Entscheidung
AnwSt (B) 3/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w S t ( R ) 5 / 1 5 A n w S t ( B ) 3 / 1 5 vom 12. Mai 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General- bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 12. Mai 2015 beschlossen: Auf die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Se- nats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes vom 24. Novem- ber 2014 wird a) die Verfolgung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesan- walts beschränkt, soweit dem Rechtsanwalt im Fall III.5 der Urteilsgründe zur Last liegt, dem Vorstand der Rechtsanwalts- kammer keine Auskunft erteilt zu haben, b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass der Zusatz "gegenüber dem Vorstand der Rechtsan- waltskammer Auskunft zu erteilen", entfällt. Die weitergehende Revision wird gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen Berufs- und Vertretungs- verbots. - 3 - Gründe: Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Februar 2014 der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in mehreren Fällen für schul- dig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die Be- rufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof den durch das Anwalts- gericht versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Schuldspruch nachgeholt und die Berufung verworfen. Die auf die Beanstandung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Rechtsanwalts erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ent- sprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Verurteilung auch wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gegen- über der Rechtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO) in den Feststellun- gen keine hinreichende Grundlage findet. Zwar könnten in einer neuen Haupt- verhandlung womöglich noch Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde und mit den erforderlichen Belehrun- gen versehen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - AnwSt (R) 9/04, BGHSt 50, 230, 232 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwSt (R) 11/04). Der Senat folgt jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen der Anregung des Generalbundesanwalts, diesen Vorwurf gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO vom Vorwurf der einheitlichen Berufspflichtverlet- zung auszuscheiden. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwSt (R) 11/04). 1 2 - 4 - Der Rechtsfolgenausspruch hat gleichwohl Bestand. Im Blick auf das Gewicht der verbleibenden Vorwürfe, namentlich die unter III.1 und III.2 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Verstöße gegen anwaltliche Pflichten, kann der Senat ausschließen, dass ohne die durch den Anwaltsgerichtshof an- genommene Verletzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO auf eine für den Rechts- anwalt günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre. 2. Soweit der Rechtsanwalt das Verfahren beanstandet, hat er in Ein- klang mit der Zuschrift des Generalbundesanwalts durchgehend den Vortrags- pflichten nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. 3. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben. Des- sen Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in urteilsfremdem Vortrag, mit dem er im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Allein die dem ein- schlägig vorgeahndeten Beschwerdeführer zur Last liegenden strafrechtlichen Verfehlungen würden im Übrigen dessen Ausschluss aus der Rechtsanwalt- schaft rechtfertigen (vgl. Dittmann in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 114 Rn. 16 m.w.N.). Dass der Anwaltsgerichtshof im Fall III.1 der Urteilsgründe le- diglich von einem Betrug ausgegangen ist, beschwert den Rechtsanwalt nicht. 3 4 5 - 5 - 4. Mit der Verwerfung der Revision hat die durch den Rechtsanwalt er- hobene sofortige Beschwerde gegen das durch den Anwaltsgerichtshof ausge- sprochene vorläufige Berufs- und Vertretungsverbot ihre Erledigung gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - AnwSt (R) 16/03). Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2015 - AGH 4/14 - Anwaltsgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 26.02.2014 - AnwG 3/13 - 6