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5 StR 148/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 4 8 / 1 5 vom 18. Mai 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 2. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit De- likten nach dem Waffen- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Betäubungsmittelbesitz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ferner hat es eine Verfalls- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur Angeklagter K. ) sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der An- geklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Das Landgericht hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter ande- rem darauf gestützt, dass in der „Cannabisplantage“, in dem dem Angeklagten K. zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Dro- genversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten H. festgestellte DNA- Spuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten mit „an Si- 1 2 - 3 - cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vom Angeklagten K. herrühren (UA S. 16, 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des – zu seiner Beteiligung an der Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen – Angeklagten H. (UA S. 11, 14). Damit hat die Strafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für DNA-Vergleichsgut- achten grundsätzlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13, StV 2014, 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6). Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Beweis- anzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen (unter anderem Teilgeständnis des Angeklagten H. , Fingerabdruckspuren beider Angeklagter, Zahlung der Miete und der Stromkosten für die „Plantage“ durch den Angeklagten K. , räumliche Nähe der „Plantage“ und des Drogenver- stecks zu dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten K. betreffend die Pflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, Waffenfund in dessen Bunga- low, Auffinden von dem Angeklagten K. zuordenbaren Zigarettenresten in der „Plantage“). Unter diesen Vorzeichen sowie im Blick darauf, dass die DNA- Untersuchungen keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite sub- stanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der Darlegungsmangel hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeits- aussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Auf- fassung des Generalbundesanwalts mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage 3 - 4 - ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel ausschließen. 2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K. begeg- nen die Ausführungen des Landgerichts zur Auswertung der Fingerabdruckspu- ren (UA S. 16) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Septem- ber 1992 – 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4). 3. Das Landgericht hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklag- ter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die – zutreffend angegebene – Menge an THC zugrunde gelegt (UA S. 40). Diese enthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Sander Schneider Dölp König Feilcke 4 5