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Beschluss

3 StR 146/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Zueignungsabsicht schließt die Qualifikation als besonders schwerer Raub nach § 249 Abs.1 StGB aus. • Wegnahme zur Einsichtnahme und Löschung kompromittierender Daten ist nicht zwangsläufig Zueignung im strafrechtlichen Sinn. • Bei Einsatz einer möglicherweise nur vorgetäuschten Waffe kann die Qualifikation des § 250 Abs.2 Nr.1 StGB fehlen. • Tatherrschaftliche oder vorsätzliche Beteiligung an konkreten Gewaltanwendungen ist für die Zurechnung gefährlicher Werkzeuge erforderlich. • Bei Fehlen der tatbestandsmäßigen Absichten sind Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung (§§ 253,255 StGB) ebenfalls zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Zueignungsabsicht beim Wegnehmen eines Handys verhindert Qualifikation zum besonders schweren Raub • Fehlende Zueignungsabsicht schließt die Qualifikation als besonders schwerer Raub nach § 249 Abs.1 StGB aus. • Wegnahme zur Einsichtnahme und Löschung kompromittierender Daten ist nicht zwangsläufig Zueignung im strafrechtlichen Sinn. • Bei Einsatz einer möglicherweise nur vorgetäuschten Waffe kann die Qualifikation des § 250 Abs.2 Nr.1 StGB fehlen. • Tatherrschaftliche oder vorsätzliche Beteiligung an konkreten Gewaltanwendungen ist für die Zurechnung gefährlicher Werkzeuge erforderlich. • Bei Fehlen der tatbestandsmäßigen Absichten sind Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung (§§ 253,255 StGB) ebenfalls zu verneinen. Die Angeklagten planten, einem Geschädigten ein Mobiltelefon zu entwenden, das kompromittierende Fotos einer Angeklagten (C.) enthielt. C. brachte mehrere Mittäter zur Unterstützung herbei; T. zeigte eine Schusswaffe oder ein Imitat. Die Täter lockten den Geschädigten zu einem abgelegenen Ort, rissen ihn aus dem Auto, setzten die Waffe zur Drohung ein und schlugen auf ihn ein; das Handy wurde gefunden und an U. übergeben. Die Angeklagten wollten die Bilddateien untersuchen und löschen; über den endgültigen Verbleib des Handys sollte später entschieden werden. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. • Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 249 Abs.1 StGB) setzt neben der Wegnahme die Absicht voraus, die Sache dem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben; diese Zueignungsabsicht fehlt, wenn die Sache nur zur Einsichtnahme, Löschung oder anderweitigen Beseitigung weggenommen werden soll. • Hier belegen die Feststellungen, dass die Angeklagten das Handy zur Untersuchung und Löschung der Bilder in Verwahrung nehmen wollten, nicht, dass sie es mit dem Willen wegnahmen, es wirtschaftlich oder körperlich zuzugeeignen; die Entscheidung über den Verbleib sollte erst später getroffen werden. • Auch eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) kommt nicht in Betracht, weil es an der Absicht fehlt, sich oder einen Dritten durch die Wegnahme wirtschaftlich zu bereichern; bloßer Besitz begründet nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ein eigenständiger wirtschaftlicher Nutzen beabsichtigt ist. • Die Zurechnung der mit der Waffe geführten Schläge auf Mitangeklagte ist nicht gerechtfertigt, weil kein gemeinsamer Tatplan zum Einsatz der Waffe als Schlaginstrument festgestellt ist; ein nachträgliches Aufgreifen dieses Verhaltens begründet keine täterschaftliche Zurechnung. • Die Verurteilung der Angeklagten C. wegen besonders schweren Raubes scheitert zusätzlich daran, dass der Einsatz einer möglicherweise nur vorgetäuschten Waffe objektiv nicht den Straftatbestand des § 250 Abs.2 Nr.1 StGB erfüllen kann und C. den Einsatz als Schlaginstrument nicht gebilligt hatte, sodass es sich um einen Mittäterexzess handelt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg; das Urteil des Landgerichts wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründend stellt der BGH fest, dass die Feststellungen keine Zueignungsabsicht im Sinne des § 249 Abs.1 StGB ergeben und daher die Qualifikation zum besonders schweren Raub nicht tragfähig ist. Ebenso scheiden eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung sowie die Zurechnung der mit der Waffe geführten Schläge gegenüber bestimmten Mitangeklagten aus. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf diese Rechtsfehler hin, sodass die Tatsachen neu zu würdigen und gegebenenfalls andere rechtliche Bewertungsentscheidungen zu treffen sind.