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Entscheidung

IX ZB 20/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 2 0 / 1 5 vom 1. Juni 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.490,40 Euro festgesetzt. Gründe: Gemäß § 15 AVAG findet gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts nur die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Das als Beschwerde an das Bundesgerichtshof bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift auszulegen. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel ausdrücklich bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und begehrt eine Entschei- dung in der Sache über den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 AVAG und § 16 AVAG in- nerhalb eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bun- desgerichtshof einzulegen. Dies ist nur wirksam durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513). Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 3 AVAG) gegen die Versäu- mung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Er unterliegt gemäß § 236 Abs. 1 ZPO denselben Formvorschriften wie die Rechtsbe- schwerde. Der Senat konnte über den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorheri- gen Hinweis entscheiden, weil die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) spätestens seit dem 7. April 2015 abgelaufen ist. War eine Partei verhindert, die Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwer- de einzuhalten, muss die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis beseitigt ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vortrag der An- tragstellerin mag zwar ein solches Hindernis im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 26. Januar 2015 bestanden haben, weil ihr Geschäftsführer in diesem Monat verstorben sei. Spätestens am 5. März 2015 erteilte die Gesellschaft ihrer Prozessbevollmächtigten jedoch den Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Hin- dernis beseitigt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung zu beantra- gen und die versäumte Handlung nachzuholen, sind nicht ersichtlich. Insbeson- 2 3 - 4 - dere enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015 einen Hinweis auf die besonderen Vertretungs- erfordernisse bei dem Bundesgerichtshof. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 3 O 1555/14 (1) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.01.2015 - 2 W 1977/14 -