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Leitsatz

XII ZB 368/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 6 8 / 1 4 vom 20. Mai 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64 Abs. 2 Satz 3 Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zwei- felsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (im Anschluss an Senats- beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - OLG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 35.212 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung zum Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit einem am 24. September 2013 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschie- den, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Die am 1. Oktober 2013 von der Ge- 1 2 - 3 - schäftsstelle des Amtsgerichts veranlasste Zustellung der Entscheidung an den Antragsgegner ist erst am 21. Oktober 2013 erfolgt. Nachdem am 18. Oktober 2013 das Empfangsbekenntnis der Verfah- rensbevollmächtigten des Antragsgegners noch nicht zurückgesendet war, hat ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erneut die Zustellung von zwei Ausfertigungen der amtsgerichtlichen Entscheidung veranlasst, weil er Zweifel daran hatte, ob die bereits vorgenommene Zustellung des Beschlusses erfolgreich war. Hierfür hat er einen auf den 9. August 2013 datierten Be- schlussentwurf, der in der Datenverarbeitungsanlage des Amtsgerichts gespei- chert war, ausgedruckt und als Ausfertigung an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Das Empfangsbekenntnis hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ebenfalls am 21. Oktober 2013 unterzeichnet. Mit einem beim Amtsgericht am 12. November 2013 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, in dem als anzufechtende Ent- scheidung die "Entscheidung vom 9. August 2013" genannt ist, hat der An- tragsgegner Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschrift war die auf den 9. August 2013 datierte Beschlussausfertigung beigefügt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. Januar 2014 hat der Antragsgeg- ner mit einem am 16. Januar 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde begründet. Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hatte, hat dieser am 11. Februar 2014 erneut Beschwerde eingelegt, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden hat, in der nunmehr als angefochtene Entscheidung der Beschluss vom 24. September 2013, "zugestellt am 21. Oktober 2013" genannt wird. Die- ser Beschwerdeschrift hat der Antragsgegner eine Ausfertigung des am 24. September 2013 ergangenen Beschlusses in Kopie beigefügt. Am gleichen 3 4 - 4 - Tag ist beim Beschwerdegericht die Beschwerdebegründung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung eingegangen. Mit Beschluss vom 17. April 2014 hat das Amtsgericht festgestellt, dass eine Scheidungsverbundentscheidung am 9. August 2013 nicht ergangen ist, eine Entscheidung gleichen Datums nicht existiert und die weitere Zustellung vom 21. Oktober 2013 an den Antragsgegner einen Entscheidungsentwurf zum Gegenstand hatte. Nach entsprechendem Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Be- tracht komme, hat das Beschwerdegericht die Beschwerden des Antragsgeg- ners gegen die Beschlüsse vom 9. August 2013 und 24. September 2013 ver- worfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfah- rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 5 6 7 8 9 - 5 - a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung fol- gendes ausgeführt: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschlussentwurf vom 9. August 2013 sei als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei ein durch die Ge- schäftsstelle ausgefertigter und zugestellter Beschlussentwurf, durch den der äußere Anschein einer gerichtlichen Entscheidung bewirkt werde, grundsätzlich rechtsmittelfähig. Durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. April 2014 sei der durch die Zustellung zweier Ausfertigungen an den Antragsgegner her- vorgerufene Rechtsschein der Existenz einer auf den 9. August 2013 datierten Scheidungsverbundentscheidung jedoch endgültig beseitigt und daher die bis zu diesem Zeitpunkt zu bejahende Rechtsmittelfähigkeit entfallen. Eine Erledi- gung des Rechtsmittels sei nicht erklärt worden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2013 sei un- zulässig, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einle- gungsfrist nicht vorlägen. Durch die am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingelegte Be- schwerde sei die Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses vom 24. Sep- tember 2013 nicht gewahrt, weil diese sich gegen den "Scheinbeschluss" vom 9. August 2013 gerichtet habe. Eine Auslegung oder Umdeutung dieser Be- schwerde in eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2013 sei nicht möglich, da die Beschwerdeschrift ausdrücklich den "Scheinbe- schluss" vom 9. August 2013 als angefochtene Entscheidung i.S. von § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG bezeichnet habe und dem Schriftsatz die entsprechende Beschlussausfertigung beigefügt gewesen sei. Die in der Beschwerdeschrift verwendeten Identitätskriterien der angefochtenen Entscheidung seien derart zwingend, dass der Schriftsatz einer Auslegung nicht zugänglich sei. 10 11 12 13 - 6 - Auch die Identität des Entscheidungsausspruchs und der Entschei- dungsgründe führe zu keinem anderen Ergebnis. Werde der Rechtsschein ge- setzt, dass (zeitversetzt) zwei identische Entscheidungen im selben Verfahren ergangen seien, rechtfertige dies nicht, ein Rechtsmittel, das gegen die Schein- Entscheidung eingelegt worden sei, grundsätzlich auch als Rechtsmittel gegen die andere Entscheidung zu werten. Werde nämlich - wie hier - der Rechts- schein gesetzt, die Ehe der Beteiligten sei durch mehrere Verbundbeschlüsse geschieden, der Versorgungsausgleich mehrfach geregelt und ein Beteiligter mehrfach zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet worden, sei es ein nachvollziehbares Ziel und Bedürfnis eines Rechtsmittelführers, diesen An- schein durch Anfechtung einer der beiden Entscheidungen, nämlich der Schein-Entscheidung zu beseitigen, um den Schein einer mehrfachen Titulie- rung und Rechtsgestaltung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verhindern und Rechtsklarheit herzustellen. Wolle hingegen in einer derartigen Fallkonstellation der Rechtsmittelführer nicht nur den Rechtsschein beseitigen, sondern auch den inhaltsidentischen Entscheidungsausspruch angreifen, dann müsse er bei- de ihm bekannt gegebenen Entscheidungen in der Beschwerdeschrift bezeich- nen und dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dieses ihm zumutbare Postulat folge bereits aus § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG bzw. aus § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Beschwerdeführer sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner be- reits mit dem am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift- satz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. November 2013 form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. September 2013 eingelegt. 14 15 16 - 7 - aa) Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an die § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG angelehnt ist (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 24), ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift al- lerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Be- schwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Ge- genstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543 zu § 519 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 14), ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Ak- tenzeichens zu bezeichnen (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 64 FamFG Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553 mwN zu § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschrif- ten kein Selbstzweck sind (Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543). Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 25). Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennba- ren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran ge- 17 18 - 8 - hindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senats- beschlüsse BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543 mwN und vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15; BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553, 554; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 7). bb) Gemessen hieran hat der Antragsgegner durch die am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift rechtzeitig Be- schwerde gegen den am 21. Oktober 2013 zugestellten Beschluss des Amts- gerichts vom 24. September 2013 eingelegt. Zwar ist in diesem Schriftsatz als Verkündungstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, der 9. August 2013 angegeben und eine Kopie der fehlerhaft von der Ge- schäftsstelle des Amtsgerichts übermittelten und auf diesen Tag datierten Be- schlussausfertigung beigefügt. Aus den weiteren in diesem Schriftsatz zum Ak- tenzeichen und zu den Verfahrensbeteiligten enthaltenen Angaben war für das Beschwerdegericht jedoch erkennbar, dass sich der Antragsgegner gegen die in diesem Verfahren ergangene Verbundentscheidung wenden will. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten, die dem Beschwerdegericht ab dem 15. November 2013 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorlagen, war ersichtlich, dass die vom Antragsgegner beigefügte Beschlusskopie bis auf das Verkün- dungsdatum vollständig inhaltsgleich mit der am 24. September 2013 verkün- deten Entscheidung des Amtsgerichts war und in diesem Verfahren am 9. August 2013 keine weitere Entscheidung ergangen ist. Trotz der unzutref- fenden Angabe des Verkündungstermins in der Beschwerdeschrift konnte da- her bei Ablauf der Beschwerdefrist nicht zweifelhaft sein, dass sich der An- tragsgegner mit seinem Rechtsmittel gegen die am 24. September 2013 ver- kündete Verbundentscheidung wenden wollte. 19 - 9 - Das Beschwerdegericht war auch trotz der fehlerhaften Angabe zum Verkündungstermin in der Beschwerdeschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzuneh- men (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 374 = FamRZ 2006, 543). Denn es hat das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Beschwerde gegen den Be- schluss vom 24. September 2013 verstanden und entsprechend behandelt, wie sich aus der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden des Beschwerdege- richts vom 18. November 2013 ergibt. Auch die Antragstellerin ist von Beginn an davon ausgegangen, dass sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den am 24. September 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts richtet. Sie geht in ihrer Beschwerde- erwiderung vom 22. Januar 2014 nämlich erkennbar von einer Beschwerde ge- gen diesen Beschluss aus. Sie rügt in diesem Schriftsatz nur, dass die Be- schwerde verfristet sei, weil der Beschluss vom 24. September 2013 dem An- tragsgegner spätestens am 7. Oktober 2013 zugestellt worden sein müsse. Im Übrigen müssen etwaige Zweifel des Verfahrensgegners daran, ge- gen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben sein; es genügt, wenn die Klar- stellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbe- schluss BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543). cc) Soweit das Beschwerdegericht eine solche Auslegung der Be- schwerdeschrift für nicht möglich gehalten hat, ist der Senat hieran nicht ge- bunden. Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan- 20 21 22 23 - 10 - denen Interesse entspricht (vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - FamRZ 2004, 697, 698 mwN). Die Auslegung der am 12. November 2013 fristgerecht beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift ergibt nach alldem, dass der Antragsgegner bereits hierdurch Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24. September 2013 eingelegt hat. Auf die weiteren Erwägungen des Be- schwerdegerichts zu der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels mit Schrift- satz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 11. Februar 2014 und den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kommt es daher nicht mehr an. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.09.2013 - 5 F 603/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.06.2014 - 2 UF 343/13 - 24