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Leitsatz

XII ZB 314/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS X I I Z B 3 1 4 / 1 4 Verkündet am: 20. Mai 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1375 Abs. 2 Satz 1, § 1378 Abs. 1 a) Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld ent- hält (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25). b) Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig darge- legt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - OLG Dresden AG Riesa - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schil- ling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandes- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die beteiligten Ehegatten streiten über den Zugewinnausgleich. Auf den am 14. September 2006 zugestellten Antrag hat das Familienge- richt die am 9. Mai 1990 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 geschieden. Beide Ehegatten waren hälftige Miteigentümer eines von ihnen bewohn- ten Familienheims. Zu dessen Finanzierung hatten sie gemeinsam ein Darlehen 1 2 3 - 3 - aufgenommen, das allein aus Mitteln des Ehemanns bedient wurde und zum Endstichtag mit einer Restschuld von 111.097 € valutierte. Im Juli 2005 war die Ehefrau aus dem Familienheim ausgezogen, ohne vom Ehemann in der Folge- zeit eine Entschädigung für die alleinige Nutzung durch ihn zu verlangen. Wäh- rend des Scheidungsverfahrens betrieb der Ehemann die Teilungsversteige- rung; am 6. Mai 2010 wurde ihm bei einem Meistbargebot von 4.675,87 € der Zuschlag erteilt. Das nach den Versteigerungsbedingungen bestehen gebliebe- ne Darlehen löste er nach dem Zuschlag durch einen neuen Kredit ab und er- klärte die Aufrechnung seines Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich aus der Tilgung der gemeinsamen Darlehensschuld mit dem Zugewinnausgleichs- anspruch der Ehefrau. Vor Zustellung des Scheidungsantrags löste der Ehemann am 26. April 2006 einen Sparvertrag bei einer Bausparkasse auf und ließ sich den Betrag von 4.336 € auszahlen. Seiner Aufstellung über das Endvermögen zufolge war der Geldbetrag zum Ende der Ehezeit nicht mehr vorhanden. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 34.723,74 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie den von ihr selbst bean- spruchten Zugewinnausgleich von 16.805,26 € weiter verfolgt hat. Das Ober- landesgericht hat den Ehemann unter Zurückweisung seines Antrags verpflich- tet, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 13.917,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Für das gemeinsam aufgenommene Immobiliendarlehen hafteten beide Ehe- gatten gesamtschuldnerisch nach gleichen Anteilen. Eine hiervon abweichende Bestimmung der Ehegatten sei nicht festzustellen. Zwar habe der Ehemann die Kreditbelastung durchgehend bis zur Ersteigerung der Immobilie allein getragen und das so finanzierte ehemalige Familienheim nach der Trennung allein ge- nutzt, ohne eine Nutzungsentschädigung an die Ehefrau zu zahlen. Ob die wechselseitigen Nutzungen und Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stünden, was Voraussetzung für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, könne nicht festgestellt werden. Wenn ein Ehe- gatte die gemeinsame Immobilie allein nutze und im Gegenzug dafür keinen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm allein gezahlten Raten geltend ma- che, sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnut- zung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu hät- ten die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil von hälftig 55.548 € auf der Grundla- ge des streitigen Wohnwerts über eine sehr lange Zeit abwohne. Eine solche Vereinbarung könne jedoch nicht angenommen werden; jedenfalls sei sie dadurch aufgehoben worden, dass der Ehemann die Teilungsversteigerung beantragt habe. Der Berücksichtigung der hälftigen Darlehensverbindlichkeit im Endver- mögen der Ehefrau stehe auch nicht entgegen, dass der Anspruch des Ehe- 6 7 8 - 5 - manns auf Ausgleich der Hälfte der von ihm geleisteten Darlehensverbindlich- keiten gegenüber der Ehefrau nicht durchsetzbar wäre. Denn sie verfüge über hinreichend Einkommen und Vermögen, um die Schuld begleichen zu können. Mit der Auszahlung eines Bausparvertrags über 4.336 € an den Ehe- mann sei in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden gewesen, der in der Bilanz des Endvermögens nicht mehr enthalten sei. In dem Fall obliege es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ehegatten, sich über den Verbleib des Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Ehemann hierzu nicht substan- ziiert vorgetragen. Sein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag, einen Teil des Betrages für eine Steuernachzahlung verwendet zu ha- ben, sei nicht mehr zu berücksichtigen. Unbegründet sei schließlich die Aufrechnung des Zugewinnausgleichs- anspruchs mit einer Forderung aus Gesamtschuldnerausgleich durch den Be- klagten, da es insoweit an konkreten Anknüpfungstatsachen für die Berechnung fehle. Es fehlten sowohl konkrete Angaben zu den maßgeblichen Zeiträumen als auch zu den gezahlten Monatsraten, so dass konkrete Tilgungen nicht fest- gestellt werden könnten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zuge- winn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das End- vermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). 9 10 11 12 - 6 - Streitig sind im vorliegenden Fall nur noch die jeweiligen Endvermögen. Diese hängen entscheidend von der vermögensrechtlichen Zuordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld ab. a) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht in das Endvermögen beider Ehegatten jeweils den halben Immobilienwert, die - gesamtschuldnerisch geschuldete - volle Darlehensvaluta und den Anspruch auf Gesamtschuld- nerausgleich in halber Höhe der Darlehensvaluta eingestellt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verdrängen die güter- rechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuld- nerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamt- schuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güter- rechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamt- schuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzli- chen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehe- 13 14 15 - 7 - gatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innen- verhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN). bb) Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die Darle- hensschulden im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes be- stimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Gesche- hens ergeben (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN). Unstreitig sind die Darlehen für das den Parteien gemeinsam gehörende Familienheim aufgenommen worden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Be- zug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenver- hältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN). Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings zunächst durch die ehe- liche Lebensgemeinschaft der Parteien überlagert. Daraus können sich für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredi- te Abweichungen gegenüber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haf- 16 17 18 - 8 - tung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN). Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für eine frühere Handha- bung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemein- schaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem an- deren eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegen- seitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Le- bensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Schei- dungsantrags auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 20 mwN). cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine anderweitige Be- stimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnut- zung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Lasten trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine (stillschweigende) Vereinba- rung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Aus- gleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem ange- messenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22 mwN). In welchen Fallkonstellationen eine solche Annahme tragfähig sein könn- te, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Hier je- 19 20 21 22 - 9 - denfalls liegen die Voraussetzungen für eine Vereinbarung der genannten Art nicht vor. (1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass für die Zeiten, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhält- nis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Das beruht auf der Erwägung, dass dem weichenden Teilhaber eine Nutzungsent- schädigung frühestens ab dem Zeitpunkt zusteht, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Könnte der allein- nutzende Teilhaber gleichwohl vom weichenden Ehegatten nachträglich einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen, ergäbe sich die unbillige Konsequenz, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht ab- wehren könnte. Das ist insbesondere dann unverständlich, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungs- entgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den ande- ren hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragen- den Ehegatten von vornherein beschränkt. Je nach dem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein restlicher Ausgleich ergeben oder aber ein Ausgleich ganz aus- 23 - 10 - scheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltan- spruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten wür- de (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). (2) Diese Rechtsprechung erfasst allerdings lediglich zurückliegende Zei- ten, in denen der weichende Ehegatte einen an sich gegebenen Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt nicht geltend gemacht hat. Aus der still- schweigenden Hinnahme einer bestimmten Handhabung während der Tren- nungszeit kann hingegen nicht auch bereits für die Zeit nach der Scheidung darauf geschlossen werden, dass es dauerhaft und endgültig bei derselben Re- gelung verbleiben soll. Zwar wären die Ehegatten nicht gehindert, schon während der Tren- nungszeit eine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, dass einer von ihnen die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die ge- meinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 637). Für die Zuge- winnausgleichsbilanz kann eine solche Vereinbarung jedoch nur dann zum voll- ständigen Entfallen des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich führen, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Dar- lehensschuld enthält. Sie müsste deshalb für einen langen Zeitraum fest ge- schlossen werden, bei dem die Dauer der Alleinnutzung des weiterhin gemein- schaftlichen Eigentums zu dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta in ei- nem angemessenen Verhältnis steht. Zudem müsste die Vereinbarung bereits vor dem Stichtag geschlossen worden sein, um noch Einfluss auf den Bestand des Endvermögens nehmen zu können. 24 25 - 11 - Eine derartige Vereinbarung ist jedoch weder festgestellt noch behaup- tet. Die schlichte Fortsetzung der bisherigen Handhabung bedeutete im vorlie- genden Fall lediglich, dass der weichende Ehegatte seiner etwaigen Inan- spruchnahme auf Gesamtschuldnerausgleich weiterhin fortlaufend - bis zu einer Neuregelung - den Einwand der entschädigungslosen Alleinnutzung durch den anderen Teil entgegenhalten konnte (vgl. auch Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. 2012 Rn. 616). Sie enthielt indessen keine Rechtsbin- dung für eine die Darlehensvaluta insgesamt ausgleichende Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums über einen langen Zeitraum. Dass eine solche Rechtsbindung auch vom Ehemann selbst nicht gewollt war, zeigt bereits der Umstand, dass er noch während des Scheidungsverfahrens die Teilungsver- steigerung betrieb, nach deren Versteigerungsbedingen das grundpfandrecht- lich besicherte, gemeinsam aufgenommene Darlehen bestehen blieb, und dies den das geringste Gebot übersteigenden Teil des Bargebots - hälftig zulasten der Ehefrau - entsprechend minderte. b) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlan- desgericht den unaufgeklärten Verbleib des aus dem Bausparvertrag ausge- zahlten Betrags von 4.336 € an den Ehemann als ein illoyales Verhalten mit der Folge gewertet hat, dass der Betrag in sein Endvermögen einzustellen sei. aa) Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch ver- mindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen ver- schwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Aus- geben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzü- giger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus 26 27 28 - 12 - (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 13 mwN). bb) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endver- mögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger. Bereits unter der Gel- tung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner jedoch prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig be- hauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten, weil die vor- getragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen. Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurtei- len (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 14, 18 mwN). cc) Eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung setzt jedoch behauptete Geldausgaben in einer Höhe voraus, die ein illoyales Überschreiten des den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten Angemes- senen als möglich erscheinen lassen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Be- trag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt. Um das beurteilen zu können, muss der Tatrichter deshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermitteln und den nicht aufgeklärten Betrag dazu in Beziehung setzen. dd) Diesen Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Mit der Abhebung eines Betrages von 4.336 € aus dem Bauspargutha- ben steht ein unaufgeklärter Betrag im Raum, der umgelegt auf die Zeitspanne von viereinhalb Monaten zwischen dem Datum der Abhebung am 26. April 2006 und dem Stichtag am 14. September 2006 monatlich rund 1.000 € beträgt. 29 30 31 - 13 - Ein solcher Betrag könnte nur dann den Verdacht einer verschwenderi- schen Ausgabe begründen, wenn er in dem Zeitraum zwischen der Abhebung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungs- gemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Nur dann wäre der ob- jektive und subjektive Tatbestand einer Handlung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 19) und wäre die sekundäre Dar- legungs- und Beweislast über den Verbleib des Geldes ausgelöst. ee) Ob die Schwelle der verschwenderischen Lebensführung durch den Verbrauch des in Rede stehenden Betrages überschritten worden sein kann, hätte das Oberlandesgericht daher zunächst anhand der konkreten Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse prüfen müssen. Diese Prüfung hat es unter- lassen; Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen während der in Rede stehenden Zeit sind nicht getroffen. Deshalb fehlt es insgesamt an tragenden Feststellungen zu den Voraussetzungen, die eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Ausgleichspflichtigen über den Verbleib des Geldes auslösen. 3. Soweit schließlich die Rechtsbeschwerde eine Aufrechnung des Zu- gewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau mit einem Anspruch des Ehemanns auf Gesamtschuldnerausgleich in Bezug auf den im Zeitpunkt der Versteige- rung noch mindestens in Höhe von 28.000 € bestehenden Teil des Darlehens verfolgt, ist auch dies unbegründet. Wurde die persönliche Verpflichtung spä- testens im Versteigerungstermin angemeldet, ging sie mit dem als Teil des ge- ringsten Gebots bestehen gebliebene Grundpfandrecht auf den Ersteher über (vgl. § 53 Abs. 2 ZVG) und wurde danach nicht als Gesamtschuld, sondern als vom Ersteher übernommene Alleinschuld getilgt. Wurde die persönliche Ver- pflichtung hingegen nicht angemeldet, stünde der Ehefrau bei Inanspruchnah- me aus der persönlichen Schuld grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfer- 32 33 34 - 14 - tigter Bereicherung gegen den Ersteher zu (BGHZ 56, 22 = WM 1971, 499; BGHZ 64, 170 = WM 1975, 451), der wiederum - wenn der Ersteher zugleich Gesamtschuldner ist - dessen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch als eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu Fall bringt. 4. Wegen des aufgezeigten Mangels in Bezug auf die illoyale Vermö- gensminderung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da es an notwendigen Feststellungen fehlt, kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Riesa, Entscheidung vom 23.10.2013 - 9 F 236/06 (2) - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.05.2014 - 20 UF 13/14, 20 WF 13/14 - 35