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Entscheidung

III ZA 22/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 22/15 vom 21. Mai 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 21. Mai 2015 durch den Vize- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 30. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat der Senat den Antrag des Antrag- stellers vom 24. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D. und des Oberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge- wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Ge- hörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 18. Mai 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 30. April 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht be- gründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 30. April 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Be- sorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen wer- den oder sonst erkennbar sind (vgl. nur den in einem der zahlreichen Parallel- verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3). Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO Rn. 4 mwN). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. April 2015 ist unbe- gründet. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig berück- sichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Er- folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 25 O 197/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2014 - I-11 W 33/14 - 7