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II ZR 291/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 2 9 1 / 1 4 Verkündet am: 19. Mai 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 24 Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet, soweit die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitge- sellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, grundsätzlich für diese Fehlbeträge nicht; dies gilt auch, wenn er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzier- ten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 291/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 2.500 € und C. S. mit einem Geschäftsanteil von 22.500 € waren alleinige Gründungsgesellschafter der p. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte hat seine Einlage vollständig, C. S. hat sie nur in Höhe von 11.250 € erbracht. Am 27. Januar 2009 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro auf seinen Mitgesellschafter. Dessen restliche Einlage war bis dahin noch nicht eingefordert worden. Am 24. November 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver- walter bestellt. Er forderte C. S. noch im November 2010 auf, die ausste- hende Einlage in Höhe von 11.250 € zu zahlen. Da C. S. nicht zahlte, 1 - 3 - wurde sein Geschäftsanteil im Januar 2011 gemäß § 21 Abs. 2 GmbHG kadu- ziert. Die Zwangsvollstreckung wegen der offenen Einlageforderung in das Vermögen des C. S. verlief erfolglos. Der Kläger forderte den Beklagten im Juli 2011 zur Leistung der auf den kaduzierten Geschäftsanteil noch ausste- henden Einlage auf. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.250 € gerichtete Klage ab- gewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurück- gewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Zahlungsbegeh- ren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Haftung nach § 22 GmbHG scheide aus, weil C. S. von Beginn an Inhaber des kaduzierten Anteils, der Beklagte also nicht Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Beklagte hafte auch nicht nach § 24 GmbHG. „Übrige“ Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift seien nur die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Einlageschuld Gesellschafter gewesen seien. Eine Ausnahme gelte auch dann nicht, wenn ein Gesellschafter vor Fälligkeit der Einlageschuld seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter veräußere. Ob im Einzelfall eine Haftung des Veräußerers analog § 24 GmbHG wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eingreifen könne, könne dahinstehen, da ein solches Verhalten weder vom Kläger geltend gemacht werde noch erkenn- 2 3 4 - 4 - bar sei. Dagegen spreche schon, dass zwischen der Veräußerung und der In- solvenz ein Zeitraum von knapp zwei Jahren gelegen habe. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Beklag- te haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von seinem ehemaligen Mitgesellschafter C. S. nicht erfüllte Einlageverpflichtung in Höhe von 11.250 €. 1. Der Beklagte haftet nicht nach § 22 GmbHG, weil er in Beziehung zu dem kaduzierten Geschäftsanteil kein Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vor- schrift ist. Nach § 22 Abs. 1 GmbHG haftet für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung der Gesellschaft auch der letz- te und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. Rechtsvorgänger im Sinne des § 22 GmbHG ist nur derjenige, bei dem diese Voraussetzungen vor der Kaduzierung nach § 21 GmbHG in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil gege- ben sind (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 22 Rn. 4; Michalski/ Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 12; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 22 GmbHG Rn. 6; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 22 Rn. 6; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 7 und 10; MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 22 Rn. 34). Das war bei dem Beklagten niemals der Fall. 2. Der Beklagte haftet nicht nach § 24 GmbHG, weil er kein übriger Ge- sellschafter im Sinne dieser Vorschrift ist. a) Nach § 24 GmbHG haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag aufzubringen, soweit eine Stammeinlage im Kaduzierungsverfahren weder von 5 6 7 8 9 - 5 - den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäftsan- teils gedeckt werden kann. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Stammeinlagerate noch Gesellschafter ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 393 ff.). b) Der Beklagte war im Zeitpunkt der Fälligkeit der gegen seinen Mitge- sellschafter gerichteten Einlageforderung nicht mehr Gesellschafter der Schuld- nerin. Die Satzung der Schuldnerin enthielt keine Fälligkeitsbestimmung. Der Restbetrag der Einlage wird in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbe- stimmung erst dann fällig, wenn die Gesellschafter deren Einforderung be- schließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) und der Geschäftsführer den Betrag einfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juni 1961 - II ZR 39/60, WM 1961, 855; Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352, 355). Einen Einforderungs- beschluss für die noch offene Resteinlageforderung haben die Gesellschafter der Schuldnerin nicht gefasst. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann die noch offene, bislang nicht fäl- lig gestellte Einlage selbst einfordern, ohne dass es dazu einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf. Der Insolvenzverwalter ist auch nicht durch etwaige statutarische Fälligkeitsbestimmungen an der Einforderung gehindert (BGH, Urteil vom 10. Mai 1982 - II ZR 89/81, BGHZ 84, 47, 48; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rn. 18). Der Kläger hat die Resteinlage von C. S. im November 2010 eingefordert. Der Beklagte hatte seinen Geschäftsanteil bereits am 27. Januar 2009 auf seinen Mitgesellschafter über- tragen. 10 11 - 6 - 3. Der Beklagte haftet nicht als Rechtsvorgänger in Beziehung zu dem von ihm auf C. S. übertragenen Geschäftsanteil von 2.500 € für eine die- sen wegen der Kaduzierung seines eigenen Geschäftsanteils von 22.500 € tref- fende Ausfallhaftung nach den §§ 22, 24 GmbHG. a) Der kaduzierte Gesellschafter haftet - zusätzlich zu seiner Haftung als mit dem kaduzierten Geschäftsanteil ausgeschlossener Gesellschafter nach § 21 Abs. 3 GmbHG - für die Rückstände auf den kaduzierten Geschäftsanteil nach § 24 GmbHG auch dann, wenn er über einen weiteren Geschäftsanteil neben dem kaduzierten Geschäftsanteil verfügt (Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 36; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 13; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 24 Rn. 37; W. Müller in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 39; H. Jaeger in Beck'scher Onli- ne-Kommentar GmbHG, 22. Edition, Stand: 15.03.2015, § 24 Rn. 10). Soweit von einzelnen Stimmen im Schrifttum eine Haftung des Kaduzierten nach § 24 GmbHG abgelehnt wird, befassen sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Konstellation, dass ein Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile ver- fügt und (nur) einer davon kaduziert wird (vgl. Gehrlein/Ekkenga/Kuntz, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 12; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 24 Rn. 4; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl., § 24 Rn. 10; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 5; Lutter/Hommelhoff/ Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 24 Rn. 9). b) Diese den Kaduzierten als Inhaber eines nicht kaduzierten Geschäfts- anteils treffende Ausfallhaftung trifft jedoch nicht einen Rechtsvorgänger in Be- ziehung zu dem nicht kaduzierten Geschäftsanteil (aA wohl Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 13). Denn die Aufbringung von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG betrifft keine „nicht erfüllten Einlageverpflichtungen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 GmbHG. Eine Kaduzierung wegen der verzögerten Aufbringung 12 13 14 - 7 - von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG findet nicht statt (allgemeine Auffassung vgl. Gehrlein/Ekkenga/Kuntz, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 3; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 3; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 26; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 21 Rn. 3; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 21 Rn. 5b; MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 16). Die an die Kaduzierung anknüpfende Haftung der Rechtsvorgänger erfasst nur diejenigen Einlageverpflichtungen, derentwegen die Kaduzierung betrieben werden kann (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 3; Rowedder/Schmidt- Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl., § 22 Rn. 21; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 22 Rn. 13; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 11 ff.; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 22 Rn. 18 ff.). 4. Eine Ausnahme von dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der- jenige Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageforderung des Kaduzierten aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht nach § 24 GmbHG haftet, ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte seinen Geschäftsanteil auf sei- nen später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter übertragen hat. Die in der Instanzrechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffas- sung, dass nach dem Schutzzweck der § 24 Satz 1, § 16 Abs. 2 (Abs. 3 aF) GmbHG die Ausfallhaftung desjenigen Gesellschafters, der seinen Geschäfts- anteil veräußere, dann nicht erlösche, wenn die Veräußerung gerade an denje- nigen Mitgesellschafter erfolge, der seinen Geschäftsanteil noch nicht (vollstän- dig) eingezahlt habe (OLG Köln ZIP 1993, 1389, 1393), wird im Schrifttum zu Recht abgelehnt (vgl. Schulenburg, NZG 2000, 892; Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 33; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 24 Rn. 25; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 15). 15 - 8 - a) Mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG lässt sich eine Haftung des seinen Geschäftsanteil vor Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters auf diesen übertragenden Gesellschafters nicht begründen. Die Vorschrift dient dem Schutz der Kapitalaufbringung, der es nicht rechtfertigt, vor Fälligkeit der Einlageforderung ausgeschiedene Gesellschafter für Fehlbeträge im Kaduzie- rungsverfahren haften zu lassen. Grundsätzlich haftet der Gesellschafter einer GmbH nur für die auf seinen Geschäftsanteil entfallende Einlage. Davon abwei- chend begründet § 24 GmbHG zwar eine Haftung für fremde Verbindlichkeiten, die sogar deutlich unproportional ausfallen kann, wenn, wie vorliegend, ein Ge- sellschafter mit einer kleinen Beteiligung für die Einlageschuld eines Gesell- schafters mit einer größeren Beteiligung eintreten soll. Die Haftung ist aber subsidiär ausgestaltet; sie greift nur ein, soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Der Vorschrift des § 24 GmbHG kommt danach ein Aus- nahmecharakter zu, der einer erweiternden Auslegung jedenfalls für die vorlie- gende Fallgestaltung entgegensteht. aa) Soweit nach § 24 GmbHG die übrigen Gesellschafter für Ausfälle im Kaduzierungsverfahren haften, lässt sich schon dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass hiervon auch ehemalige, vor Fälligkeit der fremden Ein- lageforderung ausgeschiedene Gesellschafter erfasst sein sollen. Im Schrifttum wird vielmehr einschränkend vertreten, dass sogar nur diejenigen haften sollen, die dann noch Mitgesellschafter sind, wenn nach Erschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 21 bis 23 GmbHG die Haftung aus § 24 GmbHG geltend gemacht wird (Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 31; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 15 ff.; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 29 ff.; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 24 Rn. 25 ff.). Eine so weitgehende Einschränkung der Haftung nach § 24 GmbHG trägt dem Gesichtspunkt des Schutzes der Kapitalaufbringung und dem hiermit 16 17 - 9 - verknüpften Gläubigerschutz allerdings nicht hinreichend Rechnung. Danach ist es vielmehr geboten, auch diejenigen der Haftung nach § 24 GmbHG zu unter- werfen, die bei Eintritt der Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, Gesellschafter wa- ren. Denn der Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags entsteht in diesem Zeit- punkt aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Voraussetzungen nach den §§ 21 bis 23 GmbHG (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 394; Gehrlein/Ekkenga/Kuntz, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 9; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 24 Rn. 6; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl., § 24 Rn. 14 f.; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 24 Rn. 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl., § 24 Rn. 17). Damit wird verhindert, dass sich der Gesellschafter eines bereits - aufschiebend bedingt - entstandenen Anspruchs gezielt entledigt. bb) Eine weiter gehende Ausdehnung der bereits als hart empfundenen (vgl. nur Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 2 Rn. 51, 71) Haftung nach § 24 GmbHG ist dagegen nicht veranlasst. Die Gefahr, dass sich der Übertragende anderen- falls einer bereits entstandenen aufschiebend bedingten Zahlungspflicht gezielt entziehen könnte, ist bei einer Übertragung des Geschäftsanteils an den später mit seinem Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld nicht gegeben, weil dann eine Zahlungspflicht noch nicht entstanden ist. b) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 GmbHG (§ 16 Abs. 3 GmbHG aF) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie regelt, soweit es den Veräußerer betrifft, nur den Fortbestand seiner Haftung für eigene Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. 18 19 - 10 - Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahin, dass der Veräußerer für fremde, im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fällige Einlageschulden haften soll, sind nicht ersichtlich. Der Schutzzweck der Vor- schrift, der darauf gerichtet ist, dass sich der Gesellschafter seiner Haftung für die fälligen, von ihm der Gesellschaft geschuldeten Einlageleistungen nicht durch Veräußerung seines Anteils entziehen können soll (vgl. Löbbe in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 9; MünchKommGmbHG/ Heidinger, 2. Aufl., § 16 Rn. 22, 213 f.), verbietet eine Ausdehnung der Haftung des Veräußerers auf fremde Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsan- teils gilt, nicht fällig sind. c) Ob, wie die Revision meint, eine Haftung des Gesellschafters, der vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld, derentwegen ein Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn er seinen Geschäftsanteil rechtsmissbräuchlich an den später Kaduzierten übertragen hat, kann dahinstehen. Nach den - verfahrensfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts liegt hier kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Die Annahme des Berufungs- gerichts, dagegen spreche schon, dass zwischen der Veräußerung und der In- solvenz der Gesellschaft ein Zeitraum von knapp zwei Jahren gelegen habe, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Allein der Umstand, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro an seinen Mitgesellschafter veräußert hat, lässt keinen gesicherten Schluss auf eine Krise der Gesellschaft 20 - 11 - zu. Anhaltspunkte für die fehlende Leistungsfähigkeit des Mitgesellschafters im Zeitpunkt der Veräußerung sind gleichfalls nicht festgestellt. Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2012 - 322 O 314/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 11 U 152/12 -