Urteil
2 StR 473/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Provokation eines Angriffs beschränkt das Notwehrrecht; wer durch vorsätzliche Aufforderungen einen Angriff herbeiführt, muss zunächst Schutzwehr und weniger gefährliche Trutzwehr prüfen.
• Die Grenzen der Notwehr können trotz provozierter Notwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten werden (§ 33 StGB); dies ist eine zu würdigende Tatsachenfrage.
• Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bei Aufhebung des Urteils erhalten; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn ein Rechtsfehler bei der Würdigung des Notwehrexzesses vorliegt.
Entscheidungsgründe
Notwehrbegrenzung bei vorsätzlicher Provokation und Prüfung des Notwehrexzesses • Provokation eines Angriffs beschränkt das Notwehrrecht; wer durch vorsätzliche Aufforderungen einen Angriff herbeiführt, muss zunächst Schutzwehr und weniger gefährliche Trutzwehr prüfen. • Die Grenzen der Notwehr können trotz provozierter Notwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten werden (§ 33 StGB); dies ist eine zu würdigende Tatsachenfrage. • Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bei Aufhebung des Urteils erhalten; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn ein Rechtsfehler bei der Würdigung des Notwehrexzesses vorliegt. Angeklagter und Nebenkläger waren langjährige Nachbarn mit wiederkehrenden Streitigkeiten. Am 25.08.2007 kam es im beiderseitigen Garten zu einer lautstarken Auseinandersetzung; der Angeklagte forderte den Nebenkläger mehrmals auf, auf sein Grundstück zu kommen, und hielt einen Rundspaten in der Hand. Der Nebenkläger betrat das Grundstück des Angeklagten mit einem Axtstiel in der Hand; sein Sohn folgte mit einem Spaten. Als der Nebenkläger ausholte, schlug der Angeklagte mit dem Spaten gezielt auf den Kopf des Nebenklägers, durchschlug die Schädeldecke und verletzte ihn schwer. Der Nebenkläger erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, dauerhafte schwere Beeinträchtigungen und ist dauerhaft arbeitsunfähig. Der Angeklagte erlitt nur leichte Verletzungen. Das Landgericht verurteilte wegen schwerer Körperverletzung; der BGH hob das Urteil im angezeigten Umfang auf und verwies zurück. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten objektiv rechtswidrig war und deren Erforderlichkeit nach § 32 StGB zu prüfen ist. • Nach § 32 Abs. 2 StGB ist eine Verteidigung nur gerechtfertigt, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr führt und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt; eine ex-ante-Betrachtung der Lage ist vorzunehmen. • Der BGH bestätigt die Rechtsprechung, dass das Notwehrrecht eingeschränkt ist, wenn der Angegriffene durch pflichtwidriges Vorverhalten den Angriff adäquat und voraussehbar provoziert hat; in einem solchen Fall sind Schutzwehr und weniger gefährliche Trutzwehr vorrangig zu nutzen. • Hier hat der Angeklagte durch wiederholte Aufforderungen und Beleidigungen den Angriff des Nebenklägers sozialethisch vorwerfbar provoziert; er hätte ausweichen oder wenigstens Schutzwehr bzw. weniger gefährliche Trutzwehr einsetzen müssen. • Das Landgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft den Notwehrexzess nach § 33 StGB ausgeschlossen, indem es die Möglichkeit eines asthenischen Affekts wegen Provokation pauschal verneinte; § 33 ist nicht bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn der Täter die Notwehrlage mitverursacht hat. • Die Frage, ob der Angeklagte die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat, ist eine Tatsachenfrage und bedarf sorgfältiger Beweiswürdigung. Diese Prüfung hat das Landgericht nicht hinreichend vorgenommen. • Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind aber tragfähig und bleiben bestehen; der Rechtsfehler betrifft allein die Behandlung des möglichen Notwehrexzesses und damit die Schuldwürdigung. Die Revision des Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Gießen wird im angezeigten Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Der BGH bestätigt, dass der Angeklagte das Notwehrrecht durch provozierendes Verhalten eingeschränkt hat, aber rügt das Landgericht, weil es den möglichen Notwehrexzess (§ 33 StGB) ohne ausreichende Tatsachenwürdigung von vornherein ausgeschlossen hat. Deshalb ist der Schuldspruch nicht abschließend zu tragen; es wird eine erneute rechtlichen Würdigung insbesondere der Frage verlangt, ob aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ein entschuldigender Notwehrexzess vorlag.