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Entscheidung

2 StR 32/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 2 / 1 5 vom 28. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 29. September 2014 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange- klagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, schuldig ist, b) im Fall II 1 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzel- strafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in 1 - 3 - einem Fall in Tateinheit mit [richtig: versuchtem] Diebstahl mit Waffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung rich- tet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel führt zur Richtigstellung des Urteilstenors und zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Bemes- sung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht stand. Das Landgericht hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in ei- nem Zeitraum von sieben Jahren begangenen Taten die Annahme eines min- der schweren Falls des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass "dem Angeklagten mit insgesamt sechs Fällen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird […]" (UA S. 42, 43). Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwe- rende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Bege- hung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b). Dies ist durch die Feststellungen nicht be- legt. Bei dieser Sachlage begegnet die Strafrahmenwahl in diesem Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da das Landgericht in seine im Übrigen sorgfältig abgefasste Gesamtwürdigung alle Umstände zahlreiche strafmildern- 2 3 - 4 - de Umstände von Gewicht eingestellt und dabei insbesondere strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit bedacht hat, vermag der Senat unter den hier ge- gebenen Umständen nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfeh- lerfreier Abwägung aller Umstände zur Annahme eines minder schweren Falles und zu einer milderen als der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten ge- langt wäre. Die Sache bedarf daher mit Blick auf diese Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Mutzbauer Krehl Eschelbach Bartel