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Entscheidung

5 StR 143/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 4 3 / 1 5 vom 20. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. November 2014 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10 jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Ein- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, we- gen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in zehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur- teilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Verfallsentscheidung getrof- fen. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10 (Tatzeit Dezember 2013 bis Februar 2014) wegen Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln verurteilt worden ist. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung hat das Landgericht nämlich nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Dezember 2013 einen Heroinstein mit einem Gewicht von 50 g in seinem Besitz hatte (Fall 11). Soweit der Angeklagte im Dezember 2013 (Fälle 5 und 6) weitere Betäubungs- mittel in nicht geringer Menge besessen hat, kam eine tatmehrheitliche Verurtei- lung auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. An- gesichts des Gewichts des Heroinsteins von 50 g und einem täglichen Eigen- 1 2 3 - 4 - konsum des Angeklagten von 1 bis 1 ½ g ist es naheliegend, dass sich der Be- sitz der verschiedenen Betäubungsmittel zeitlich überschnitten hat. Der gleich- zeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bildet als Verbre- chen einen einheitlichen Tatbestand, in dem die einheitlicher Vorratshaltung dienenden Erwerbshandlungen aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Janu- ar 2013 – 5 StR 633/12; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 195). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Restmengen des Hero- insteins auch in den Monaten Januar und Februar 2014 (Fälle 7 bis 10) im Be- sitz des Angeklagten befunden haben, hat der Senat das Verfahren auch inso- fern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzel- strafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. 2. Das Landgericht hat ferner im Fall 12 (Tatzeit Juni 2014) im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat „lediglich wenige Monate nach seiner bedingten Haftentlassung“ (UA S. 19) begangen hat, obwohl die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bereits zum 1. September 2011 erfolgt war. Angesichts der maßvollen Einzel- strafe von drei Jahren und sechs Monaten und der weiteren gewichtigen Straf- schärfungsgründe schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Strafzumessungserwägung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. 3. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Fall 12), die 4 5 6 7 - 5 - vier verbliebenen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten (Fäl- le 1 bis 4) sowie eine weitere Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 11) kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die wegge- fallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 4. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Mai 2015 hat dem Senat vor- gelegen. Sander Schneider Dölp König Feilcke 8 9