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XII ZB 306/14

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Mai 2015 XII ZB 306/14 BGB § 1374 Abs. 2 Bewertung eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks beim Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1374 Abs. 2 Bewertung eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks beim Zugewinnausgleich a) Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603 ). b) Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 ). c) Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf. BGH, Beschl. v. 6.5.2015 – XII ZB 306/14 Problem Die Eheleute waren seit dem Jahr 1987 verheiratet. 1994 schlossen die Ehefrau und ihre Mutter einen Übergabevertrag, in dem die Mutter der Ehefrau ein Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch schenkte. Die Eheleute haben sich mittlerweile scheiden lassen. Sie streiten über die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Das von der Ehefrau erworbene Grundstück ist nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Es wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (vgl. § 1376 Abs. 1 Var. 2 BGB ). Im vorliegenden Fall war jedoch der Wert des Grundstücks bis zur Beendigung des Güterstands gestiegen (von 237.000,- EUR auf 486.000,- EUR). Diese Wertsteigerung unterliegt dem Zugewinnausgleich (vgl. § 1376 Abs. 2 BGB ). Auch der Wert des Nießbrauchs hatte sich erhöht – und zwar auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters der Mutter (von 174.000,- EUR auf 226.000,- EUR). Der Sachverständige errechnete außerdem einen „negativen gleitenden Zuerwerb“ durch die Wertsteigerung des Nießbrauchs bis zum Ehezeitende (indexiert: 56.000,- EUR). Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war dieser negative Zuerwerb bei der Berechnung des Anfangsvermögens nicht mindernd anzusetzen, sondern für die Berechnung des Zugewinnausgleichs irrelevant. Entscheidung Der BGH folgt dieser Auffassung. Er verweist zunächst darauf, dass die Wertsteigerung von nach § 1374 Abs. 2 BGB erworbenem Vermögen durch das allmähliche Absinken eines Vorbehaltsnießbrauchs einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb darstellt, der nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt (so bereits BGHZ 170, 324 Tz. 28 = DNotZ 2007, 849 = DNotI-Report 2007, 154 ). Der Ehegatte erwerbe das Vermögen von vornherein mit der Aussicht, dass das Nießbrauchsrecht spätestens mit dem Tod des Berechtigten entfällt. Der mit der geringer werdenden Lebenserwartung verbundene Wertzuwachs sei daher bereits Teil des nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögens. Die Wertsteigerung des Grundstücks, die dadurch eintritt, dass das Nießbrauchsrecht aufgrund Zeitablaufs an Wert verliert, sei nicht ausgleichspflichtig. Bislang hat der BGH den gleitenden Vermögenserwerb wie folgt berücksichtigt ( BGHZ 170, 324 Tz. 30 ff. = DNotZ 2007, 849 = DNotI-Report 2007, 154 [zum Wohnungsrecht]): Das vorbehaltene Recht wird für den Anfangsvermögensstichtag und den Endvermögensstichtag bewertet und als Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt. Darüber hinaus wird der Wertzuwachs aufgrund des abnehmenden Rechts dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Von dieser Berechnung nimmt der BGH in der jetzigen Entscheidung Abstand: Eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des Erwerbsvorgangs sei nicht erforderlich. Man könne das Ergebnis bereits dadurch erreichen, dass man bei der Berechnung des Zugewinns auf ein Einstellen des vorbehaltenen Rechts insgesamt verzichtet. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn der Wert des Nießbrauchs wegen des Absinkens der Lebenserwartung nicht abnimmt, sondern aufgrund anderer Umstände wie der Wertentwicklung des Grundstücks steigt. In diesem Fall müsse der Nießbrauch sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen berücksichtigt werden, weil sonst der Zugewinn zu hoch ausfiele. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergebe sich in diesem Fall aus der Steigerung des Grundstückswerts und sei nicht Folge der Schenkung. Einer zusätzlichen Berücksichtigung eines „negativen gleitenden Zuerwerbs“ bedürfe es nicht. Das Nießbrauchsrecht stelle sich in einem solchen Fall als eine Belastung des Grundstücks dar, die den Wert der Immobilie mindere und daher auch bei der Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen sei. Eine Hinzurechnung dieser Wertentwicklung des Nießbrauchs als „negativer gleitender Zuerwerb“ zum Anfangsvermögen der Ehefrau hätte zur Folge, dass der Ehemann zwar an der erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks teilhaben würde, der damit verbundene Anstieg des Werts der auf dem Grundstück liegenden Belastung hingegen allein von der Ehefrau zu tragen wäre. Dies verstieße gegen den in § 1378 Abs. 1 BGB verankerten Halbteilungsgrundsatz. Das Beschwerdegericht habe die Berechnung richtig vorgenommen, indem es dem Anfangsvermögen den Wert des Grundstücks abzüglich des damaligen Werts des Nießbrauchs hinzugerechnet und beim Endvermögen den (gestiegenen) Wert des Grundstücks abzüglich des (gestiegenen) Werts des Nießbrauchs berücksichtigt habe. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.05.2015 Aktenzeichen: XII ZB 306/14 Rechtsgebiete: Eheliches Güterrecht Erschienen in: DNotI-Report 2015, 93-94 ZNotP 2015, 225-228 Normen in Titel: BGB § 1374 Abs. 2