wärmeverbrauchs wird durch die an den Heizkörpern angebrachten Messgeräte nicht erfasst. Der Begriff des "wesentli- chen Anteils" wird dahingehend konkretisiert, dass durch freiliegende und un- gedämmte Leitungen zumindest 20 % des Wärmeverbrauchs nicht durch Able- sung verursachergerecht erfasst werden kann (Beschluss des Bundesrates vom 19. September 2008, BR-Drucks. 570/08 [B], Anlage S. 2). Unstreitig liegt der Anteil der erfassten Verbrauchswärme hier bei lediglich 6 %; das bedeutet, 18 19 - 9 - dass über elektronische Heizkostenverteiler nur 6 % der Verbrauchswärme er- fasst werden. b) Als Rechtsfolge ermöglicht es § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV dem Vermieter, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nach allgemeiner Ansicht enthält das Beiblatt "Verfah- ren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe" der VDI-Richtlinie 2077 aner- kannte Regeln der Technik im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV (LG Dresden, WuM 2013, 671, 673; LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2014 - 9 S 248/13, juris Rn. 21; Langenberg, aaO Rn. K 176; Wall in Eisenschmid/ Wall, aaO Rn. 3022b; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 14. Aufl., Rn. 6111; Pfeifer in Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Aufl., S. 62 f.; Mügge in Kreuzberg/Wien, aaO S. 254; Schmidt-Futterer/ Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 12; Wasser, HKA 2010, 25 ff.). Bereits die amtliche Begründung weist auf das vorgenannte Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 hin; dieses stelle unterschiedliche Verfahren - unter ande- rem das hier gewählte Bilanzverfahren - zur Verfügung, wobei die Auswahl des Verfahrens im Einzelfall unter Berücksichtigung der im Gebäude vorhandenen Erfassungsgeräte zu erfolgen hat, um zusätzliche Kosten zu vermeiden (BR- Drucks. 570/08, S. 14). Die technischen Kenngrößen der VDI-Richtlinie 2077 - der dort bestimm- te Verbrauchswärmeanteil, der Anteil der Niedrigverbraucher im Gebäude so- wie die Standardabweichung der Verbrauchsfaktoren - liegen nach den tatbe- standlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Es kann daher dahinste- hen, ob die Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 2077 nur vom Verbrauchswärme- anteil oder zusätzlich von den beiden anderen Kriterien abhängt (vgl. LG Dresden, aaO; Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 7. Aufl., Rn. 194b; jeweils mwN). 20 21 - 10 - c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz- kostenV mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber nicht vereinbar sei, geht fehl. aa) Gemäß § 5 Abs. 3 EnEG "kann" wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Im Gesetzgebungsverfahren der 1980 in das Energieeinspa- rungsgesetz eingefügten Vorschrift wurde es als notwendig erachtet, auf tech- nische Normen verweisen zu können (Beschlussempfehlung und Ausschussbe- richt, BT-Drucks. 8/3924, S. 7). Es handelt sich um eine gesetzliche Ermes- sensvorschrift, die die Möglichkeit des Verordnungsgebers, die Bestimmung des Wärmeverbrauchs - ohne Verweis auf eine bestimmte Fassung eines tech- nischen Regelwerks - an anerkannte Regeln der Technik zu knüpfen, nicht aus- schließt. Der Verweis auf anerkannte Regeln der Technik begegnet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (entgegen Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 7 Rn. 47 ff.; siehe auch Schmidt-Futterer/ Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) keinen Bedenken. Das Bundesverfas- sungsgericht hat eine solche Regelungstechnik gebilligt und auf deren Vorzug hingewiesen, dass Schwierigkeiten der verbindlichen Konkretisierung und der Anpassung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung auf die Ebene des Verordnungsadressaten und - soweit es zu Rechtsstreitigkeiten kommt - auf die judikative Ebene verlagert werden (BVerfGE 49, 89, 135 f.). Daraus folgt, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstan- den ist, wenn anerkannte Regeln der Technik erst nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV entstanden oder veröffentlicht worden sind. 22 23 24 - 11 - Zwar müssen Verweisungsnormen hinreichend klar erkennen lassen, welche Regelungen im Einzelnen gelten sollen (BVerfGE 47, 285, 311). Ebenso ist eine dynamische Verweisung auf eine Bekanntmachung sachverständiger Stellen verfassungsrechtlich bedenklich, weil Gesetz- und Verordnungsgeber ihre Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stel- len überlassen dürfen (BVerfGE 64, 208, 214 ff. mwN). Eine solche Fallgestal- tung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn durch den Maßstab anerkannter Re- geln der Technik wird kein bestimmtes Regelwerk für verbindlich erklärt. Viel- mehr wird in verfassungskonformer Weise eine Generalklausel verwendet, bei der die Gerichte die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln haben (vgl. BVerfGE 49, 89, 135 f.). bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat sich das Beru- fungsgericht nicht der weiteren Auffassung von Lammel (Heizkostenverord- nung, aaO, § 7 Rn. 52; siehe auch Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 Heizkos- tenV Rn. 13) angeschlossen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV mit § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG nicht vereinbar sei. Danach wird die Bundesregierung er- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- schreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer von heizungstechni- schen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem "Energiever- brauch" der Benutzer Rechnung getragen wird. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 4 Heiz- kostenV bestimmt, dass der nach Satz 3 bestimmte Verbrauch als "erfasster Wärmeverbrauch" nach Satz 1 zu berücksichtigen ist, handelt es sich ebenfalls um "Energieverbrauch" im Sinne von § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG. Zwar kann die Rohrwärmeabgabe durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden (vgl. BR-Drucks. 570/08, S. 14). Dennoch wird auch durch Rohrwärme- abgabe Energie verbraucht. Eine Beschränkung des § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG auf willentlich steuerbaren Verbrauch ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (zutreffend: LG Berlin, WuM 25 26 - 12 - 2013, 227, 228). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil berücksichtigt, dass bei den Gegebenheiten des Heizungsbetriebs ein Teil der anfallenden Kosten unab- hängig von der individuellen Nutzung entsteht (so der Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieein- sparungsgesetzes vom 12. November 1979, BT-Drucks. 8/3348, S. 5). 3. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt der mit der Betriebskosten- abrechnung für das Kalenderjahr 2009 geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht deshalb, weil die Klägerin die Bestimmung des Rohrwärmeverbrauchs anhand der VDI-Richtlinie 2077 nicht vor Beginn des Abrechnungszeitraumes angekündigt hat. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV ist eine Änderung der in Satz 1 genannten Abrechnungsmaßstäbe nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrech- nungszeitraumes zulässig. Eine Änderung der Abrechnungsmaßstäbe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Bestimmung des Wärmeverbrauchs nach anerkannten Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV durch den Vermieter unterliegt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 6 HeizkostenV Rn. 51; Lützenkirchen/ Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 7 HeizkostenV Rn. 38) nicht der Ankündi- gungspflicht, denn sie betrifft nicht die Verteilung der Heizkosten anhand eines bestimmten Abrechnungsmaßstabes, sondern die davon zu unterscheidende Ermittlung des Verbrauchs (vgl. Schmid, aaO Rn. 6113). Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll zwar das Nutzerverhalten bei der Raumheizung sowie beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel der Energieeinsparung beeinflusst werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14, unter Hinweis auf die Entwurfs- begründung, BR-Drucks. 632/80, S. 13, 15 f.). Dies bietet jedoch keine hinrei- chende Grundlage für die Annahme, dass eine Wärmeerfassung nach der VDI- 27 28 29 - 13 - Richtlinie 2077 vor dem Abrechnungszeitraum anzukündigen wäre, weil der betreffende Mieter andernfalls sein Verbrauchsverhalten nicht ändern könne. Denn § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 HeizkostenV sieht das Ankündigungserfordernis zwar etwa für eine Änderung des Verteilerschlüssels im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vor (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 137/03, NZM 2004, 254 unter II 2), nicht aber für die Verbrauchserfassung nach anerkannten Regeln der Technik bei Gebäuden mit erhöhter Rohrwärmeabgabe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV. Mit der Verordnung zur Änderung der Verord- nung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) hat der Verordnungsgeber § 6 Abs. 4 HeizkostenV ausdrücklich dahingehend ein- geschränkt. Dies wird auch dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV gerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Regelung dazu, unbillige Kostenverschiebungen unter den Nutzern auszu- gleichen bzw. zu reduzieren (vgl. BR-Drucks. 570/08, S. 14). Das Vertrauen eines Mieters auf den Fortbestand unbilliger Kostenverschiebungen, die einzel- ne Mitmieter übervorteilen, andere hingegen ohne sachlichen Grund benachtei- ligen, ist jedoch nicht schützenswert. 4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB vom Vermieter zu beachtenden Grund- satz der Wirtschaftlichkeit verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte sich in den Tatsacheninstanzen darauf berufen habe, zur Vermeidung einer Schlafzimmertemperatur von bis zu 26° nachts die Fenster weit öffnen zu müssen. Dies war vor Erfassung des Wärmeverbrauchs nach anerkannten Regeln der Technik nicht anders; jedoch mussten die Kosten die- ses Energieverbrauchs letztlich von anderen Mietern getragen werden. Die Er- 30 31 - 14 - fassung des Wärmeverbrauchs nach allgemeinen Regeln der Technik bietet insoweit eine höhere Verteilungsgerechtigkeit. Zwar vermag dies nichts an unvermeidbaren Rohrleitungsverlusten zu ändern, die in einem Gebäude entstehen, welches mit einer Einrohrheizung errichtet wurde. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellen- den Heizungsanlage lässt sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aber nicht herleiten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 18; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, NJW 2010, 2571 Rn. 8; siehe auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 28). Die verbleibenden Möglichkeiten, Energieverluste in nennenswertem Umfang zu verhindern, hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststel- lungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts im Übrigen ausge- schöpft. 5. Das vom Beklagten geltend gemachte Kürzungsrecht des § 12 HeizkostenV steht ihm nicht zu. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV verleiht dem Nutzer - hier dem Mieter - das Recht zur Kürzung nur dann, wenn der Vermieter entgegen einer ihm durch die Heizkostenverordnung auferlegten Verpflichtung 32 33 - 15 - nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles RiBGH Dr. Schneider ist wegen Kosziol Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Milger, 5. Mai 2015 Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.06.2012 - 5 C 673/11 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 S 73/12 -