Entscheidung
1 StR 171/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 7 1 / 1 5 vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Dezember 2014 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in fünf Fällen verurteilt sind. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver- worfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes mit Computerbe- trug, Computerbetruges in zwei Fällen sowie versuchten Computerbetruges in sechs Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es eine Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten Kö. eine solche von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die An- 1 - 3 - geklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten beanstanden die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte K. erhebt auch eine Verfahrensrü- ge. Ihre Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chem Umfang Erfolg und sind im Übrigen unbegründet. I. Der Schuldspruch zeigt nur insoweit einen die Angeklagten benachteili- genden Rechtsfehler auf, als das Landgericht sechs anstatt fünf Taten des ver- suchten Computerbetruges angenommen hat. Denn es hat nicht beachtet, dass die vierte und fünfte versuchte Geldabhebung mit der bei dem Geschädigten H. entwendeten Geldkarte und der von diesem mitgeteilten Geheimzahl – anders als die vorhergehenden – bei derselben Filiale und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit zur Annahme natürlicher Hand- lungseinheit führt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 50/15; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14). Der Senat hat den Schuldspruch dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend auf fünf Fälle des versuchten Computerbetruges geändert. § 265 StPO steht der Schuld- spruchänderung nicht entgegen, da sich die insoweit geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Ta- ten II.2.d. und II.2.e. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat setzt für diese einheitliche Tat eine Einzelfreiheits- strafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landge- richt die Strafe milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm ange- nommenen Einzeltaten. 2 3 - 4 - II. Die Strafzumessung hält im Übrigen revisionsrechtlicher Prüfung im Er- gebnis stand. Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB für beide Raubtaten das Vorliegen von vertypten Mil- derungsgründen nicht ausdrücklich in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen, wie es der rechtmäßigen Prüfungsreihenfolge entsprechen würde. Es hat vielmehr das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Be- rücksichtigung der den vertypten Milderungsgrund ausfüllenden wesentlichen Strafzumessungstatsachen verneint und den Strafrahmen sodann nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.1. für den Angeklagten K. ) bzw. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.3. für den Angeklagten Kö. ) einmal gemildert. Den Straf- rahmen für den Angeklagten Kö. im Fall II.1. hat es unter Anwendung von §§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert. Angesichts der sich weder am Mindest- noch am Höchstmaß der so gefundenen Strafrahmen orientierenden Strafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme ei- nes minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des ver- typten Milderungsgrundes bzw. dem einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat II.1. der Urteilsgründe für den Ange- klagten Kö. ) auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte. Da die milden Einzelstrafen für die Fälle des versuchten Computerbetru- ges dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB entnommen sind und sich unter strafmildernder Berück- sichtigung der die vertypten Milderungsgründe ausfüllenden tatsächlichen Um- stände an dessen unterem Rand bewegen, kann der Senat ausschließen, dass 4 5 6 - 5 - das Landgericht bei weiterer Verschiebung des Strafrahmens, wodurch die Mindeststrafe unverändert geblieben wäre, auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafen für die vollendeten Computerbe- trugstaten, auf die die Strafkammer gegen den Angeklagten Kö. im Fall II.4. der Urteilsgründe erkannt hat. Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Wegfalls einer Einzelfrei- heitsstrafe bestehen bleiben; es kann – zumal vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Computerbetrugstaten ausdrücklich als nicht ins Gewicht fal- lend bewertet hat – ausgeschlossen werden, dass es bei Vorliegen von fünf statt sechs Taten des versuchten Computerbetruges (jeweils sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer 7