Entscheidung
I ZB 121/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 1 2 1 / 1 4 vom 21. Mai 2015 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main - 16. Zivilkammer - vom 12. Okto- ber 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbe- schwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung un- wirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). Zum anderen findet gegen Beschlüsse in Verfah- ren der einstweiligen Verfügung - wie vorliegend - keine Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zu- rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend un- ter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2012 - 30 C 1801/11 (71) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2-16 T 62/12 - 2