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Beschluss

4 StR 144/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter durch Einflussnahme einen anderen zur Grenzüberschreitung mit nicht geringer Menge veranlasst, auch wenn die Einfuhr im Rahmen einer bereits geplanten Transportfahrt erfolgte. • Mittäterschaft an der Einfuhr setzt einen Tatbeitrag voraus, der über bloße Förderung hinausgeht und die Handlungen der Mitwirkenden als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. • Ist nach umfassender Beweisaufnahme nicht zu erwarten, dass bei Zurückverweisung ein anderer Schuldspruch zu gewinnen wäre, kann der Revisionssenat den Schuldspruch selbst umstellen.
Entscheidungsgründe
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Teilnahme an krimineller Lieferstruktur • Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter durch Einflussnahme einen anderen zur Grenzüberschreitung mit nicht geringer Menge veranlasst, auch wenn die Einfuhr im Rahmen einer bereits geplanten Transportfahrt erfolgte. • Mittäterschaft an der Einfuhr setzt einen Tatbeitrag voraus, der über bloße Förderung hinausgeht und die Handlungen der Mitwirkenden als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. • Ist nach umfassender Beweisaufnahme nicht zu erwarten, dass bei Zurückverweisung ein anderer Schuldspruch zu gewinnen wäre, kann der Revisionssenat den Schuldspruch selbst umstellen. Der Angeklagte war Mitglied einer organisierten Gruppe, die Marihuana in größeren Mengen aus den Niederlanden nach Deutschland einführte. Er war in der Gruppe tätig, warb Kuriere an und plante eigenständige Verkäufe. Für eine Lieferung wurde vereinbart, dass ein Kilo Marihuana dem Angeklagten beigestellt werde; D. und T. transportierten gleichzeitig weitere Mengen. D. legte das für den Angeklagten bestimmte Kilo im Fahrzeug ab; T. übergab es dem Angeklagten in dessen Wohnort. Der Angeklagte veräußerte das Kilo noch am selben Abend. Die Gesamtmenge der Lieferung überstieg die Grenzmenge deutlich. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Einfuhr- und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die Revision führte zur Prüfung der genauen Tatbeiträge. • Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte Teil einer kriminellen Struktur war, Kuriere anwarb und konkret die Beistellung eines Kilogramms Marihuana vereinbarte und entgegennahm. • Mittäterschaft an der Einfuhr setzt nach ständiger Rechtsprechung einen beherrschenden, teilgleichen oder gleichwertigen Tatbeitrag am Einfuhrvorgang voraus; bloße Interesse am Erwerb, Vorbereitungshandlungen oder Bereitschaft zur Entgegennahme reichen nicht aus (§ 30 Abs.1 Nr.4 BtMG, § 25 Abs.2 StGB). • Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte keinen Einfluss auf Route oder Modalitäten der Einfuhr, und seine frühere Anwerbung des Kuriers stand in keinem Bezug zur konkreten Einfuhrfahrt; daher fehlten die Merkmale der Mittäterschaft. • Der Angeklagte hat durch seine Einflussnahme D. vorsätzlich veranlasst, das zusätzliche Kilo Marihuana über die Grenze zu bringen. Die Willensbeeinflussung war mitursächlich; der Tatablauf wurde durch das Handeln des Angeklagten wesentlich verändert und der Unrechtsgehalt erhöht, sodass eine tätergleich zu bestrafende Anstiftung vorliegt (§ 26 StGB). • Der Senat sah keine Aussicht, durch Zurückverweisung eine andere Beweiswürdigung zu erreichen, und stellte deshalb den Schuldspruch selbst um; die Strafrahmen sind hiervon unberührt. • Rechtsfolgen: Schuldspruch wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe bzw. Anstiftung sowie des Handeltreibens in nicht geringer Menge schuldig ist; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch geändert: Der Angeklagte ist nicht als Mittäter der Einfuhr, sondern wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (§ 30 Abs.1 Nr.4 BtMG, § 26 StGB) und zudem wegen Beihilfe/Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Voraussetzungen für Mittäterschaft lagen nicht vor, weil kein maßgeblicher Einfluss auf Transportweg oder Einfuhrmodalitäten feststand. Die Anstiftung war strafbar, weil der Angeklagte durch Einflussnahme die Grenzüberschreitung mit dem zusätzlichen Kilo veranlasste und den Tatablauf wesentlich veränderte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und die Kostenentscheidung bleiben bestehen.