Entscheidung
1 StR 198/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 9 8 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schlie- ßung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung einge- treten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pro- zesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweis- aufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, be- steht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Be- schlüsse vom 18. September 2013 – 1 StR 380/13, NStZ-RR - 3 - 2014, 15 und vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb kei- nen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbe- teiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben. Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer