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Urteil

II ZR 291/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor Fälligkeit der Einlageforderung aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter haftet nach § 24 GmbHG grundsätzlich nicht als "übriger Gesellschafter" für Fehlbeträge im Kaduzierungsverfahren. • § 22 GmbHG erfasst nur Rechtsvorgänger, die bereits vor der Kaduzierung in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil als Inhaber galten. • Eine Ausdehnung der Haftung des Veräußerers nach § 24 oder analog wegen bloßer Übertragung an einen zahlungsunfähigen Mitgesellschafter ist nicht gerechtfertigt; nur bei nachgewiesenem Rechtsmissbrauch kommt eine Ausnahme in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des früher ausgeschiedenen Gesellschafters für Fremdeinlagen bei vorfälliger Übertragung • Ein vor Fälligkeit der Einlageforderung aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter haftet nach § 24 GmbHG grundsätzlich nicht als "übriger Gesellschafter" für Fehlbeträge im Kaduzierungsverfahren. • § 22 GmbHG erfasst nur Rechtsvorgänger, die bereits vor der Kaduzierung in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil als Inhaber galten. • Eine Ausdehnung der Haftung des Veräußerers nach § 24 oder analog wegen bloßer Übertragung an einen zahlungsunfähigen Mitgesellschafter ist nicht gerechtfertigt; nur bei nachgewiesenem Rechtsmissbrauch kommt eine Ausnahme in Betracht. Gründungsgesellschafter der GmbH waren der Beklagte (Geschäftsanteil 2.500 €) und C. S. (22.500 €). Der Beklagte leistete seine Einlage vollständig; C. S. nur zur Hälfte. Der Beklagte verkaufte seinen Geschäftsanteil am 27.01.2009 für einen Euro an C. S. Das Insolvenzverfahren über die GmbH wurde am 24.11.2010 eröffnet; der Kläger wurde Insolvenzverwalter. Der Kläger forderte im November 2010 die noch offene Einlage von 11.250 € von C. S. ein; dieser zahlte nicht und sein Anteil wurde im Januar 2011 kaduziert. Die Zwangsvollstreckung gegen C. S. blieb erfolglos. Der Kläger verlangte sodann vom Beklagten Zahlung der offenen Einlage in Höhe von 11.250 €; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und die Revision des Klägers blieb erfolglos. • § 22 GmbHG: Haftung der Rechtsvorgänger kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsvorgänger vor der Kaduzierung in Bezug auf den kaduzierten Anteil als Inhaber galt; das war beim Beklagten nicht der Fall. • § 24 GmbHG: "Übriger Gesellschafter" ist nach ständiger Rechtsprechung, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Stammeinlagerate noch Gesellschafter ist; der Beklagte war zum Zeitpunkt der Fälligstellung nicht mehr Gesellschafter. • Fälligkeit: Ohne abweichende Satzungsregelung wird die Resteinlage erst durch Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 2 GmbHG fällig; der Insolvenzverwalter kann die Einforderung jedoch selbst vornehmen, was der Kläger im November 2010 tat; der Beklagte hatte bereits 2009 übertragen. • Unterschied zwischen Haftung des Kaduzierten und Haftung von Rechtsvorgängern: Die aus § 24 resultierende Aufbringungspflicht betrifft keine "nicht erfüllten Einlageverpflichtungen" im Sinne des § 22; daher erfasst die Rechtsvorgängerhaftung nicht Fehlbeträge, die nur nach § 24 geltend gemacht werden können. • Schutzzweck: § 24 dient dem Schutz der Kapitalaufbringung, rechtfertigt aber keine erweiternde Auslegung, die frühere Gesellschafter vor Fälligkeit der Einlagepflicht belastet; eine Übertragung an den später Kadierten begründet keine Haftung des Veräußerers. • Rechtsmissbrauch: Eine Ausnahme wegen rechtsmissbräuchlicher Übertragung kommt nur bei nachgewiesenem Missbrauch in Betracht; die vollzogenen Feststellungen zeigen keinen Rechtsmissbrauch (zwischen Veräußerung und Insolvenz lagen knapp zwei Jahre; weitere Anhaltspunkte fehlen). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger kann den Beklagten nicht zur Zahlung der restlichen Einlage von 11.250 € heranziehen. Der Beklagte haftet weder nach § 22 noch nach § 24 GmbHG, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter war und damit kein "Rechtsvorgänger" bzw. "übriger Gesellschafter" im Sinn der Vorschriften ist. Eine analoge oder ausdehnende Haftung des Veräußerers rechtfertigt sich nicht, zumal kein rechtsmissbräuchliches Verhalten festgestellt wurde. Damit verbleibt die Ausfallhaftung beim zuletzt noch als Gesellschafter bestehenden Schuldner bzw. anderen nach § 24 heranziehbaren Gesellschaftern, nicht beim vor Fälligkeit ausgeschiedenen Veräußerer.